Hausverbot ohne Begründung?

14 Antworten

Meines Wissens ist es verboten und strafbar, einen Personalausweis oder Reisepass einzubehalten oder zu kopieren.

Solange es nicht die Polizei ist

@Tenerazia

Na klar! Es war ja das Personal vom Markt, das den Perso einbehalten hat. Und die Polizei notiert die Daten, aber behält den Ausweis normalerweise nicht ein.

@Herb3472

Unverständlich ausgedrückt.

Die Polizei darf ein Perso einbehalten

Das Kopierverbot ist seit letztem Jahr gelockert (§ 20 (2) PAuswG).

Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. (aus § 1 (1) PAuswG) Das ist aber keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des PAuswG und schon gar keine Straftat.

@RobertLiebling
Das ist aber keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des PAuswG und schon gar keine Straftat.

Auch nicht nach der neuen EUDSGVO, die seit Mai in Kraft ist? Das bezweifle ich...

@Herb3472

Da findet ja keine Datenverarbeitung statt, sondern der Perso diente als Pfand. Was, wie gesagt, nicht verlangt werden darf. Mit der DSGVO sehe ich hier soweit keinen Konflikt.

Die Situation ist sicher nicht gut und die Reaktion mit dem Hausverbot auch überzogen. Viel dagegen unternehmen kannst Du aber nicht. Wenn der Laden Dir nichts mehr verkaufen will, will er Dir nichts mhr verkaufen.

Was ich etwas merkwürdig finde ist dass Du Dich da überhaupt eingemischt hast. Dein Sohn ist volljährig und damit selber dafür verantwortlich seine Aktionen zu regeln. Dein Sohn kann sich mit Dir beraten wenn er will, die Zeit solche Verhandlungen für ihn zu übernehmen ist definitiv vorbei.

Bis sich die Wogen geglättet haben erledigt jetzt vielleicht Dein Sohn die Einkäufe in einem anderen Supermarkt.

Also so ganz einfach ist das mit dem Hausrecht bei Supermärkten nicht. Man kann dort nicht aus jedem x beliebigen Grund Hausverbote erteilen.

„Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt damit zwar zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet somit generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen "üblichen Käuferverhaltens" bewegen (BGH, Urteile vom 25. April 1991 - I ZR 283/89 - Testfotos = MDR 1991, 1155 m.w.Nachw. und vom 13. Juli 1979 - I ZR 138/77 - Hausverbot II = NJW 1980, 700 unter I 2). Das schließt es aber nicht aus, daß er von seinem Hausrecht gegenüber solchen Kunden Gebrauch macht, die hierzu, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufs, Anlaß geben (BGH, Urteil vom 25. April 1991 aaO)“

BGH NJW 1994, 188 f.

Das heißt, wer ein Geschäft dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will, erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen - siehe BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.

Inwiefern, du den Betriebsablauf gestört haben könntest kann ich nicht beurteilen. Solltest du also wirklich keine andere Möglichkeit haben einen anderen Laden aufzusuchen könntest du nochmal einen Anwalt konsultieren.

"Störung des Betriebsablaufs" bzw. dass zukünftige Störungen zu besorgen sind, reicht nach h.M. für ein Hausverbot aus. Dieses kann grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden; bei Zuwiderhandlungen droht eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs.

Bis auf den Einbehalt des Personalausweises (Zitat aus § 1 (1) PAuswG: Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.) sehe ich hier kein Fehlverhalten des Marktes.

Wir kennen ja bisher nur Deine Darstellung. Ich kann mir schon vorstellen, dass der Marktleiter genervt ist: Da hat er einen volljährigen Ladendieb erwischt, und kurze Zeit später kommt der Vater herbeigetobt. Der zwar gehbehindert ist, aber dafür reicht's anscheinend noch.

Der BGH sagt, dass ein derartiges Hausverbot einen sachlichen Grund benötigt. Die ältere Rspr und die Literatur sieht das anders. Wenn sie nicht einlenken wirst du klagen müssen.