HILFE! Habe ich eine Straftat begangen, Was kommt auf mich zu?

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Hallo yasin309,

fakt ist erst einmal, dass die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach den beiden folgenden Rechtsgrundlagen eingeleitet hat:

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§ 123 StGB - Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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§ 242 StGB - Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.

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Das beutet aber keinesfalls, dass Du die Straftatbestände auch tatsächlich erfüllt hast. Bis jetzt besteht ja nur der Verdacht, aber nicht mehr. Ob sich der Verdacht bestätigt oder nicht, hängt davon ab, was die Ermittlungen der Polizei ergeben.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens muss Dir die Polizei rechtliches Gehör anbieten. Ich denke das von Dir erwähnte Schreiben, war die Vorladung zur Vernehmung oder liege ich da falsch? Jedenfalls würde ich an Deiner Stelle von Deinem Recht sich zur Sache zu äußern gebrauch machen.

Meines Erachtens ergibt sich aus Deiner Schilderung, dass die Straftatbestände eben nicht erfüllt sind.

Zum Hausfriedenbruch.

Strafbar ist es nur, wenn man widerrechtlich in ein Grundstück eindringt.

In Deinem Fall, war aber vereinbart, dass der Besitzer des Grundstückes auf Dich wartet. Das Tor zum Grundstück war zwar zu, aber nicht verschlossen, so dass Du meiner Meinung nach zurecht davon ausgehen konntest, dass der Besitzer innerhalb des Grundstückes auf Dich wartet. So gesehen liegt meines Erachtens nach ein berechtigtes betreten (und keinesfalls ein widerrechtliches eindringen) in das Grundstück vor.

Das wiederum schließt die Erfüllung des Straftatbestandes des Hausfriedensbruches aus.

Zum Diebstahl:

Ein Diebstahl liegt nur vor, wenn Du den Gegenstand in der Absicht weggenommen hast, ihn Dir rechtswidrig zuzueignen.

Aber Ihr seit Euch im Vorwege ja einig geworden, dass er Dir die Seitenwand für 100 Euro verkauft und Du ihm dementsprechend die Seitenwand für 100 Euro abkaufst. Durch die beiderseitige Willenserklärung ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen.

Zwar erfolgte die Abwicklung der Übergabe nicht ganz korrekt, aber Du warst bzw. bist bereit, den vereinbarten Kaufpreis von 100 Euro zu zahlen.  

Somit liegt zumindest meines Erachtens auch keine rechtswidrige Zueignungsabsicht vor, sondern Du hast die Seitenwand wie vereinbart abgeholt.

So würde ich persönlich und an Deiner Stelle bei der Vernehmung argumentieren.

Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem gleichen Entschluss wie ich, stellt sie das Verfahren gem. § 170 Absatz 2 StPO ein.

Aber selbst wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommt, dass einer oder beide Straftatbestande erfüllt sind, besteht immer noch die Möglichkeit, dass sie das Verfahren gegen Dich:

  • gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder
  • gem. § 153a StPO gegen Auflagen

einstellt und Du straffrei ausgehst.

Zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt. Die Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen kurz TS verhängt.

1 TS berechnet sich wie folgt: Nettoeinkommen geteilt durch 30 Tage, ergibt einen TS:

Beispiel: Du bekommst als Student von wem oder welcher Stelle auch immer im Monat 600 Euro im Monat. Dann teilst Du diese Summer durch 30, was einen TS von 20,00 Euro ergibt.

Werden 15 TS verhängt, musst Du eine Geldstrafe von 15 X 20 Euro = 300 Euro zahlen.

Werden weniger als 90 TS verhängt, erfolgt übrigens kein Eintrag im Führungszeugnis:

Schöne Grüße
TheGrow

Ich habe bei diesem Teilelager gerade ebend nochmal angerufen und der Arbeitskollege ist rangegangen, da der Anzeigende selber bis Montag im Urlaub ist.

Er sagt zu mir, der Autohändler nebenan, habe ihnen nur das Geld gegeben und nicht gesagt, dass er mich nochmal anrufen soll um zu verhandeln.

Da sie angeblich ein veraltetes Festnetztelefon benutzen, konnten die meine Nummer auch nicht mehr wiederfinden.

Wenn sich alles so zugetragen hat wie beschrieben und Du Zeugen hast,  sowie vorher nie strafrechtlich aufgefallen bist,  dann kannst Du mit einem erhobenen Zeigefinger des Richters rechnen und hast keine Strafe zu erwarten.  Es war sicher dumm von Dir aber wenn Du dich einsichtig zeigst und bereit bist den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, wird wahrscheinlich jeder Richter bei einem Ersttäter Gnade vor Recht ergehen lassen. Aber das entscheidet der Richter und vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand

Ich würde noch keinen Anwalt konsultieren (es sei denn Du hast ne Rechtschutzversicherung).
Ich nehme an Du musst jetzt erstmal bei der Polizei ne Aussage machen?

Erzähle dort, was Du und berichtet hast. Benenne auch Deine Kumpels die dabei waren als Deine Zeugen.
Erkläre das der Verkäufer ja extra gesagt hat, dass er es für Dich am Zaun bereitgestellt hat. Gib auch an dass Du dem Nachbarn sogar extra schon mal Geld dagelassen hast.

Mit ein bisschen Glück wird das eingestellt.

du hast sein grundstück betreten und sein eigentum entwendet.. m( hol dir nen anwalt, wir können dir hier nicht helfen, selbst wenn wir es wollten

yepp. trotzdem danke :)

Das war sehr dumm von dir.

Ja, du hast Hausfriedensbruch begangen und einen Diebstahl. Du hast unerlaubter Weise sein Grundstück betreten und ein Teil entwendet. 

Dass das telefonisch vereinbart war und du dem Nachbarn Geld gegeben hast (und du vertraust wirklich darauf, dass dieser das Geld weitergibt?!), ändert nichts am Straftatbestand.

Ja, du hast Hausfriedensbruch begangen und einen Diebstahl

Hat er das wirklich?

Du hast unerlaubter Weise sein Grundstück betreten

War es nicht eher so, dass vereinbart wurde, dass der Besitzer auf ihn wartet, so das er berechtigter Weise durch das zwar geschlossene aber unverschlossen Tor gegangen ist um nach dem Besitzer zu suchen?

und ein Teil entwendet

War es nicht eher so, dass beide telefonisch durch Willensäußerung im Vorwege einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen haben? Von einer rechtswidrigen Zueignungsabsicht kann man hier wohl eher nicht ausgehen.

Dass das telefonisch vereinbart war und du dem Nachbarn Geld gegeben hast (und du vertraust wirklich darauf, dass dieser das Geld weitergibt?!), ändert nichts am Straftatbestand

Das ändert sogar eine Menge am Straftatbestand.

Strafbar macht sich, wer in der Absicht handelt sich eine Sache rechtswidrig zuzueignen. Wo siehst Du die Absicht, der rechtswidrigen Zueignung, wenn doch die Übergabe vereinbart war?

Das Geld einen Nachbarn zu geben, halte ich persönlich zwar ebenfalls für unklug, aber juristisch gesehen durchaus zulässig.

Fakt ist jedenfalls, dass er eine Anzahlung von 50 Euro geleistet hat und auch bereit gewesen wäre die restlichen 50 Euro zu überweisen, aber vorher abklären wollte, ob der Verkäufer aufgrund des Zustandes nicht mit dem Kaufpreis runtergeht.