Hunde in der Wohnung obwohl die Hausverwaltung nicht zustimmt?

13 Antworten

Hallo,

wie immer im Leben kommt es ganz darauf an.

Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem die einzelnen Wohnungen verschiedene Eigentümer haben, dann gibt es innerhalb dieser Eigentümer einen "Vertrag", in welchen all die Dinge einvernehmlich geregelt sind, die die gesamte Hausgemeinschaft betreffen, eben auch die Hundehaltung.

Hat sich die Eigentümerversammlung darauf geeinigt, KEINE Hundehaltung zuzulassen, dann kann deine Vermieterin jetzt nicht davon abweichen, selbst, wenn sie persönlich mit einer Hundehaltung in ihrer Wohnung kein Problem hätte.

Besitzt sie aber z.B. mehrere Mietobjekte und hat für die Verwaltung dieser Objekte eine Hausverwaltung eingesetzt, dann hat diese natürlich keine eigenentscheidlichen Befugnisse, sondern sie muss die Entscheidung der Eigentümerin (Vermieterin) umsetzen.

Du müsstest also mal genau nachfragen, wie es in deinem Fall ist.

Gutes Gelingen

Daniela

Gibt es eine von der Verwaltung, mehrheitlich von den Eigentümern zugestimmte Hausordnung???? Müsste Dein Vermieter aber wissen!

Die Hausverwaltung ist i.d.r. nur der Dienstleister des Vermieters, und ihm/ihr gegenüber daher weisungsgebunden.

Allerdings hast du dich nicht deutlich ausgedrückt, was die Umstände der Verträge betrifft. Privatvermietung oder WEG, ..... ??? Vielleicht sollte man das wissen, um zu erkennen, wer dort das Sagen hat.

Sonst würde ich zur Vermieterin gehen, mir den Hund schriftlich im Mietvertrag genehmigen lassen und dann zur Hausverwaltung gehen und sagen: Und ihr haltet jetzt die Klappe!

Sobald einer dagegen ist bitte nicht machen. Sonst endet das Tier später noch im Tierheim.

Auch deine Vermieterin hat sich an einen Beschluss der Eigentümerversammlung zu halten, der ein Hundehaltungsverbot im Haus mehrheitlich beschlossen hat :-(

Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der die
Neuanschaffung von Hunden in einer Wohnanlage generell verbietet, hat vereinbarungsersetzenden Charakter und bindet alle Wohnungseigentümer,
weil er weder sittenwidrig ist, noch in den dinglichen Kernbereich des
Wohnungseigentums eingreift.

G imager761