Ich habe einen GEZ Typ geschlagen

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Man muss diese Typen von der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) nicht in die Wohnung lassen. Auch hat niemand das Recht, Dich zu einer Unterschrift zu drängen.

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Natürlich hast Du überreagiert, dennoch:

Falls er Dich wegen Körperverletzung anzeigen sollte, steht Aussage gegen Aussage und.....

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Du kannst den Spieß umdrehen und ihn wegen Nötigung anzeigen !!!

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Sei da mal ganz gelassen - wahrscheinlich wird es zu keiner Anzeige kommen - die Burschen sind hart im Nehmen.

Übrigens: Für Deine herrlich formulierte Frage ein DH ;o))

Kaltesherz90 
Fragesteller
 15.10.2010, 22:20

:) Danke dir ebenfalls ein DH ;) Naja , hier wo ich wohne hat er noch Glück gehabt Dennoch hoffe ich , dass er keine Anzeige erstattet hat oder erstatten will!

rivabella  15.10.2010, 22:57
@Kaltesherz90

Hier steht es noch mal „schwarz auf weiß“ mit der Nötigung: http://iobic.de/18996 also keine Panik!

Dankeschön für den STERN !!!

Habe selbst mal für den WDR als Gebühreneintreiberein gearbeitet, ist mir aber nie passiert. Also erstmal dürfen die Leute von der GEZ nicht in Deine Wohnung. Du musst nicht mal mit ihnen reden und ihnen Auskunft geben. Allerdings darfst Du sie natürlich auch nicht schlagen, logisch. Dazu musst Du stehen, falls es zu einer Anzeige kommt.

Wenn der GEZ-Mensch verhindert hat, dass du die Tür schließen kannst, ist er schon in deine Wohnung eingedrungen. Wenn er trotz mehrerer Aufforderungen nicht zurückgewichen ist, darf auch Notwehr angewendet werden. Fraglich ist nur, ob sie verhältnismäßig war. Hättest du ihn rausgeschubst, wäre das wohl umproblematisch, aber ein Schlag ins Gesicht könnte schon zu viel gewesen sein. Bleibt für dich zu hoffen, dass er keine Verletzungen davongetragen hat...

Ich würde mir an deiner Stelle gut überlegen, ob es sinnvoll ist, der Polizei gegenüber den Schlag zuzugeben.

Dabbel  16.10.2010, 08:49

Hallo,

bei der Notwehr gibt es keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, lediglich die Erforderlichkeit. Ob das "Hinausschubsen" ausgereicht hätte, den Angriff auf die Wohnung zu beenden, kann zweifelhaft bleiben. Und da sich der Verteidiger nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen muss, kann er das Mittel wählen, das den Angriff erfolgreich und entgültig beendet.

Das Problem, das ich sehe, das ist der fehlende Verteidigungswille, denn der muss bei der Notwehr vorhanden sein. Fehlt dieser, so kann keine Notwehr geltende gemacht werden, selbst wenn es eine Notwehrlage wäre.

An Stelle des Wohnungseigentümers würde ich den Schlag durchaus zugeben, ihn aber als reine Notwehrhandlung darstellen.

mfG Dabbel

Stan82  16.10.2010, 15:26
@Dabbel

Ich habe das Wort "verhältnismäßig" verwendet, da ich es in dem Zusammenhang juristischen Laien gegenüber für verständlicher gehalten habe. Da jetzt eine Diskussion angestoßen wurde, will ich ergänzend noch ein paar Zeilen dazu verlieren:

Das Hinausschubsen, -schieben oder sonstiges -befördern aus der Wohnung hätte die Beeinträchtigung des Hausrechts durch den Gebühreneintreiber zweifelsohne beendet. Die Behauptung, dass bei einem solchen Vorgehen die Gefahr eines Kampfes bestünde, halte ich für lebensfremd. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gebühreneintreiber ein Interesse hat, jede Auseinandersetzung, die er während seiner Arbeitszeit führt, körperlich auszutragen und damit seinen Job zu riskieren. Aber auch bei einem gewöhnlichen Bürger würde ich den Grad der empfundenen Provokation für nicht ausreichend halten, um die ernsthafte Gefahr eines Kampfes zu begründen.

Des Weiteren ist ein Verhalten von Notwehr nicht gedeckt, wenn es in einem groben Missverhältnis zur Rechtsgutverletzung steht. Wenn man sich vor Augen führt, dass die Beeinträchtigung des Hausrechts durch einen erst einige Sekunden in die Tür gehaltenen Fuß gering ist (und in der Regel nicht lange andauert), ein aus nächster Nähe ausgeführter, mitten ins Gesicht gezielter Schlag jedoch erhebliche gesundheitliche Schäden (bis hin zur lebensgefährlichen Mittelgesichtsfraktur) nach sich ziehen kann, wäre in diesem Fall wohl daran zu denken.

Zum Verteidigungswillen enthält die Schilderung des Fragestellers wenige Anhaltspunkte, allein der Verweis auf seine schlechte Laune muss diesen nicht entfallen lassen.

Mit Empfehlungen, was man am besten wie aussagt, solltest du übrigens im Hinblick auf § 258 StGB vorsichtig umgehen.

AllesKnower  16.10.2010, 19:52
@Stan82

Ich kann mich hier "Stan82" nur anschließen, die dogmatische Einordnung ist indes aber sekundär, da es wohl ein Problem darstellen würde, einem Staatsanwalt oder Richter plausibel zu machen, das vorliegend eine "Gerade" erforderlich gewesen sei...

Wenn der GEZ-Typ nicht verletzt wurde, ist das allenfalls eine Beleidigung, mehr nicht.

Ich würde erst einmal aus der Defensive kommen und ihn wegen Nötigung und Hausfriedensbruch (wenn er Deine Wohnung betreten hat) anzeigen. Sollte dann eine Vorladung kommen, in der Du als Beschuldigter vernommen werden sollst, würde ich die Aussage mit Hinweis auf Deine Anzeige gegen ihn verweigern.

Wenn Du als Zeuge vorgeladen wirst, darfst Du nicht lügen. Du kannst aber die Aussage verweigern, wenn Du Dich selbst belasten würdest. Du kannst aber auch erklären wie es dazu kam, dass Du ihn versehentlich im Gesicht berührtest, als Du ihn aus deiner Wohnung geschubst hast...

Hallo,

so wie ich die Sache sehe, war das eine astreine Notwehrlage.

Der Angreifer ("GEZ Typ") ist gegen deinen erklärten Willen in deine Wohnung eingedrungen bzw. wollte eindringen. Von daher war das ein Angriff auf ein Rechtsgut bzw. der Angriff stand unmittelbar bevor.

Da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss, hast du das Recht, dein Rechtsgut zu verteidigen. Das nennt sich Notwehr und ist im § 32 StGB geregelt. Wie das geschieht, bleibt dir überlassen, das Mittel muss nur erforderlich sein, nicht aber verhältnismäßig. Ob es nun ausgereicht hätte, ihn wegzuschubsen, kann durchaus zweifelhaft bleiben, da du nicht verpflichtet bist, zunächst mildere Mittel zu versuchen und zu schauen, ob sie erfolgreich sind. Du brachst dich - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - "nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang" einlassen.

Meines Erachtens wäre der Schlag durchaus mit Notwehr zu rechtfertigen.

Allerdings muss der Schlag - die Notwehr - vom Verteidigungswillen getragen sein, ansonsten kann man keine Notwehr geltend machen (z.B. man wird angegriffen und verprügelt denjenigen, weil man ihn sowieo nicht mag und nun eine Notwehrsituation nutzt, ihm es mal richtig zu geben).

Sollte es zu einem Strafverfahren kommen, so würde ich den Schlag zugeben und ihm der Notwehr zuschreiben. Gleichzeitig würde ich Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten und Strafantrag stellen.

mfG Dabbel

Stan82  17.10.2010, 00:59

Ich habe aus den in meiner Antwort genannten Gründen einige Zweifel an der Richtigkeit dieser Meinung. Mit dem Zugeben des Schlages würde der Fragesteller m.E. den Ermittlungsbehörden in die Hände spielen.