Unterhaltspflichtig bei Vormundschaft eines Minderjährigen?

5 Antworten

Ja. Es gibt eine hinterhältige Sache, die sich "freiwillige Unterhaltsverpflichtung" nennt, in die man auch ganz unfreiwillig hineingeraten kann, indem man eine Vormundschaft übernimmt oder jemanden, der seinen eigenen Unterhalt nicht bestreiten kann (z. B. Kind, Behinderter), in seinen Haushalt aufnimmt. In solchen Fällen erwirbt die "schwächere Partei" einen Unterhaltsanspruch gegen Dich. Weshalb man sich in solchen Fällen immer erst anwaltliche Beratung holen sollte, bevor man sich gutmütig-blauäugig einen Flüchtling oder sonstwie Hilfsbedürftigen ins Haus holt.

ja ja der staat selbst dem kann man nicht mehr tauen?

hilfs-bdürftigen helfen wollen und schon können forderungen entstehen?

dafür bekommt man nicht mal ein persöliches dankeschön vom staat?

da darf man sich nicht wunder wenn die leute nur noch spenden und alles andere nicht sehen wollen?

aber bei grossen spenden aktionen stehen dann die politiker wieder im rampenlicht?

@robi187

"Der Staat" bedeutet in diesem Fall "das Sozialamt". Sogenanntes Subsidiaritäts-Prinzip, der Staat zahlt nicht gerne Unterhalt, wenn er einen Doofen findet, der das "freiwillig" macht. In diese Falle kann man z. B. auch geraten, wenn man einem Hilfsbedürftigen regelmäßig Geld für seinen Lebensunterhalt schenkt. Regelmäßige Leistungen - also nicht nur einmal zum Geburtstag oder zu Weihnachten - begründen einen Anspruch des Hilfsbedürftigen, diese Leistungen auch später weiterhin regelmäßig zu bekommen, er kann den Zahler sogar auf diese Leistungen verklagen, wenn er (z.B. wegen Eigenbedarf) diese Zahlungen irgendwann einstellt. (Was ich dann allerdings als "grobe Undankbarkeit" einstufen würde, einen jahrelangen Wohltäter einfach vor den Kadi zu zerren...)

@robi187

Auch du bist Staat. Mach etwas.

... aber genau deshalb gibt es ja auch die Pflegschaft und die Ämter wupppen alle Kosten und Lasten. ... hier gibt es aber keine Pflegschaft, siehe ggf.

....die gesetzliche Fürsorge für eine Person (Mündel), der die volle Geschäftsfähigkeit fehlt. Die Vormundschaft unterscheidet sich von der Pflegschaft durch den Umfang der Schutzbedürftigkeit, die bei der Vormundschaft alle Lebensbereiche umfasst (§§ 1773–1895 BGB).

.... und somit ist die Familie allein in der Pflicht!

Zumindest steht Dir dann das Kindergeld und die Eintragung auf der Steuerkarte zu. Frag lieber einen Anwalt. 

der jugendliche Flüchtling erhält doch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wende Dich nochmal ans Jugendamt

Das wäre ja der Knaller! Da würde ich aber mal genau nachfragen, ich denke nicht, dass das so ist.




... doch doch, wenn eine Pflegschaft übernommen wird, ordnet eben das Amt, ... liegt hier aber nicht vor.