I. und II. Willenserklärung, Angebot, Annahme?
Hallo ihr Lieben, ich habe morgen meine mündliche Abschlussprüfung als Industriekaffrau und habe das Thema Rechnungslegung. Da erzähl ich auch etwas über das Angebot was unser Kunde vorab erhält. Nun kann ich mir sehr gut vorstellen, dass die Prüfer im anschließenden Fachgespräch etwas über Angebot und Annahme fragen. Das ist leider gar nicht mein Thema und bekomm es einfach nicht in meinen Kopf. Ich habe bereits im Hefter geschaut, dort ist das alles sehr kompliziert geschrieben, ebenso im Internet. Ich möchte das gerne mal EINFACH mit eigenen Worten von jemanden hören. Das wäre sehr lieb. Bei uns läuft das so: Kunde fragt nach Angebot - Erhält Angebot - Unterschreibt Angebot - Dienstleistung wird durchgeführt - Kunde bezahlt Rechnung Leider hab ich keine Ahnung was davon nun die Willenserklärung I ist und was die Willenserklärung II ist. Bitte nur die Antworten, die wirklich Ahnung davon haben. Hier geht es schließlich um mein bestehen der Prüfung. Danke schon mal :)
3 Antworten
Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende (~übereinstimmende) Willenserklärungen zustande. Wenn du dem Kunden also ein schriftliches Angebot (erste Willenserklärung) vorlegst, sind dort bestimmte Vertragskonditionen genannt. Spätestens durch die Unterschrift nimmt der Kunde dieses Angebot an (Annahme; zweite Willenserklärung). Der Vertrag ist damit zustande gekommen. Natürlich kann es auch sein, dass der Kunde mit bestimmten Konditionen im Angebot nicht einverstanden ist. Wenn er dann eine Änderung vorschlägt, kann es sein, dass er damit wiederum ein Angebot im rechtlichen Sinne macht und die Annahme durch dich erfolgt.
Verwechseln Sie nicht eine Willenserklärung mit "Angebot und Annahme", diese sind hier wichtiger. Auch die Frage des Kunden nach einem Angebot ist eine WE, jedoch keine, durch welche ein Vertrag zustande kommt, da er ja bei seiner Frage nicht alle Merkmale des Vertrages, wie z.B. den Preis angibt und erkennbar ist, dass der Kunde sich lediglich Informationen einholt.
Also:
Ein Vertrag kommt hier folgendermaßen Zustande:
Das Angebot kommt von Ihrer Firma, die Annahme erfolgt durch die Unterschrift des Kunden.
Ja stimmt, wenn man sich ein Angebot "holt", liegt darin kein Rechtsbindungswille.
Der Abschluss eines Vertrags setzt grundsätzlich ein Angebot und eine Annahme voraus. Dies ist geregelt in den §§ 145 BGB.
Im welchem Verhalten welche Erklärung liegt hängt immer von den Umständen ab.
In dem Fall würde ich tendenziell sagen, dass das "Angebot" das an den Kunden rausgeht kein Angebot im Rechtssinne ist sondern nur die unverbindliche "Einladung" ein Angebot abzugeben. Demnach würde dann der Kunde ein Angebot über die im Schreiben beschriebene Leistung abgeben. Der Unternehmer nimmt das Angebot dann an.
Es sei denn natürlich in dem "Angebot" ist bereits die konkrete Leistung, der Preis und der Vertragspartner festgelegt. Dann liegt hierin das Angebot im Rechtssinne. Wie Du siehst, es hängt von den Umständen ab.
Ja, hier handelt es sich um ein Angebot der Firma.
uni1234
Wieso ist es bitte kein Angebot? Darin wird wohl der Preis stehen und die Person erkennbar sein.
Genau das "wohl" ist das Problem. Da bringt es auch nichts zu mutmaßen. In meinem Kommentar habe ich auch die zweite Version dargestellt.
Selbst wenn in dem "Angebot" der "Firma" schon alle wesentlichen Vertragsbestandteile vorhanden sind, dann würde noch kein Angebot im Rechtssinne vorliegen, wenn der Unternehmer hinreichend deutlich macht, dass er sich noch nicht binden möchte.
Mit anderen Worten: Eine derartige Pauschalisierung wie Sie sie vorschlagen ist in den Rechtswissensschaften leider nicht möglich.
Angebot und Annahme sind Willenserklärungen...