Hohe Anwaltskosten für Erstgespräch?
Hallo,
ich war vor einigen Monaten bei einem Anwalt, da ich mich von meinem Mann scheiden lassen wollte... Es kam zu einem Erstgespräch bezüglich Trennungsunterhalt und er machte einige Kopien. Dann wollte er von mir 20 Euro in Bar (die ich aber nicht dabei hatte) und das ich einen Prozesskostenhilfeschein beantrage, da ich auf Grund einer Erkrankung nicht erwerbstätig bin und kein Einkommen habe.
Sobald ich den Schein hätte und die zwanzig Euro begleiche, würde er dann "loslegen".
Ich hatte beides jedoch noch nicht erledigt und es stellte sich ein, dass mein Mann und ich und gelegentlich wieder trafen, mehrere Aussprachen führten und es wieder miteinander versuchen würden...
Die Rechnung des Anwaltes kam natürlich auch, was mir auch klar war, wegen dem Erstgespräch. Die Summe jedoch kann ich nun nicht ganz nachvollziehen, denn ich soll 577 Euro bezahlen, für dieses Gespräch und einigen Kopien. Es ist nie ein Schreiben an meinen Mann rausgegangen. Meine Frage ist nun, sind diese Gebühren dennoch berechtigt? Und falls ja, wie setzt sich dann eine solche Summe zusammen?
4 Antworten
Immerhin habt ihr aber vereinbart, daß Du Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit beantragst. Deshalb gehe ich davon aus, daß die Beratung eigentlich weiter fortgeschritten ist, wie es bei einer Erstberatung üblich ist.
Für die außergerichtliche Tätigkeit z.B. gegenüber Deinem Mann benötigt der Anwalt eigentlich nur einen Beratungshilfeschein. Allerdings sollte dieser schon vor der erfolgten Erstberatung dem Anwalt vorliegen und weiter sollte ihm auch bereits bei der Terminvereinbarung mitgeteilt werden, daß man für die Beratung kein eigenes Einkommen zur Verfügung hat.
Den einzigen Tipp den ich Dir dennoch geben kann ist, daß Du Dich am besten bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer erkundigst, und zwar ob der Anwalt hier nur die Gebühren für die Erstberatung also max. ca. 210,-€ berechnen durfte oder nach dem Streitwert (ist auf der Rechnung ersichtlich) abrechnen durfte.
Danke schon einmal für Antworten. Es war halt wie schon geschrieben, das erste Gespräch, bei dem er mir Mitteilte, das ich mir einen solchen Schein holen sollte. Ich denke ich muss mich da wohl korrigieren, denn er meinte nicht Prozesskostenhilfe, sondern einen Beratungsschein...
Ich sollte nämlich wenn ich zum Gericht gehe, dort sagen, dass ich mir einen Anwalt suchen möchte und noch keinen hätte, da ich ansonsten diesen Schein nicht bekommen würde. Dieser Schein sollte dann 20 oder 25 Euro kosten+ dieser 20 Euro, die der anwalt von mir noch haben wollte. So hat er mir die Kosten erklärt. Die Rechnung am Ende lautete dann "Beratungstätigkeit gem §34" 190Euro + 20 Euro Auslagen+ Umsatzsteuer. Dies waren dann 249,90.
Auf einem Beiblatt ist dann eine weitere Rechnung wo etwas von einem Wert in Höhe von 3000Euro steht +Auslagen und Umsatzsteuer mit insgesammt 316,18...
Die Rechnung für das Beratungsgespräch kann ich laut der Anwaltsvergütungstabelle ja nun auch nachvollziehen, aber die zweite Kostenrechnung gem. §2300, nicht, da doch nichts passiert ist. Es kam nicht zu einem Schreiben oder sonstigem... (daher theoretisch doch auch kein Streitwert und Auslagen, aber naja.....)
Das richtet sich meines Wissens immer nach den zu erwartenden Streitwert.
Hier bekommst du weitere Informationen über die Kosten von Rechtsanwälten:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rvg/gesamt.pdf
Es gibt eine Gebührenordnung für Anwälte.
http://rvg.mein-rechtsanwalt.de/content/vv_gt.php
Es richtet sich also nach der strittigen Summe.
Er hatte aber ja zugesagt, erst tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wenn er schon gearbeitet hat, ohne diesen Startschuss bekommen zu haben, würde ich es ablehnen, diese Rechnung zu bezahlen, und ihn auf eben diesen Umstand hinweisen.
Wie sich die Summe zusammensetzt, müsste in dem Schreiben aufgeschlüsselt sein:
Nr. .... des RVG ....
577,- Euro ist im Grundsatz möglich, aber für eine Erstberatung recht hoch...