Heizungsabrechnung-darf trotz Einzelzähler auf alle Parteien umgelegt werden?

11 Antworten

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Wenn in deinem Mietvertrag vereinbart ist, dass 50 % der Heizkosten nach Verbrauch umgelegt werden, ist die Abrechnung korrekt. Der Gesetzgeber schreibt zwingend vor, dass mindestens 50 %, höchstens 70% nach Verbrauch und der jeweilige Rest nach Wohnfläche umzulegen sind. Dabei sind selbstverständlich Leerstände zu Lasten des Vermieters mit einzuberechnen. Seit 1. Januar d. J. gibt es eine neue Heizkostenverordnung, die für bestimmte bauliche Voraussetzungen die 70%ige Verbrauchsabrechnung vorschreibt. Schau diesbezüglich über google dort mal nach, ob das für dich zuträfe. Wenn ja, müsste zu vorgegebenen Stichtagen dein Vertrag entsprechend geändert werden, es würde hier jetzt zu weit führen, diese Regelung zu erläutern.

DH ... wie immer die korrekte und richtige Antwort

Die Antwort von Albatros, first guardian und Zakalwe waren doch richtig. Und andere haben Dir hier Links angegeben. Daher solltest Du nicht undankbar sein. An der Heizkostenabrechnung ist nichts zu beanstanden, denn eine vereinbarte 50%- Grundkosten -50% Verbrauchskosten entspricht der Heizkostenverordnung. Zudem ist die Nachzahlung wirklich im Rahmen des Üblichen und nicht zu hoch. Ob ein Mieter die Wohnung nutzt oder nicht, spielt nur bei den Verbrauchskosten eine Rolle. Die Grundkosten fallen immer an, und diese erhöhen sich jedes Jahr aufgrund der Preissteigerungen.

die Vorgehnsweise ist konform mit der Heizkostenverordnung. Die Abrechnungsfirmen arbeiten alle danach. Keiner will sich unnötig Ärger einhandeln.