Ich als Enkel möchte gerne in das leer stehende haus meiner oma einziehen, darf ich?

7 Antworten

Einfach einziehen schonmal nicht. Macht einen Termin bei einem Notar, der kann euch das alles erklären, aber eigl ist es auch so, dass wenn eine verkaufen will, und 2 nicht, dann kann das nicht verkauft werden.

Bietet ihm doch einfach nach Absprache an, seinen Teil des Hauses abzukaufen, dann ist die Sache durch. Und er hat diesbezüglich nix mehr zu sagen

Die Großmutter lebt - also kann auch nicht deren "Erbe" verteilt werden.

@wilees

Das sollte jetzt auch nur als allgemeine Info dienen, dass man das später so machen kann

@wilees

Aber das Erbe nach dem verstorbenen Opa steht zur Disposition und da kann der Onkel sofort handeln!

@schelm1

Wenn das erwähnte gemeinschaftliche Testament ein 'Berliner Testament' ist, dann steht gar nichts zur Disposition, dann ist die Oma nämlich Alleineigentümerin.

Du kannst auf keinen Fall "einfach so" ins Omas Haus ziehen. Dafür muss das Haus erst einmal auf dich übertragen werden.

In erster Linie muss erst einmal die Oma - da sie noch lebt - bestimmen, wie mit dem Haus zu verfahren ist. Wenn die Oma nicht zurechnungsfähig ist, muss ein gesetzlicher Vormund dazu ernannt werden.

Du kannst z. B. Deinem Onkel Entschädigung in Form von Auszahlung anbieten.

Aus meiner Sicht ist das eben eine Verhandlungssache, anders gesagt, ihr müsst irgendwie einen Kompromiss finden. Ihr seid gleichgestellt.

Das Testament spielt erst eine Rolle, wenn die Oma verstorben ist. Vorher nicht.

Es stellt sich mir nur die frage, darf ich jetzt einfach in da haus einziehen ?

Nein, selbstverständlich nicht. Das Haus gehört immer noch eurer Oma, auch wenn sie es nicht benutzt :-O

Eure Erbeinsetzung wätre vmtl. auch änderlich, wenn befreite Vorbschaft dies vorsähe.

Wenn ihr in den Urlaub fliegt, darf ja auch niemand mit eurem Auto fahren, weil es gerade nicht gebraucht wird :-)

Da habt ihr wie deine Schwestern keinerlei Mitspracherecht, was Oma mit ihrem Eigentum zu machen hat :-O

Lebzeitig der Eigentümerin gäbe es nur zwei Lösungen: Ihr kauft Oma ihr Haus zum Marktpreis ab, so Oma dorthin unter keinen Umständen mehr zurückkehren möchte und das für eine gute Idee hielte und sie verteilt den Erlös später zu der testamentarischen Erbquote, wenn sie nicht mehr lebt.

Ihr mietet das Haus zum marktüblichen Preis, solange Oma es nicht benötigt. Im Erbfall kann jeder Erbe den MV kündigen.

Oder ihr wartet den Erbfall schlicht ab und macht den Miterben ein Kaufangebot ihres Miteigentumsanteils, so sie daran keinerlei Interessen haben (Vermietung, Verkauf an Dritte, Zwangsversteigerung).

Könnte man sich im Erbfall nicht auf ein Lösung einigen, kann jeder Erben Teilungsvollstreckung der Immobilie betreiben - da hat eurer OInkel vollkommen Recht.

G imager761

In dieses Haus dürftest Du nur einziehen, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft nach deren Tod dem zustimmen würden.

Ansonsten könntest Du auch nur einziehen, wenn Du einen marktüblichen Mietzins bezahlst. Und auch hier müßte der / ein Betreuer zustimmen, da Deine Großmutter nicht mehr in der Lage ist Verträge zu unterzeichnen..

Und ein Hausverkauf könnte überhaupt nur stattfinden, wenn der gerichtlich bestellte Betreuer einem solchen Verkauf zustimmen würde, da Deine Großmutter entsprechend Deiner Schilderung dement zu sein scheint. Und selbst wenn es verkauft würde, stünde allein Deiner Großmutter der Ertrag zu.

Der Onkel als Erbe des verstorbenen Opas kann das Haus nur mit der Zustimmung aller Eigentümer im Grundbuch verkaufen.

Der Nutzung durch einen Einzelnen müssen alle zustimmen.

Verweigert man dem Onkel die Zustimmung zum Verkauf, kann dieser ohne Zustimmung der anderen die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gundbuchgemeinschaft betreiben.

Vom Versteigerungserlös erhält dann jeder Berechtigte nach Abzug der Verfahrenskosten seinen Anteil aus dem Meistgebot ausgezahlt.

Und eine solche Zustimmung ( gleichgültig ob Nutzung oder Verkauf ) kann die dem Anschein nach demente Großmutter nicht geben.

@wilees

Das stimmt! Da müßte dann ein Vormund  mit entscheiden.

Dem Onkel als Erben nach dem verstorbenen Vater bleibt in jedem Falle der Weg der zwangsweisen Erbauseinandersetzung; dabei braucht er dann niemanden, nicht mal einen Vormund, zu fragen.