Hausverweis erteilen als Untermieter - Störung Hausfrieden?

4 Antworten

Ziemliches Wirrwarr, was du da schreibst. Aber das ist auch egal. Nein, du kannst deinen Vater nicht des Hauses verweisen. Allein deshalb, weil das Haus nicht deine Mietsache ist. Du kannst ihn höchstens deiner Mietsache verweisen und das ist vermutlich nur ein Zimmer.

Da ich die Räume mit der Freundin von Ihm mitbenutze,

Mitbenutzen ist nicht gemietet. Das Haus ist nicht deine Mietsache, du hast kein Hausrecht. Das Hausrecht hat die Freundin! Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Da ich die Räume mit der Freundin von Ihm mitbenutze, kann eine Kündigung ohne Grund bis zum Monatsende erfolgen, laut BGB!!!

Lt. BGB ganz einfach: Fristlose Kündigung ist immer dann möglich, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Mieter den Vermieter schwerst beleidigt und zwar in einer Form oder schon wiederholt, sodass eine (weitere) Abmahnung keine Änderung in Aussicht stellt. Auf die Schwere der Beleidigung kommt es an.

Ob sich Dein Vater in Dein Schulleben einmischen darf ist eine Sache. Das macht Ihr unter Euch aus. Dass Dich die Schule dabei unterstützt, ist auch in Ordnung.

Wenn es aber so ist, dass unter diesen Umständen ein Zusammenleben uner einem Dach nicht weiter zumutbar ist und damit auch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, spielt der Anlass der Auseinandersetzung überhaupt keine Rolle.

Es spielt auch keine Role, wo Dein Vater gemeldet ist, sondern lediglich, wo er tatsächlich wohnt. Wenn jemand eine Wohnung gemietet hat, die einem Vermieter gehört, der dauerhaft in Neuseeland, also am anderen Ende der Welt wohnt, hat dieser genauso das Recht auf fristlose Kündigung, wenn er von seinem Mieter, per Mail, whatsapp, telefonisch oder auf eine andere Art so schwer beleidigt wurde, dass er nicht mehr mit seinem Mieter kann.

Um so eine Konsequenz zu vermeiden, hilft es manchmal, wenn man zu einem klärenden Gespräch beim Beleidigten zu Kreuze kriecht, sich 100x entschuldigt und verspricht, nie mehr wieder so böse zu sein. Das kann ein Vaterherz erweichen.

Dass Dein Vater sich in Deine Schulangelegenheiten einmischt, mag Dich zwar gewaltig stören, aber immerhin ist er Dein Vater und nach dem Motto, "so lange Deine Beine unter meinem Tisch..." oder abgewandelt, so lange Du bei mir wohnst, werde ich mich einmischen, wirst Du das kaum verwehren können. Sobald Du ausgezogen bist, und Du volljährig bist, sieht das anders aus.

Das Thema Unterhalt ist nochmal ein ganz eigenes.

Wichtig für Dich: Wenn Du eine fristlose Kündigung erhalten hast, ist das Mietverhältnis damit beendet und Du musst raus. Falls Du der Meinung bist, dass die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde, bleibst Du drin und wartest auf eine Räumungsklage.

Hast Du das Haus exklusiv von Deinem Vater gemietet, also so, dass nur Du ein Recht hast, Dich darin aufzuhalten, hast Du das Hausrecht bis zum Tag der Räumung. Ich vermute aber sehr, dass Du wirklich nur Untermieter bist, hast Du nicht das Recht die Freundin und/oder Deinen Vater aus dem Haus zu weisen.

Da holt man eher Dich ab und weist Dich irgendwo ein.

In einem Untermieterhältnis wo ich die selben Räume benutze wie meine Vermieterin, braucht es keine Abmahnung oder überhaupt einen Grund.

Es kann einfach so gekündigt werden, ich eig. darf noch nicht mal einen Wiederspruch schreiben.

Außer es ist ein sog. Härtefall, welcher bei mir vorliegt.

Laut BGB ist ein Untermieter ein ganz normaler Mieter mit den selben rechten wie jeder andere Mieter.

Nur stellt sich die Frage konkret: Ob das Hausrecht auf Hausfrieden welches ich definitiv besitze überwiegt oder das Besucherrecht, da mein Vater in Frankreich lebt und gemeldet ist.

@Max92999

Die grundlose Kündigung lt. BGB spielt hier keine Rolle, denn Du hast eine fristlose Kündigung erhalten. Würde sie eine Rolle spielen, wären Fristen zu beachten. In Deinem Fall wohl zwei Wochen zum Monatsende. Dann hätte Dich Deine Vermieterin spätestens am 14.2. kündigen müssen.

Außer es ist ein sog. Härtefall, welcher bei mir vorliegt.

Dieses "Außer" zählt in so einem Fall nicht, weil es die Kündigungsfristen gibt.

Im Fall einer fristlosen Kündigung könnte ein Härtefall eine Rolle spielen. Ob Du allerdings ein Härtefall bist oder nicht, entscheidest dann nicht Du, sondern ein Gericht im Rahmen einer Räumungsklage, wenn es soweit kommt.

Da Du lediglich Untermieter bist, könnte es Dir passieren, dass Du ab morgen ausgesperrt wirst. Dagegen kannst Du dann nur gerichtlich vorgehen und um zu erreichen, dass Du wieder ins Haus rein darfst, müßtest Du einen Rechtsanwalt aufsuchen, der das für Dich erwirkt.

Zum Beispiel unter Berufung auf den bei Dir vorliegenden Härtefall eine einstweilige Anordnung erwirken, die Deine Vermieterin dazu zwingt, Dich wieder rein zu lassen.

Hausrecht auf Hausfrieden

Das besitzt Du nicht mehr, seit Dir die fristlose Kündigung zugegangen ist, denn das Mietverhältnis war damit beendet. Du kannst niemandem mehr die Tür weisen, wenn der Aufenthalt in dem Haus durch Deine Vermieterin erlaubt wurde. Ganz egal, ob Dein Vater zu Besuch kommt oder mit Deiner Freundin zusammen wohnen will.

Ich glaube Du schätzt Deine besch. Situation völlig falsch ein.

Mein Vater lebt unangemeldet und ohne Nennung in einem Mietvertrag oder ähnliches hier.

Er lebt SCHAWRZ hier, weil die Freundin das ganze Haus alleine mietet.

@Max92999

Man kann nicht schwarz leben. Entweder man lebt oder man ist tot.

Wenn die Freundin das ganze Haus gemietet hat, hat sie ein Recht darauf, dass sie ihren Lebenspartner (Freund) bei sich wohnen läßt. Noch dazu in einem Haus und nicht in einer kleinen Kleinstwohnung.

Wenn Dein Vater weder Eigentümer, noch Hauptmieter des Hauses ist, könnte er dennoch Dein Vermeiter sein, wenn er als Dein Vermieter im Mietvertrag steht. Dann kann er Dich auch fristlos kündigen.

Wenn die Freundin Deines Vaters Deine Vermieterin ist, kann sie Dich gem. §543 BGB fristlos kündigen, wenn ein entsprechend schwerwiegender Fall eingetreten ist. Entweder Du hast Ihren Freund (also Deinen Vater) oder sie so schwer beleidigt, dass eine Fortsetzung des UM-Verhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall spielt es überhaupt keine Rolle, wo Dein Vater gemeldet ist und ob und wie lange er in dem Haus wohnt oder nicht.

@Max92999
weil die Freundin das ganze Haus alleine mietet.

Und nun rate mal, wer das Hausrecht hat! Kleiner Tipp - DU bist es nicht!

Ein Untermieter hat nicht das Recht, einen Besucher des Mieters oder Hauseigentümers aus dem Haus zu verweisen.

Auch dieser Satz ergibt keinen Sinn:

Da ich die Räume mit der Freundin von Ihm mitbenutze,

Du benutzt doch nicht alle Räume. 

Oder schläfst du im gleichen Raum mit der Freundin deines Vaters?

Bin auch volljährig - hab schon eine Ausbildung gemacht.

@Max92999

Und was willst du mir damit mitteilen?

Ob du volljährig bist oder nicht, ändert nichts!

Deine Frage ist chaotisch und daher schwer zu verstehen. Dir wird als Untermieter fristlos gekündigt, und Deine Frage dazu ist, ob Du Deinen Vater des Hauses verweisen kannst?!? Das macht keinen Sinn.