Hausverkauf trotz Maklervertrag möglich?
Hallo zusammen,
ich habe für mein Haus einen Interessenten gefunden, der nicht über den beauftragten Makler vermittelt wurde. Dieser möchte das Haus nun gerne kaufen. Nun ist mir bekannt, dass es sich dabei um dünnes Eis handeln kann, wenn man ohne Mitwirkung des Maklers an einen anderen Interessenten verkauft. Das könnte selbst dann der Fall sein, wenn der Kaufvertrag erst nach Ablauf des Maklervertrages (ist bereits gekündigt) zustande kommt. Mir ist auch bekannt, dass dies sehr stark vom Inhalt des Maklervertrages abhängig ist. Deshalb habe ich nachgeschaut und richte meine Fragen nun mit speziellem Vertragsinhalt an Euch:
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Die Überschrift lautet Alleinauftrag. Daraus schließe ich, dass ich während der Vertragslaufzeit keinen weiteren Makler oder sonstwen mit dem Verkauf des Hauses beauftragen darf. Ist das korrekt oder besagt die Formulierung noch mehr?
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Im Vertrag steht, das empfohlen wird, andere Interessenten dem Makler zu melden. Eine Empfehlung ist keine Verpflichtung und somit nicht bindend. Ich deute das so, dass ich sehrwohl mit Interessenten verhandeln oder sogar verkaufen darf, selbst wenn der Vertrag noch läuft.
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Ein Passus, der mir ausdrücklich verbietet selbst zu verkaufen steht nicht im Vertrag. Demnach darf ich doch auch während der Laufzeit mit einem Interessenten verjandeln und verkaufen, wenn dieser nicht über den Makler zu mir gekommen ist, oder!?
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Der Makler behält sich lediglich vor, Kosten für Inserate in Rechnung zu stellen, sofern er keinen Käufer für die Immobilie gefunden hat. Das muss er mir dann aber sicher detailliert per Rechnung nachweisen. Das halte ich für dreist bzw. denke, dass es sich um Unternehmerisches Risiko handelt. Aber gut, soll er mal berechnen.
Ich bin sehr auf Eure Antworten gespannt und versuche Rückfragen zum Vertrag möglichst schnell zu beantworten.
lg Vladi
4 Antworten
Hallo,
folgendes:
- Grundlegend könnte dir dennoch keiner verbieten, einen weiteren Makler zu beauftragen, allerdings würdest du dann dem Alleinauftragsmakler gegenüber in der Haftung für etwa entgangene Provision stehen. Dein Recht, zu verkaufen an wen auch immer du magst, kann dir sowieso mit keinem Maklervertrag genommen werden.
2.richtig, und siehe erstens, verkaufen darsft du sowieso
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siehe vorherige Antworten
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Sowas kann man natürlich vereinbaren (Aufwendungsersatz), ehrlich gesagt finde ich das aber schon frech ... Alleinauftrag PLUS Aufwendungsersatz ... aber rein technisch ist das machbar.
Grundlegend bleibt zu sagen, dass, wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Makler eine Verkaufsprovision erhält unabhängig von der Herkunft des Käufers (also ob vom Makler vermittelt), in den meisten Fällen eine Courtage auch nicht durchsetzbar ist.
Alles natürlich unter dem Vorbehalt, dass ich nicht den kompletten Vertrsgtext kenne. Eventuell könnte die Aufwendungsersatzregelung auch separat greifen, auch wenn keine Courtage zu zahlen wäre. Die Aufwendungen selbst sind dann natürlich nachzuweisen in geeigneter Form (Rechnungen).
VG
Es kommt wirklich auf den Vertragstext an: in Deinem Fall, ob es sich nur um einen Alleinauftrag (siehe auch Wikipedia) oder um einen qualifizierten Alleinauftrag handelt...
Nur bei einem qualifizierten Alleinauftrag entsteht ein Provisionsanspruch auch beim Verkauf durch den Eigentümer.
Um eine verbindliche Antwort geben zu können muss man unbedingt den Vertrag lesen und prüfen. Zu 1: Das gehst Du recht in der Annahme, die Formulierung gesagt nicht mehr.
zu 2) Das sehe ich auch so.
Er wird Dir wohl seine Unkosten berechnen und Du kannst selbst verkaufen. Eine Maklerprovision nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, da der Makler den Nachweis nicht erbracht hat.
Der komplette Maklervertrag findet auf einer Seite Platz. Die einzigen Klauseln, die hier in irgendeiner Form greifen könnten, zitiere ich mal im Wortlaut:" Sollte nach Ablauf oder Kündigung des Vertrages ein notarieller Kaufvertrag mit einem durch die Fa. Blablabla nachgewiesenen Kaufinteressenten zustande kommen, sind von beiden Vertragsparteien die vereinbarten Provisionen zu bezahlen."
und weiter: "Dem Auftraggeber wird empfohlen, alle Kaufinteressenten an Fa. Blablabla zu verweisen, die sich während der Vertragsdauer direkt an ihn wenden."
Ich sehe in dem ersten Zitat kein Problem, als dass der Interessent mit dem Makler nie Kontakt hatte und vom Angebot in der Nachbarschaft erfahren hat. Eine Empfehlung sehe ich nicht als eine Verpflichtung an. Daraus dürfte sich kein Rechtsanspruch ableiten lassen!?
Lg Vladi