Hausverwaltung rückwirkend bezahlen?

6 Antworten

Also verlangt die Verwaltung jetzt Gebühren für eine Leistung, die nicht erbracht wurde ( weil es ja keine Verwaltung gab)?

Bei einer "Gebühr" ist eigentlich die tatsächliche Inanspruchnahme maßgeblich und die fehlt mir hier.

Geht damit aufjedenfall zu einem Fachanwalt oder zum Mieterschutzbund! Das kommt mir nämlich echt spanisch vor.

Genau SO ist es. Leider habe ich keinen Rechtschutz, aber ich fürchte, einen Anwalt werde ich brauchen.

Von September 2013 bis März 2014 gab es keine Verwaltung.

also auch keine kosten dafür.der haushaltsplan der alten verwaltung gilt für diese zeit.

Nein, das stimmt so nicht. Der Wirtschaftsplan der neuen Verwaltung wurde rückwirkend beschlossen, was grundsätzlich in Ordnung ist. Nur ist für mich nicht in Ordnung, dass wir auch Gebühren für die neue Verwaltung rückwirkend bezahlen sollen.

@HaraldLadewig
Nein, das stimmt so nicht. Der Wirtschaftsplan der neuen Verwaltung wurde rückwirkend beschlossen

wieso fragst du dann....wenns beschlossen ist,müssen alle zahlen.

@gansh

Hast du meine Frage richtig gelesen und verstanden?

@gansh

Rückwirkend kann eine WiPl nur nach dem Ende des vorangegangenen WiPl beschlossen werden. Für 2013 gab es wohl einen gültigen WiPl. Daher kann man in 2014 nicht den WiPl für 2013 neu fassen - macht ja auch keinen Sinn.

Nein.

  1. Hausverwaltungen haben erst ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, bzw. bei Abschluss des Verwaltervertrages auf ein monatliches/jährliches Honorar. Insofern steht der neuen Hausverwaltung kein Salär für den Zeitraum vor dem 01.04.2014 zu.
  2. Der Wirtschaftsplan hat gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG unter anderem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu enthalten. Er ist der Haushaltsplan der Gemeinschaft. Eine der wesentlichen Bestandteile ist die Vorausplanung über die Einnahmen und Ausgaben, sowie die Umlegung der Lasten und Kosten (Hausgeld) entsprechend dem jeweiligen Verteilungsschlüsse. Allein daraus ergibt sich schon, dass ein Wirtschaftsplan nicht rückwirkend beschlossen werden kann.
  3. Zulässig ist es allerdings, wenn der Verwalter in den Wirtschaftsplan die Kosten der Verwaltergebühr eines Jahres einstellt. Dies auch dann, wenn er selbst nur ein halbes oder dreiviertel Jahr als solcher einen Anspruch hat. Denn am Ende des Abrechnungsjahres, werden die Einnahmen und Kosten festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Hierbei werden eventuelle Überschüsse oder Nachzahlungen (aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Wirtschaftsplan und tatsächlichen Einnahmen und Kosten) als sog. Abrechnungsspitze zum Ausgleich gebracht.

Ein Verwalter kann über einen Wirtschaftsplan alleine keine Verwaltervergütungserhöhung verlangen, dazu Bedarf es eines Beschlusses. Wenn der Beschluss gefasst wurde und er wird nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten, so wird er bestandskräftig.

=> Schlussfolgerung: Eigentlich darf er es nicht. Da Ihr aber den WiPl so genehmigt hat, darf es sich dieses Geld dennoch "einverleiben" - sofern dieser Beschluss nicht angefochten wird. Wird er angefochten, so besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass er das Geld zurückzahlen muss.

Ihr müsst Euch aber darüber im klaren sein, dass eine WEG mit 4 Parteien, für jeden Verwalter ein "Draufzahlgeschäft" ist. Insbesondere bei dieser geringen Vergütung - andere verlangen für 4 WE locker mal 40 EUR und mehr.

Bei diesem Preis müsst Ihr damit rechnen, dass der Verwalter (und jeder andere auch, der damit seinen Lebensunterhalt verdient) - wo es nur geht, zusätzliches Honorar von Euch abkassieren wird.

Mag Euch zwar nicht gefallen, aber die Alternative, Ihr verwaltet Euch wieder selber. Aber der, der es gemacht hat, weiss ja, wieviel Arbeit es ist, und welcher mickriger Stundenlohne dabei rauskommt.

Danke. Es geht allerdings nicht um höhere Gebühren, es geht darum, dass überhaupt Gebühren für die Zeit eingezogen wurden, in der diese Verwaltung noch gar nicht tätig gewesen ist.

@HaraldLadewig

Spielt erstmal keine große Rolle. Wenn der WiPl nicht angefochten wird, so muss es erstmal bezahlt werden.

Ob Ihr Euch das Geld wieder zurück holen könnt - wahrscheinlich schon. Wenn Du (und am besten auch noch mit anderen) zum Anwalt gehst, dann am besten noch innerhalb der Monatsfrist.

Klug ist es wohl aber nicht - Ihr könnt eigentlich froh sein, dass Ihr einen Verwalter habt, der es zu diesem Preis macht.

Zukünftig, dem Verwalter besser auf die Finger schauen. Der WiPl war ja vorab bekannt - warum, jetzt erst diese Aufregung?

@chriskmuc

Der Wirtschaftsplan an sich ist ja in Ordnung. Zum Zeitpunkt des Beschlusses konnte ja keiner ahnen, dass die Verwaltung diesen 1:1 umsetzen und auch Hausverwaltungsgebühren für den fraglichen Zeitraum kassieren will.

@HaraldLadewig

Darf ich fragen, ob du vom Fach bist?

@HaraldLadewig

JA - bin ich. Auch bin umfangreicher Erfahrung bzgl. Beschlussanfechtungen - als Eigentümer gegen andere "prof." Verwalter.

...dies kann Dir nur ein Anwalt sicher beantworten.Es könnte ok sein,Gebühren wären schlüssig,entweder pauschal oder nach Aufwand bzw.Vertrag.Einen guten Hinweis könntest Du auch beim Studieren der Protokolle der Eigentümerversammlung bekommen. Beste Grüße.

Danke.....einen Anwalt zu konsultieren hoffe ich eigentlich vermeiden zu können. Nochmal: Es geht um Gebühren für den Zeitraum BEVOR die Verwaltung dieses Amt übernommen hat. Die HV hat in der fraglichen Zeit keinerlei Arbeit geleistet, auch nicht in irgendeiner Form nachträglich. Im Protokoll der Eigentümerversammlung steht hierzu nichts drin.

@HaraldLadewig

Dann hilft Dir das Protokoll aus dieser Zeit! Ist da nichts von pauschal ab dann, Vertrag rückwirkend ,etc.vermerkt würde ich es für beanstandswürdig und berechtigt ansehen.So wie Du!)))

@schnappi1234

Sorry, verstehe dich nicht. Ich halte die Forderung für völlig unberechtigt. Es geht insgesamt um über 1000€, für die keinerlei Arbeit geleistet wurde.

@HaraldLadewig

Alles klaro! Aber zur letzten Abklärung,es könnte doch sein,daß die Eigentümergemeinschaft einen Beschluß gefaßt hat,der gilt,auch dann wenn er im Nachhinein von einer oder mehreren Parteien als sachlich falsch gesehen wird! Dun wirst doch die sch... Protokolle finden oder Dir vom Schriftführer geben lassen können! Und dann weißt Du ob Du Recht hast,oder eben nicht!

@schnappi1234

Es gibt keinerlei Protokolle zu dieser Frage. Der Verwalter glaubte wohl, dass er diese Gebühren einziehen kann, ohne dass es jemand merkt. Die anderen Eigentümer haben es auch nicht bemerkt - oder es ist ihnen sch***egal.

@HaraldLadewig

Dann bereite einen Schriftsatz vor,wenn Du dies nicht so gut kannst,biste halt doch wieder beim Anwalt.Ärgerlich ist es allemal!Viel Glück.Sicher haste eine Rechtsschutz,gelle? Rufe gleich an und die 1000,.kriegste!