Hier geborene Ausländer abschieben? MÖGLICH?

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lese bitte mal dort::http://ausweisung.blogsport.de/hintergrund/doppelbestrafung/schimmel/

daraus auch.. von Do­mi­ni­que Schim­mel (Rechts­an­wäl­tin in Ber­lin) .

Denn Aus­wei­sung ist aus vie­len Grün­den mög­lich – dar­un­ter Ter­ror­ver­dacht, So­zi­al­hil­fe­be­zug –, wir be­schrän­ken uns aber heute auf die Aus­wei­sung nach einer Ver­ur­tei­lung wegen einer Straf­tat.

Die „Ist-​Aus­wei­sung“ ist die zwin­gen­de Aus­wei­sung, wenn je­mand zu einer Ju­gend­straf­tat oder Frei­heits­stra­fe von min­des­tens drei Jah­ren ver­ur­teilt wurde; sie gilt auch für Be­täu­bungs­mit­tel­de­lik­te.

Wenn je­mand Dritt­staat­le­rIn ist, eine Straf­tat von min­des­tens drei Jah­ren er­hal­ten hat, muss von der Ver­wal­tung eine Aus­wei­sung ver­fügt wer­den. D.h. die Aus­län­der­be­hör­de hat bei ihrer Ent­schei­dung kei­nen Spiel­raum.

Die nächs­te Stufe ist die „Soll-​Aus­wei­sung“, d.h. die „Re­ge­laus­wei­sung“. Es wird in der Regel aus­ge­wie­sen, wenn je­mand zu zwei Jah­ren Ju­gend­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt wor­den ist.

Die Aussage ist so nicht korrekt.

Bei Verurteilungen wegen Betäubungsmittel reichen auch schon Freiheitsstrafen von 2 Jahren ohne Bewährung. Und so zwingend ist sie auch nicht, liegen entsprechende Bindungen im Bundesgebiet vor - erfolgt meist nichtmal eine Ausweisung.

Um die Frage zu beantworte , Ausländer (auch in Deutschland geborene Ausländer) können ausgewiesen werden. Grundlage hierfür ist ein Gesetz, das AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet). Wie im ersten Beitrag schon erwähnt wurde beinhaltet §53 AufenthG die "Ist-Ausweisung". §54 AufenthG beinhaltet die Regelausweisung und im § 55 AufenthG sind die Tatbestandsmerkmale für die Ermessensausweisung dargelegt.

Man muss ich hier zwingend zwischen Unionsbürger und Personen unterscheiden, die keine Unionsbürger sind. Bei Unionsbürger wird Festgestellt, dass sie ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verloren haben. Rechtsnormen sind hierbei im FreizügG/EU zu finden. Wobei hier die einschlägigen Rechtsnormen §6 une §7 sind.

Wichtig ist hier zu unterscheiden zwischen Ausweisung und Abschiebung. Die Ausweisung ist die der Verwaltungsakt, sprich ein Bescheid, in der die zuständige Ausländerbehörde feststellt, dass entsprechende Tatbestände vorliegen in Folge der Ausländer das Bundesgebiet wieder zu verlassen hat.

Die Abschiebung ist der Realakt, hier wird, nachdem ein Bescheid ergangen ist, der bestandskräftig ist, durch die erlassende Behörde eine Abschiebung in die Wege geleitet. Durchgeführt wird diese durch die Polizei.

Wichtig ist hierbei natürlich, dass auch wenn Straftaten vorliegen, die eine Ausweisung möglich machen, nicht zwangsläufig ausgewiesen wird. Auch hier ist eine Verhältnismäßigkeit zu beachten (auch wenn §53 AufenthG eine zwingende Ausweisung verlangt, ist aufgrund der Rechtssprechung immer die Verhältnismäßigkeit zu prüfen), sprich die Abwägung von privaten Intresse gegenüber den öffentlichen Intressse.

Und nein, niemand wird einfach an der Grenze abgesetzt, sie werden immer der grenznahen Polizeiwache übergeben, bzw. bei Luftabschiebungen wird die Polizei am Zielflughafen informiert.

Wenn er nicht die dt. Staatsbürgerschaft hat....

Hallo,

Ich habe eine frage wer könnte mir hier helfen.

Also bitte versteht es

Ich bin 28 Jahre alt bin hier geboren ich habe 2 Kinder lebe aber leider nicht mit ihnen (problematisch), bin hier zur Schule gegangen habe hier mein Leben verbracht war noch nie in einen fremden Land.

Ich habe sehr viele Straftaten begangen wurde mehr Mals verurteilt 2 mal zu 2 Jahren Haft verurteilt 2 bewährungs Strafen ,

Dies habe ich aus Dummheit gemacht war jung und habe nicht nachgedacht.

Seit 2015 will die ausländerbehörde mich ausweisen ich habe eine duldung bekommen als ich entlassen wurden bin.

Was kann ich dagegen tuhen,bitte keine komischen Komentare nur ehrliche bitte

... Naja ! ... für eine Abschiebung braucht die Polizei ja ein Land das Denjenigen aufnehmen will .. deshalb ist das Geburtsland in den meisten Fällen das Abschiebeland .. weil dieses Land die Aufnahme nicht verweigern kann !!! .. wenn ein Ausländer hier geboren ist .. und keine deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat .. dann kann er sehrwohl in ein anderes Land abgeschoben werden .. nämlich in das wovon er die Staatsbürgerschaft besitzt !!! ... denn er muß ja irgendeine haben .. oder er ist Staatenlos ! ... dann geht das auch ... nämlich irgendwohin ... in ein Land seiner Wahl ! ... meist wird er dann zur Grenze gebracht .. und dann tschüsss ! ... wenn nötig bekommt er noch einen Fremdenpass ...

DANKe für die Antwort, Solche Fälle sind mir auch leider bekannt,