Hund in Eigentumswohnung, kann das verboten werden?

9 Antworten

http://www.stadthunde.com/magazin/hunde-wissen/recht/hunde-und-eigentumswohnungen.html

Die Urteile zur Hundehaltung

Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in der Vergangenheit bereits endgültig entschieden, dass eine Eigentümergemeinschaft ein generelles Hundehaltungsverbot beschließen darf, da Hundehaltung die übrigen Eigentümer möglicherweise beeinträchtige und dies auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Für die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung ist die Zustimmung aller Eigentümer und deren Eintragung im Grundbuch erforderlich. So ist das Verbot für alle derzeitigen und zukünftigen Eigentümer ersichtlich und bindend.

Nach WEG: Auch Mehrheitsbeschlüsse gültig

Ist allerdings im Grundbuch kein Verbot der Hundehaltung eingetragen, kann es dennoch durchaus möglich sein, dass die Eigentümer nicht durch einstimmige Vereinbarung, sondern durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss die Hundehaltung ausgeschlossen haben. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist nach dem WEG gültig und für alle - auch zukünftigen - Wohnungseigentümer verbindlich, solange nicht einer der Eigentümer dagegen klagt und ein Gericht diesen Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt.

Um die weitreichende Folge nochmals mit den Worten des BGH zu verdeutlichen:

"Der Erwerber eines Miteigentumsanteils und des damit verbunden Sondereigentums kann folglich nicht allein auf die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung vertrauen; er muß sich auch vergewissern, ob sie durch bestandskräftige Beschlüsse abgeändert worden ist." (BGH, Az. V ZB 5/95)

Ein generelles Verbot ist nichtig.

Tue genau das, was in der Hausordnung steht.

Melde den Hund einfach formvollendet an...

Der Verwalter muß nicht einmal zustimmen, und hat kein Recht, Euch die Hundehaltung ohne Grund zu verwehren. Mit "Auflagen" werdet Ihr leben müssen.

Eine Einforderung der schriftlichen Einverständniserklärung aller Eigentümer kann er aufgrund der Beschlußlage (hier kennen wir nur die Hausordnung) nicht einfordern, jedoch ein Leinengebot im Treppenhaus..

Achte darauf, daß der Hund niemanden im Haus verärgert, denn der Verwalter wird erst dann aktiv, wenn es Beschwerden über die Hundehaltung gibt.

Dann gibt es noch die nächste Eigentümerversammlung. Du kannst Urteile lesen, wo immer Du möchtest. Leider werden von Amts- und Landgerichten viele dieser Urteile schlicht ignoriert, und im Streitfall siegt einfach derjenige, der sich den besten Anwalt leistet.

PS: Hier ist der Streit jetzt nach 5 Jahren Hundehaltung endgültig pro Hund ausgegangen. (Aufgrund eines Formfehlers bei der letzten ETV...)