Hausverbot und anzeige möglich?
Ich habe einen Mitbewohner (WG). Dieser hat einen guten Freund.
Da wir noch ein Zimmer in der WG frei haben, wollte er einziehen da er vom vorigen Mitbewohner gekündigt wurde.
Unser Vermieter lässt es nicht zu (ich auch nicht, dazu aber gleich). Da unser Vermieter eine absage Erteilt hat ist er jetzt Stink sauer(der Kumpel)
Da der Kumpel aber seid 2 Wochen fast jeden Tag da ist, und das über Nacht, was mich eh schon ankotzt, ist er Sehr Agrro und neigt zu Gewalt.
Jedenfalls droht er mir mich zu verprügeln und ich fühle mich schon in meiner Wohnung (Wg) nicht mal sicher.
Außerdem nimmt der Kumpel vom Mitbewohner Drogen. Ja es ist Gras.
Und ich rede nicht nur von möglichen 2-3g am Tag.
Nun weiß ich nicht ob ich ihm ein Haus oder Wohnungsverbot geben kann, da aber mein Mitbewohner ja auch hier wohnt und sein Kumpel ist.
Kann man bei (möglicher) Aussprache eines Hausverbotes ihn dann anzeigen und die Polizei Rufen wenn er nicht Geht.?
In diesen Fall Fallen mir Mögliche Dinge ein. Hausfriedensbruch, Androhung von Gewaltdaten, (möglicher Drogen Missbrauch?), und an mein Mitbewohner...(Anstiftung von Gewaltdaten).
Ich Versuche mein Vermieter nochmal zu Kontaktieren im Laufenden Vormittag, aber, ich hatte etwas ähnliches schon einmal angesprochen und Vermieter meinte da er den Mitbewohner nicht so einfach Kündigen kann.
3 Antworten
Hausverbot geht halt nicht, er besucht seinen Kumpel und nicht dich - ne Anzeige geht immer wegen BTM und Bedrohung
Du hast leider UNRECHT. sobald ich ihm der Wohnung Verweise hat er Folge zu leisten. Ansonsten begeht er Hausfriedensbruch.
Ich war übrigens bei der Polizei und habe mich sozusagen Beraten lassen. Ob er nun gast meines Mitbewohner ist oder nicht Spielt am ende keine Rolle. In diesen Fall geht §709 BGB das vorrecht einen unbegebenen Gast Der wohnung zu verweisen etc.
Naja mittlerweile habe ich mich erkundigt im Internet, und scheinbar geht es wohl doch
Das Recht, in der Mietwohnung Besuch zu empfangen und diesen auch für
begrenzte Zeit dort übernachten zu lassen, ist ein Anspruch aus dem
Mietvertrag. Dieses Recht steht damit der Gesellschaft gemeinsam, also
der gesamten Wohngemeinschaft zu. Gem. § 709 BGB ist bei der
Geschäftsführung einer BGB-Gesellschaft Einstimmigkeit vorgeschrieben.
Die Gebrauchsüberlassung ist Zweck der Wohngemeinschaft als
BGB-Gesellschaft. Für die Art der Nutzung ist daher Einstimmigkeit
vorgeschrieben. Somit müssen alle Mitbewohner zustimmen, wenn
Übernachtungsbesuch aufgenommen werden soll. Kommt keine Einstimmigkeit
zustande, ist das Begehren, Besuch aufzunehmen, abgelehnt. Dann kann dem
Besuch die Übernachtung verweigert werden.
Siehe §709BGB
wegen den drogen und den Drohungen gegen über dir solltest du zur polizei