ich beziehe das Geld von jobcenter und muss mein Kind beerdigen. wer übernimmt diese kosten?

6 Antworten

Hallo,

es tut mir sehr leid für Dich!

Leider ist es so das es dazu keine einheitliche Regelung gibt.

Ich wohne in Sachsen-Anhalt und meine Tochter ist mit knapp 600g tot zur Welt gekommen. Bei uns ist es Pflicht bei einem Gewicht von mind. 500g bestatten zu lassen. wir mussten damals auch einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.....Unsere Tochter hat ein ganz normales Grab und alles wurde vom Sozialamt übernommen...

Am besten du erkundigst dich bei einem Bestatter, die wissen am besten darüber Bescheid.

Ich wünsche euch alles erdenklich Gute!

Mein herzliches Beileid. Ich wünsche dir viel Kraft und entschuldige mich für den folgenden eher nüchternen Text, aber ich denke das hilft euch eher weiter: Erkundige dich im Zweifelsfall im Krankenhaus und beim Bestatter ob ihr das Kind beerdigen müsst oder es nur dürft.... Meines Wissens nach DÜRFEN Totgeburten mittlerweile beerdigt werden, müssen aber nicht. Und dann würde wohl auch keiner die Kosten übernehmen. Da würde ich dann aber auch bei Caritas, Diakonie und Sozialdienst katholischer Frauen (vor allem bei denen, egal welche Konfession ihr habt - die helfen schnell und unbürokratisch und ich könnte mir vorstellen, dass die euch helfen) nachfragen. Und dann erkundigt euch beim Rathaus, Amt für Soziales,... ob es eine Sterbekasse gibt oder wer Beerdigungskosten übernimmt in eurer Stadt - ganz allgemein. Und bei der Stelle dann ebenfalls nochmal nachfragen.

Du hast keinen Anspruch auf eine Beerdigung - so leid es mir tut, das sagen zu müssen. Erst ab einem Gewicht von 1000 g ist eine Bestattung zwingend erforderlich - und nur dann übernimmt die ARGE die Kosten, sonst musst du das alleine bezahlen.

TreudoofeTomate  09.12.2014, 23:34

Das hängt vom Bundesland ab. Bei uns reichen schon 500 g.

Die Arge übernimmt die Kosten dennoch nicht, die sind nämlich dafür nicht zuständig.

Affia  09.12.2014, 23:39
@TreudoofeTomate

Nachdem, was ich gerade gelesen habe, geht es nach Vollendung einer bestimmten Schwangerschaftswoche, das variiert von Bundesland zu Bundesland. Das Gewicht spielt gar keine Rolle und die 500 g Grenze ist schon länger überholt.

Wenn eine Bestattungspflicht besteht, dann müssten Sozialamt oder das Jobcenter ein Darlehen bewilligen oder sogar die Kosten übernehmen. Die Gesetzeslage dazu ist mir nicht bekannt.

Du und der Vater des Kindes. Wenn ihr es nicht bezahlen könnt, könnt ihr beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

IchKeineAhnung  09.12.2014, 23:30
könnt ihr beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Das ist leider falsch, da das Totgeborene unter 1000 g wiegt.

TreudoofeTomate  09.12.2014, 23:33
@IchKeineAhnung

Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Bei uns reichen 500 g. Allerdings muss nach dem Verlassen des Körpers der Mutter entweder das Herz des Kindes geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt haben und erst danach muss das Kind verstorben sein.

IchKeineAhnung  09.12.2014, 23:35
@TreudoofeTomate

Wenn sie das Kind verloren hat, bedeutet es ja, dass es eine Totgeburt war. Dafür gelten eben andere Gesetze als bei Lebendgeborenen

TreudoofeTomate  09.12.2014, 23:35
@IchKeineAhnung

Das stimmt allerdings. Totgeburten fallen nicht unter das Bestattungsgesetz. Was wiederum heißt, die Mutter muss das Kind nicht beerdigen, ihr entstehen keine Kosten.

IchKeineAhnung  10.12.2014, 00:03
@TreudoofeTomate
die Mutter muss das Kind nicht beerdigen, ihr entstehen keine Kosten.

Ganz genau so ist es nämlich. Und wenn sie es unbedingt will, dann muss sie auch die Kosten tragen. Anders wäre es, wenn sie es bestatten MÜSSTE.

In den meisten Bundesländern besteht eine Bestattungspflicht aber der 12. oder 13. Schwangerschaftswoche. Ich stelle dir mal einen Link rein aber die Erklärungen sind nicht einfach zu lesen für eine Mutter, die gerade ihr Kind verloren hat. Es tut mir sehr leid für dich.

http://www.mein-sternenkind.de/bestattung/bestattungsrecht-bei-fehlgeburt/

Affia  09.12.2014, 23:40

In Notfällen kannst du evtl. auch eine Unterstützung von der Caritas ODER Diakonie bekommen. Beantragen kannst du nur an einer Stelle.

Viel Glück.

IchKeineAhnung  10.12.2014, 00:00

Wenn man sich die Gesetzestexte zu deinem Link aber durchliest, so taucht dort z. B. im Bestattungsgesetz NRW auf, dass nur auf Wunsch eines Elternteils das Kind auf einem Friedhof bestattet wird. Sonst werden die Totgeburten gesammelt und "würdevoll bestattet" - heißt in NRW: verbrannt. Bestattung? Eher Fehlanzeige.

§ 14 Erdbestattung, Ausgrabung (1) Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofs mit Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde in besonderen Fällen genehmigen.

(2) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

Quelle: recht.nrw.de

Affia  10.12.2014, 00:12
@IchKeineAhnung

In folgenden Bundesländern ist eine Bestattung von fehlgeborenen Kindern Pflicht:

Bayern (§6 Abs 1 [1])

Nordrhein-Westfalen (§8 Abs 2 [2])

Eine eingeschränkte Bestattungspflicht liegt in diesen Bundesländern vor:

Bremen (ab der 13 Schwangerschaftswoche) (§17 Abs. 1 [4])

Hamburg ("sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden") (§10 Abs 2 [2])

Mecklenburg-Vorpommern (ab der 13 Schwangerschaftswoche) (§9 Abs 2 [1])

Thüringen (ab der 13 Schwangerschaftswoche) (§17 Abs 3 [2])

Thüringen (bis zur vollendeten 12 Schwangerschaftswoche sofern das Kind „nicht zulässiger weise zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird“) (§17 Abs 3 [2])

In folgenden Bundesländern haben die Eltern ein Recht auf die Bestattung ihres Kindes. Sie können die Bestattung ihres Kindes also einklagen: Baden-Württemberg (§30 Abs 3 [2])

Berlin (§15 Abs 4 [1])

Brandenburg (§19 Abs 3 [1])

Bremen ( Ab der 13 Schwangerschaftswoche) (§17 Abs 2 [3])

Hamburg (§10 Abs 2 [1])

Mecklenburg-Vorpommern (§9 Abs 2 [1])

Niedersachsen (§8 Abs ? [1])

Nordrhein-Westfalen (§14 Abs 2 [2])

Rheinland-Pfalz (wenn das Kind tot geboren oder währrend der geburt verstorben ist) (§8 Abs 2 [2])

Saarland (§25 Abs 3 [2])

Sachsen (§18 Abs 3 [2])

Sachsen-Anhalt (§15 Abs 3 [2])

Schleswig-Holstein (§13 Abs 3 [1])

Thüringen (§17 Abs 3 [1])

Dies entscheidet nicht mehr die Waage

Bis zum 14.05.2013 galt eine Person als Mensch, wenn nach der Geburt Lebenszeichen vorhanden waren (Mindestens 1 Atemzug, 1 Herzschlag oder pulsierende Nabelschnur), oder das Kind mindestens 500g wog. So stand in der Personenstandsverordnung §31 Abs. 3: "Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet."

Seit dem 15.05.2013 ist die Änderung der Personenstandsverordnung in Kraft getreten. Dort heißt es jetzt: "Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13".

IchKeineAhnung  10.12.2014, 11:11
@Affia

Das ist ja sehr schön, dass du das alles zitierst, aber den entscheidenden Passus, worum es der Fragestellerin geht, hast du dabei aus dem Blick verloren. Es besteht zwar eine Bestattungspflicht, aber nicht für die Eltern. Die Eltern können auf Wunsch das Kind selber bestatten. Es wird also in jedem Fall bestattet, nur eben nicht zwingend von den Eltern. Demnach wird die Bestattungspflicht dann eben vom Krankenhaus übernommen. Das bedeutet aber für die Fragestellerin: Wenn sie es sich nicht leisten kann, das Kind zu bestatten, besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten. Denn die Bestattungskosten würden ja in jedem Fall vom Krankenhaus bezahlt.