Hilfe Urkundenfälschung :(((

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Dir wird keine Urkundenfälschung vorgeworfen, sondern § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Demnach stellt die Bestellung von Dienstsiegeln bereits schon als Vorbereitungshandlung eine Straftat dar, wenn eine Fälschung von amtlichen Ausweisen damit vorbereitet wird. Das Bestellen kann mithin strafbar sein, ist es jedoch nicht generell.

Da der Dienstsiegel nicht ankam, handelt es sich wohl um einen fehlgeschlagenen Versuch. 

Dass das Siegel nicht zu ebendiesen Zweck bestellt wurde, dürfte wohl je nach Sachverhalt schwer kommunizierbar sein. Wenn es sich um eine polizeiliche Vorladung handelt, dürfte es sich dabei wohl um eine Vorermittlung handeln. Ob danach überhaupt ein Strafverfahren eröffnet wird, ist damit nicht gesagt.

ich hab gedacht, dass das bloße Bestellen nicht strafbar sei, erst nach einer betrügerischer Handlung. danke für die ausführliche Antwort

@nextwifey2k

Wie gesagt ist das Verschaffen von "Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen" als Vorbereitung zur "Fälschung von amtlichen Ausweisen" strafbar. Ob das jeweilige Siegel dazu überhaupt im Stande war, also ob es einen Bezug zu amtlichen Ausweisen hat, solltest du durch einen Anwalt prüfen lassen.

@Haglaz

ja hat es definitiv. da es sich um einen Behördenstempel handelt. Aber wie du bereits gesagt hast, es war nur ein Bestellungsauftrag, welches nie ausgeführt wurde. Somit besitze ich kein Mittel zur Fälschung, weil nichts "verschafft" wurde.

@Haglaz

danke nochmal für die Antwort. Also nehmen wir an, mein Fehlversuch würde auch strafbar sein, müsste man mir dann nicht irgendwie nachweisen das ich auch eine Vorbereitung zur Fälschung von amtlichen Dienstausweisen beabsichtigt habe?

Des Weiteren bezieht sich "wer es unternimmt" nur auf einzuführen oder auszuführen. Das Stempel hab ich im Inland bestellt. 

Hier nochmal eine Diskussion vom Anwalt mit dem selben Problematik, allerdings wird hier nicht §275 erwähnt. Er behauptet das es nicht strafbar sei:

http://www.justanswer.de/strafrecht/7u1s2-guten-tag-vor-etwa-14-tagen-hatte-ich-bei-einer-stempel-seite.html

@nextwifey2k

Des Weiteren bezieht sich "wer es unternimmt" nur auf einzuführen oder auszuführen. Das Stempel hab ich im Inland bestellt.

Das ist richtig, es bezieht sich nur auf die Einfuhr. Welcher Anbieter in Deutschland stellt Dienstsiegel her und warum kommt es zu einer Beschlagnahmung?

Er behauptet das es nicht strafbar sei:

Das hängt stark vom entsprechenden Sachverhalt ab, insbesondere um was für ein Dienstsiegel es sich dabei handelt. Dieser muss sich schon auf amtliche Ausweise beziehen.

@Haglaz

Jede Stempelfirma, Schlosser oder sonstiges ist in der Lage Dienstsiegel herzustellen, man benötigt nur ein Erlaubnis vom Amt. Als mich die Firma nach ein Bestätigung vom Amt gefragt hat, sagte ich die Bestellung ab. Anscheinend war es der Firma suspekt  weshalb das ganze auch an die Polizei ging. Jedenfalls befindet sich die Firma in Deutschland.

Im Sachverhalt des Artikels handelt es sich um ein Stempel mit den Namen einer hochschule und einen wappen des Bundeslandes.

In mein Fall ist es der Name eines Gerichts und einen Wappen des Bundeslandes. 

Ich denke, das es sich in beiden Fällen um ein Dienstsiegel handelt.

@nextwifey2k

Zudem habe ich noch eine Sache gefunden:

§ 275 StGB (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 149 (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert.

Ich habe die Bestellung dann aufgegeben, sprich storniert. Das müsste mich doch entlasten?

@nextwifey2k

Es sieht nicht unbedingt danach aus, dass du dich mit dem bisher beschriebenen Verhalten strafbar gemacht hast. Um das endgültig festzustellen, wird nun ermittelt.

Entlastet wirst du aber keineswegs durch das Aufgeben der Tat - das war ja wohl kaum "freiwillig" ;)

..nein, das war sie nicht.^^

@Droitteur

Nun stellt sich die Frage ob der fehlgeschlagener Versuch in mein Fall strafbar ist? Sollte es eigentlich nicht sein, da im §275 StGB nichts steht?

@nextwifey2k

Wenn es zu keiner versuchten Unfuhr kam, ist nur die Vollendung strafbar. Davon unberührt bleiben etwaige andere Straftatbestände.

@nextwifey2k

Nein, andere Fragen stellen sich.

Entweder man bejaht die Strafbarkeit des Versuchs deiner Tathandlung - dann kannst du auch nicht davon zurücktreten, weil der Rücktritt nicht freiwillig erfolgt wäre; und akademisch betrachtet hast du wohl sogar recht: er ist nicht nur nicht freiwillig, sondern der Versuch selbst ist bereits fehlgeschlagen, sodass davon ein Rücktritt noch nicht mal möglich ist.

Oder man kommt zu dem Schluss, dass der Versuch deiner Tathandlung nicht strafbar ist, dann erübrigen sich alle anderen Überlegungen.

@Droitteur

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

leider handelt es sich bei § 275 um ein Verbrechen da hier mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafen bedroht wird. Somit muss auch nichts ausdrücklich im Gesetz stehen :( verdammt....

@nextwifey2k

Die Mindeststrafe ist relevant: es handelt sich demnach nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen.

@Droitteur

Danke für deine Antwort Droitteur, aber bist du dir denn da wirklich sicher?

§ 12 Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

und bei § 275 ....wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Also Mindeststrafe wird zwar nicht erwähnt, aber 2 Jahre ist im § 275 Höchststrafe. Ich wäre euch wirklich dankbar wenn mich nochmal jemand aufklären würde, ob es sich hierbei um ein Verbrechen oder Vergehen handelt...

@nextwifey2k

In Absatz 2 steht doch noch extra definiert, was ein Vergehen ist ;) geringer als ein Jahr oder Geldstrafe.

Und ja, da bin ich mir gaaanz sicher ;)

@Droitteur

Vielen dank :) jetzt bin ich erleichtert ^^

@nextwifey2k

Mach dich nicht verrückt :) Nehmen wir mal an, man kommt aufgrund irgendwelcher Umstände - weil man dir nicht glaubt - doch zu dem Schluss, dass du dich strafbar gemacht hast. Dann musst du (leider) dazu stehen. Den Kopf wird man dir nicht abreißen. Wenn du sonst noch nichts auf dem Kerbholz hast, wird sogar dein Führungszeugnis sauber bleiben.

Ist zwar alles nicht schön, aber verrückt machen solltest du dich nicht.

@Droitteur

und das ist das Problem, leider habe ich schon was auf dem Kerbholz und ich bereue meine Dummheit sehr. Ich hoffe nur das mein Verfahren mangels Beweisen eingestellt wird..

Am besten gehst du mit der Vorladung zu einem Anwalt und lässt dich dort beraten.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 267 
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,3.durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.StGB


Strafgesetzbuch§ 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,

2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder

3. Vordrucke für amtliche Ausweise

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren


Ich habe hier um Rat gefragt lieber Stony. Die Gesetze kenne ich und habe Sie auch sehr gut studiert, danke für deinen Beitrag.

Nimm Dir einen gescheiten Anwalt, der Versuch der zitierten Vorbereitung ist schließlich nicht strafbar. Von den im Gesetz stehenden Tätigkeiten hast Du nach Deiner Beschreibung keine unternommen.

danke