Hausverwaltung hält Guthaben aus Hausgeldabrechnung zurück

3 Antworten

Sehe es so, verkaufe ich mein Haus, dann übernimmt der neue Eigentümer alle Verpflichtungen (Grundsteuer, Schornsteinfeger, Wasser usw.). In einer Eigentümergemeinschaft gilt das auch zzgl. anderer Kosten über das Hausgeld. Der Nachfolger wäre verpflichtet die Kosten zu übernehmen. Den Nachfolger hast Du Dir ausgesucht, der an Deiner Stelle in die Gemeinschaft tritt. Das Hauskonto muss aber ausgeglichen werden. Ich denke, die Hausverwaltung macht es sich da etwas zu einfach. Lass das alles von einem Anwalt prüfen. Vllt. steht irgend etwas in den Verträgen was Du übersehen hast.

Hallo douschka, danke für den Hinweis. Ich denke auch, dass es sich die Hausverwaltung da sehr einfach macht. Schließlich liegt das Guthaben ja bei denen schon auf dem Konto. Von dem neuen Eigentümer müssten sie es sich erst erstreiten.

Wie bitte? Deine etwas kühne Behauptung findet sich aber nicht in der Literatur! ET und Mitglied der WEG ist der, der im Grundbuch steht, alles ganz einfach, oder? Der Verwalter handelt somit völlig korrekt!

@schleudermaxe

Hallo Schleudermaxe, heißt das, dass die vertragliche Regelung über die Abrechnung des Hausgeldkontos zum Stichtag des Verkaufs nur zwischen dem neuen Eigentümer und mir gilt; die Hausverwaltung sich nur daran zu halten braucht, wenn der neue Eigentümer sein Hausgeldkonto ausgeglichen hat? Das klingt plausibel, wenn man die Interessen der WEG im Vordergrund sieht. Hast Du einen Hinweis für mich, wo ich dazu etwas finden kann?.

@stssg62

Noch einmal: Es steht keiner im Vordergrund. Der Verwalter bzw. die WEG muß sich an gar nichts aus dem Vertrag halten. Sie haben doch mit diesem nichts am Hut und wurden doch auch gar nicht gefragt bzw. eingebunden. Wer letzendlich das geschuldete Haus- bzw. Wohngeld bezahlt, ist dem Verwalter völlig egal. Hauptsache es kommt. Die Hausabrechnung und das Guhaben bekommt der, der am Tag der Beschlußfassung im Grundbuchg steht und dieser ET hat ja auch die Abrechnungsspitze zu wuppen. Mit etwaigen Mietern muß ja auch der abrechnen, der im Grundbuch steht am Ende der Periode. Wie er sich mit dem Käufer/Verkäufer dann einigt, geht doch die WEG nichts an.

Diese Probleme sind (leider) Alltag auch hier bei uns, denn viele ET begreifen einfach nicht, daß eine WEG mit einem Kaufvertrag und den dort getroffenen Vereinbarungen eben nichts am Hut hat. Mitglied und somit Schuldner ist der ET, der im Grundbuch eingschrieben steht. Wenn denn nun zum 01.08. ein Verkauf vorgenommen wurde, kann der neue ET doch noch gar nicht im Grundbuch stehen. So schnell sind die Grundbuchämter auch nicht. Anspruch auf das Guthaben hat der ET, der am Tag der Beschlußfassung im Grundbuch steht. Somit hat der Verwalter (nicht eine Hausverwaltung) wohl richtig gehandelt. Alles eigentlich ganz einfach, denn es wird ja wohl keine geschuldete Leistungen vorgenommen.

vertragliche Vereinbarungen sind nicht auf die Eigentümergemeinschaft übertragbar. Das sind verschiedene Rechtsverhltnisse. Wieso sollte Verwalter Guthaben an nicht im Grundbuch stehende ET auszahlen. Sie müssen den Käufer auf Vertragserfüllung auffordern ggf. verklagen.