Ich habe eine Kontopfändung, kann mann Geld vom Amt auch Pfänden!

11 Antworten

Da seit 1.1.12 ein neues Pfändungsgesetz gilt, sind die meisten Antworten ungültig. Das Gericht ist für Anträge zum Pfändungsschutz nicht mehr zuständig. Es wird lediglich nur noch auf ein zu eröffnendes Pfändungsschutzkonto verweisen, ein sogenanntes P-Konto. Leider muß man dafür Kontoführungsgebühren bezahlen, da es auch ein Girokonto ist. Bei d Postbank (Deutsche Bank-Tochter :( ) sinds z.Zt. 5,90€ monatlich. Googelt auch 'Pfändungsschutz' 'P-konto'.

Musst zum Schalter,mit Hartz-IV Bescheid, oder so. Solche Gelder darf/muss/kann die Bank auszahlen....also bei Arbeitslosengeld ist das so, Kindergeld weiß ich nicht.

Kindergeld is auch geschützt vor Pfändung.

@crashlady

kindergeld ist sozialleitsung und darf erst nach einer frist gepfändet werden

Hier einige Informationen zu dem Thema:

Eine Kontopfändung setzt voraus, dass eine Forderung gerichtlich festgestellt wurde (z.B.Vollstreckungsbescheid oder Urteil).

Achtung Ausnahme: Bei öffentlichen Gläubigern (z.B.Finanzamt, Arbeitsamt, gesetzliche Krankenkassen) genügt das Schreiben, das Sie zur Zahlung eines bestimmten Betrages auffordert!

Wenn Sie nun eine solche Forderung nicht bezahlen können, dann kann der Gläubiger eine Kontopfändung beantragen.

Die Folge: Ihr Konto ist gesperrt

Dies bedeutet: Die Bank zahlt Ihnen Ihr eingehendes Einkommen nicht aus. Laufende Daueraufträge für Miete und Strom werden nicht ausgeführt. Es kann so zu Mietrückständen, Wohnungskündigung und letztlich Obdachlosigkeit kommen! Auch das Konto wird häufig gekündigt, sobald Pfändungen eingehen.

Solange Sie diese gegen diese Schritte nichts unternommen haben, ist Ihr Konto gesperrt und die Bank darf an Sie nicht mehr auszahlen,sondern muss alles Geld an die Gläubiger abführen. Wenn das Geld einmal an die Gläubiger abgeführt ist, haben Sie keine Möglichkeit mehr, dieses Geld zurückzubekommen!

Deshalb:Handeln Sie sofort!

Sie haben ein Girokonto bei der Bank/Sparkasse und Schulden. Ihre Bank erhält nun einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss (kurz „Pfüb “) eines Ihrer Gläubiger. Sie wird dadurch verpflichtet, Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen. Meistens informiert Sie Ihre Bank darüber sofort. Das ist sehr wichtig,da mit dem Eingang des „Pfüb “bei der Bank eine 14-tägige Schutzfrist beginnt. Innerhalb dieser Frist darf die Bank an den Gläubiger nicht auszahlen. An Sie als Kontoinhaber erfolgt nur dann eine Auszahlung, wenn Sie den unten näher beschriebenen Pfändungsschutz beantragen. Wenn Sozialleistungen auf dem Konto eingehen, gelten Besonderheiten.

Achtung: Handeln Sie sofort! Es gibt bei Kontopfändungen keinen automatischen Schutz Ihres unpfändbaren Einkommens! Sie haben nur während der gesetzlich vorgegebenen Frist rechtliche Möglichkeiten , eine zumindest teilweise Auszahlung des Kontoguthabens zu erreichen. Wenn Sie diese Frist versäumen,wird das Guthaben unwiderruflich an die Gläubiger abgeführt und Sie können nur noch für zukünftige Geldeingänge Pfändungsschutz beantragen.

Um zumindest die lebensnotwendigen Ausgaben bis zum nächsten Geldeingang bestreiten zu können, hilft dann nur noch der Gang zum JobCenter/Sozialamt.

Achtung: Der „Pfüb “„wartet “ auf Ihrem Konto, d.h.für jeden weiteren Geldeingang müssen Sie den entsprechenden Pfändungsschutz in Anspruch nehmen, wie beschrieben. Wichtiger Hinweis: Pfändungsschutz gibt es nur für Ihr Girokonto ! Für das Konto eines Bekannten, das Sie mit nutzen,gibt es keinen Pfändungsschutz.Geld,das auf einem Sparbuch oder dem Konto eines Bekannten gepfändet wird, geht immer unwiderruflich an die Gläubiger.

Ausnahme: Sie nutzen ein Sparbuch wie ein Girokonto mit regelmäßigen Zahlungseingängen dann sollten Sie versuchen,in derselben Weise, wie hier für das Girokonto beschrieben, Pfändungsschutz zu erhalten (Vgl.Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdnr.2 zu § 850 k).

Tipp für Ehepaare: Falls auch nur bei einem der Ehepartner Zahlungsprobleme drohen, sollten getrennte Konten geführt werden. Bei einem gemeinsamen Konto kann es nämlich zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, sobald gegen einen derEheleute eine Kontopfändung vorliegt.

Was ist Pfändungsschutz?

Um an Ihr Geld zu kommen,müssen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen.(Hinweis:Bei Sozialleistungen z.B.AlG II ist dies anders).

Zuständig ist die Stelle, die den „Pfüb “ ausgestellt hat. Wenden Sie sich z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die Krankenkasse.

Achtung: Für jeden „Pfüb “ muss ein eigener Antrag auf Pfändungsschutz gestelltwerden.

Achtung:Pfändungsschutz wird nur auf Ihren Antrag gewährt und kann nur für wie-derkehrende, von dritter Seite auf Ihr Konto überwiesene Einkünfte/Gehalt gewährt werden. Dagegen kann für einmalig eingehende Geldzuwendungen, z.B. Geldgeschenke, Steuererstattungsansprüche oder auch Einzahlungen, die Sie selbst aus Ihrem – wenn auch unpfändbaren – Einkommen vornehmen, kein Pfändungsschutz eingreifen. Wenn Sie also bspw.Ihre Sozialhilfe/AlG II auf Ihr Konto einzahlen, um Ihre Miete zu überweisen, geht das Geld stattdessen an die Gläubiger, die das Konto gepfändet haben!

Beachten Sie: Wenn Sie erst nach Ablauf der 14-tägigen Schonfrist tätig werden, istdas bisherige Guthaben bereits an den Gläubiger ausgezahlt worden!

Ich hoffe die Grundlagen können ein wenig weiter helfen.

Mit freundlichem Gruß Michael

An das Kindergeld müsstest Du sofort kommen, weil es nicht pfändbar ist. Das zahlen die Banken auch trotz Pfändung aus. Mach aus Deinem Konto rückwirkend ein P-Konto, dann hast Du den Stress nicht, wenn eine Pfändung kommt.

geh zu deiner bank lasse dein konto in ein P Konto heisst Pfändungsschutz umschreiben dann können die dir nichts freibetrag 985,15 euro müssen die dir lassen habe ich auch gemacht läuft jetzt wieder wie vorher und deine EC karte kannste dann auch wieder mit am Automaten ran

was denkst du? Bekomme ich morgen Geld wenn ich das P konto gleich morgen einrichte?