Hausverwalter - Rechnungen

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Selbstverständlich hast du ein Einsichtsrecht

§ 666 BGB [Auskunfts- und Rechenschaftspflicht] Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen

Das bedeutet, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Belege verlangen kann (OLG Köln, ZMR 99, 282; BayObLG, NZM 2004, 509; OLG Frankfurt a. M., NJW 72, 1376, OLG Karlsruhe, MDR 76, 758; OLG Hamm, Der WEer 85, 127/25 = 86, 23; Staudinger/Bub, § 28 Rz. 609).

Das Einsichtsrecht bedarf keines besonderen Interesses oder Gestattung (Ermächtigung) durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer. (BayObLG, ZWE 2002, 577). Es kann nicht durch Beschluss ausgeschossen werden (OLG Hamm, OLGZ 88, 37).


Und bei der Jahresabrechnung speziell:

Den Wohnungseigentümern ist vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung hinreichend Gelegenheit zu geben, sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen einzusehen (OLG Köln, NZM 2007, 366).


Die übergeordnete Stelle, die du suchst heißt Rechtsanwalt und Amtsgericht, falls dir der Verwalter das Einsichtsrecht verweigert. Terminschwierigkeiten des Verwalters sind kein ausreichender Grund, des Verwalters, das Einsichtsrecht zu verzögern oder zu verhindern.

Reihenfolge:

  1. Du schreibst den Verwalter an und forderst ihn auf am xx.11.2013 (5 Tage reichen vollkommen aus) dir Einsicht in die Belege der WEG zu verschaffen.
  2. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, befindet er sich im Verzug und du kannst zu einem Rechtsanwalt gehen, ihm diesen kleinen Aufsatz vorlegen und ihn darum bitten, den offenbar überforderten Verwalter erneut aufzufordern dir das Einsichtsrecht zu gewähren und die Zeche für deinen Anwalt zu bezahlen.
  3. Falls sich der Verwalter weiterhin weigert, muss dein Anwalt vor dem zuständigen Amtsgericht Klage gegen den Verwalter auf Einsicht in die Unterlagen der WEG führen. Wichtig dabei ist, dass die Klage sich nach § 43 WEG gegen den Verwalter richtet und nicht gegen die WEG oder die übrigen Wohnungseigentümer. Aber das sollte dein Anwalt schon selbst wissen.

Macht Ihr keine Eigenümerversammlung???? Da würde ich mal mit dem dritten Wohnungseigentümer reden, um eine solche Versammlung einzuberufen. Der einzige Tagesordnungspunkt könnte die Offenlegung des Gemeinschaftskontos sein. Viel Erfolg