Honorar bei nebenberuflichen Autoren

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Den sog. "Übungsleiterfreibetrag" des § 3 Nr. 26 EStG = 2.400 € im Jahr, kann bei schriftstellerischer Tätigkeit NICHT in Anspruch genommen werden (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014, 3 K 2163/12).


Es sind nur pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten begünstigt, die auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.

Die journalistisch-schriftstellerische Tätigkeit stellt auch keine künstlerische Tätigkeit dar.

Dazu ist eine eigenschöpferische Leistung erforderlich, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht wird.

Du hast daher grunsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit - als Nebentätigkeit käme aber hier der Härteausgleich nach § 46 (2) S. 1 EStG in Frage, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigt (es wird dann bis 820 € stufenweise nur ein Teil versteuert - siehe § 46 (5) i. V. m. § 70 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung)); bis 410 € werden diese Nebeneinkünte nicht versteuert.

Wenn Du nicht umsatzsteuerpflichtig bist, dann darf keine USt ausgewiesen werden.