Hausverbot gegen Besucher eines Mieters
Folgender Sachverhalt: Person A wohnte bis zu ihrem Auszug vor einem Jahr in meinem Wohnblock, wo ich eine Eigentumswohnung bewohne. Sie befreundete sich mit einer Mieterin im Wohnblock an und sie mobbten mich, fügten Sachbeschädigungen, die mit Kosten verbunden waren mir zu. Ab und an besucht diese Person A die Mieterin die noch im Wohnblock wohnt. Bei jedem Besuch werde ich weiterhin gemobbt. Anonyme Briefe, Wäschetrockner in einen anderen Raum gestellt und und und. Ist diese Person längere Zeit nicht zu Besuch bei der Mieterin ist Ruhe. Anzeigen halfen nicht, da Beweiße fehlten. Nun meine Frage: Kann dieser Besucherin Hausverbot erteilt werden, wenn ja, wer muß dieses Hausverbot aussprechen? Hausverwaltung oder Vermieter? Hausverwaltung ist immer in Kenntnis gesetzt worden, wenn mir wieder Schaden zugefügt wurde und bei Sachbeschädigungen sogar die Polizei. Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr sehr dankbar, denn dieser Zustand geht mir schon an die gesundheitliche Substanz. Vielen Dank nochmals Gruß IB
3 Antworten
Schaffst Du es, auch nur einmal zu beweisen, dass die Besucherin mit Mieterin Deinen Wäschetrockner verrutscht haben, kann die Hausverwaltung im Auftrag der Eigentümergemeinschaft ein Hausverbot aussprechen. Falls Du nichts beweisen kannst, helfen aber vielleicht auch Indizien, also Aufzeichnungen darüber, wann was passiert ist und warum Du glaubst, dass immer die gleiche Person dahinter steckt. Ist vielleicht etwas mühsam, aber könnte helfen.
Nun meine Frage: Kann dieser Besucherin Hausverbot erteilt werden, wenn ja, wer muß dieses Hausverbot aussprechen? Hausverwaltung oder Vermieter?
Hauverwaltung oder vermieter können ein Hausverbot ausprechen, jedoch nur in sehr krassen Fällen.
Anzeigen halfen nicht, da Beweiße fehlten.
Somit fehlt auch wohl ein Grund für das Hausverbot.
Hausrecht, Hausverbote
Der Eigentümer/Vermieter kann prinzipiell jederzeit und ohne Angabe von Gründen (willkürlich) jedem unberechtigten Dritten das Betreten von Haus und Grundstück untersagen (§ 903 BGB). Jede Zuwiderhandlung ist Hausfriedensbruch. Die Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft kann jedoch nur aufgrund eines Strafantrags erfolgen § 123 StGB.
Durch die Vermietung und "Öffnung" seines Hauses verliert der Eigentümer gegenüber dem berechtigten Mieter, seinen Familienangehörigen und Besuchern (siehe auch >>> Besuch) insoweit sein Hausrecht (BGH NJW 80, 700), er kann - abgesehen von sehr krassen Ausnahmesituationen - keine Hausverbote erteilen.
Ausnahmsweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln, Urteil v. 22.09.2004, WM 2004, 673).
In seiner gemieteten Wohnung hat der Mieter das "Hausrecht", und zwar auch gegenüber dem Vermieter/Eigentümer. Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Wissen und Einwilligung (Zustimmung) des Mieters betreten. Auch der Vermieter macht sich bei Zuwiderhandlungen gem. § 123 StGB wegen Hausfriedensbruch strafbar. Ferner kann ein Verstoß des Vermieters die fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigen. Zu beachten: Das gilt auch dann, wenn der Vermieter bereits ein rechtskräftiges Räu-mungsurteil erwirkt hat, und die Wohnung gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Mieter betritt z.B. um dort die Möbel auszuräumen. Eine Zwangsräumung gegen den Willen des Mieters darf ausschließlich vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden (LG Düsseldorf BB 91, 721).
Mietrecht 01 - 2012 Hausverbot Mietrechtlexikon
Wenn es keine Beweise gibt, kann auch kein Hausverbot erteilt werden, es fehlt die Begründung...