Hilfsarbeiter auf Gewerbeschein?

1 Antwort

Gemäß Anlage B2 zur Handwerksordnung Nr. 3 gehört der Bodenleger zu den handwerksähnlichen Gewerben (keine Meisterpflicht). Man muss sich aber in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Ein Hilfsarbeiter kann aber niemals ein selbständiges Gewerbe betreiben. Das was du beschreibst ist klare Scheinselbständigkeit. Man kann auch keine Rechnung über Lohn schreiben. Man kann aber einen Werkvertrag (über eine fertiggestellte Leistung) schließen.