Hausverwaltung verweigert Einbau der Einbauküche

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Lektüre

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbaukueche.htm


Der Mieter darf die Wohnung grundsätzlich mit allen Einrichtungen ausstatten, die dem normalen Wohnen dienen. Der Vermieter darf dies nicht verbieten, solange sich die Maßnahme im Rahmen des üblichen Gebrauchs hält ( LG Essen WM 87, 257). Der Einbau einer Einbauküche ist grundsätzlich zulässig. Sofern der Mieter jedoch einen Mauerdurchbruch für die Dunstabzugshaube anbringen will, muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen, da dies als ein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz anzusehen ist.

Grundsätzlich gilt: Erlaubt sind alle Mietereinbauten, die dem normalen Wohnen dienen. Das Wohnen umfasst alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters gehört.

Vermutlich ist das aber keine professionelle Hausverwaltung mit der du dich rumquälen musst, sondern eine Verwaltung aus den Pantoffeln vom Küchentisch aus, oder? Würde dir empfehlen mache überhaupt keinen großen Zauber daraus, außer lediglich man möge dir die Verweigerung zur Zustimmung des Einbaus deiner Einbauküche, schriftlich geben.

Das Schreiben legst du einem Fachanwalt Mietrecht mit der Bitte deinem Hausverwalter ein wenig kostenpflichtige Nachhilfe zu erteilen vor.

Erlaubt sind alle Mietereinbauten

mit der Betonung auf EIN -bauten

Baut er eine im Mietvertrag stehende EBK AUS dann ist das aber kein EINbau sondern ein AUSbau und das wäre dann eine Bauliche Veränderung der Mietsache dies kann untersagt werden wenn der Original zustand nicht wieder hergestellt werden kann.

@ProfDrHouse

verstehe ich nicht?

Wenn ein Mieter einer in seinem Besitz befindlichen Einbauküche auszieht, dann nimmt er seine EBK mit, indem er diese ausbaut. Das ist allgemein übliche Praxis.

Warum sollte denn durch Ausbau der EBK nicht der Ursprungszustand des Küchenraumes wieder hergestellt werden können?

Eine Einbauküche unterscheidet sich doch gegenüber einem Küchenblock im wesentlichen durch die individuelle Fertigung.

@helmutgerke

Wenn ein Mieter einer in seinem Besitz befindlichen Einbauküche auszieht, dann nimmt er seine EBK mit, indem er diese ausbaut. Das ist allgemein übliche Praxis.

nein ich meine nicht seine eigene sondern die des Vermieters. Er baut den besitz des Vermieters aus nicht sein eigenen. dann laut seiner aussage

Als wir in die Wohnung einzogen, war in der Küche ein freistehender Herd und eine Spüle.

Warum sollte denn durch Ausbau der EBK nicht der Ursprungszustand des Küchenraumes wieder hergestellt werden können?

keiner weiss hier wie diese Küchenzeile aufgebaut ist obs Oberschränke gibt oder Spritzschutz an der Wand.... Ein Küche besteht meist nicht nur aus Herd und Spüle. Meist sind die Möbel minderer Qualität sodass ein ausbau und einlagerung der Küche des VERMIETERS nicht unbeschadet von statten geht. ist die Küchenzeile oder EBK im Mietvertrag mit aufgenommen wird also mit gemietet ist sie bestandteil der Mietsache und wäre dadurch eine Bauliche Veränderung.

selbst das Anbohren von Fliesen kann der Vermieter nicht untersagen. Du brauchst keine Genehmigung der Hausverwaltung. Mach einfach.

sogar das benutzen der Toilette kann der Vermieter nicht untersagen. hat aber mit der Frage genausowenig zu tun wie deine Antwort.

Das ist keine bauliche Veränderung solange du keine Leitungen oder Steckdosen verlegst oder tatsächlich was am Bau veränderst (z.B. wenn du ein Fenster zumauerst). Sprich mal mit einem anderen Mitarbeiter der Hausverwaltung und verlang ggf. eine schriftliche Begründung. Eine Genehmigung brauchst du aber in jedem Fall nicht.

Das mit dem anderen Mitarbeiter wäre gut, aber ich habe mit der Chefin selbst hin und her geschrieben.

doch es ist eine Bauliche Veränderung wenn bereits eine EBK verbaut ist. siehe mein link

http://www.frag-einen-anwalt.de/Ausbau-der-vorhandenen-Einbaukueche-__f91982.html

Der Umbau einer vorhandenen, mitvermieten Einbauküche stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung der Mietsache dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf.

das sagt ein Anwalt und so ist es auch wenn bereits eine EBK vorhanden ist. ABER kann der Original zustand wieder hergestellt werden sollte nix im Wege stehen. Also die Alte Küche mit vorsicht ausbauen einlagern so dass nix beschädigt wird und bei auszug wieder zurück bauen.

hier wurde aber keine Einbauküche mitvermietet, sondern in der Frage steht lediglich "freistehender Herd und eine Spüle".

@helmutgerke

das verstehe ich anders ! laut seiner aussage:

Als wir in die Wohnung einzogen, war in der Küche ein freistehender Herd und eine Spüle.

natürlich kommt es darauf an ob sie im Mietvertrag steht aber sonst hätte er sich nicht an die Hausverwaltung gewendet somit gehe ich davon aus dass er sie mit gemietet hat. Aber das muss der Fragesteller beantworten