Hausrecht gegenüber Vereinmitgliedern

2 Antworten

Grundsätzlich gebe ich der 1. Antwort recht. Es wird geprüft, ob ein Grund für ein Hausverbot besteht ? Satzungsverstoß, Verstoß gegen die Hausordnung, Beleidigung eines Vereinsmitglieds, Schadenszufügung etc. Wenn dem so ist, kann der 1. Vorsitzende ein Haus-und Platzverbot aussprechen.

Das sogenannte "Hausrecht", also das Recht zu bestimmen, wer sich in einem Gebäude oder einem befriedeten Grundstück aufhalten darf, steht dem Berechtigten grundsätzlich gegenüber jedermann zu.

Berechtigter ist, wer Eigentümer oder Besitzer des Gebäudes oder Grundstückes ist. Bei einem rechtsfähigen Verein ist das der Verein selbst, vertreten durch seinen Vorstand.

Ist derjenige, der das Hausrecht in Anspruch nimmt, laut Vereinssatzung alleinvertretungsberechtigt, dann ist die Antwort klar: Ja, er darf jedermann vom Grundstück oder aus dem Gebäude verweisen, das gilt grundsätzlich auch für ein Vereinsmitglied. Der Verwiesene muss das Gebäude oder Grundstück verlassen, andernfalls macht er sich des Hausfriedensbruches strafbar.

Schwierig wird es, wenn derjenige NICHT alleinvertretungsberechtigt ist. Dann kann er das Hausrecht grundsätzlich nicht allein ausüben, sondern nur zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Anzahl.

Eine zusätzliche Schwierigkeit besteht darin, dass Vereinsmitglieder in aller Regel gemäß Satzung grundsätzlich befugt sind, das Vereinsgrundstück oder -gebäude zu betreten und sich dort aufzuhalten, dass also das Hausrecht mit dem Mitgliedsrecht kollidiert. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass das Hausrecht zunächst überwiegt, dass also der Betroffene dem "Rausschmiss" durch den Berechtigten zunächst Folge leisten muss, um sich nicht strafbar zu machen, und sich erst nachträglich gerichtlich dagegen zur Wehr setzen kann. Wäre dies nicht so, dann hätte der Verein keine Handhabe gegenüber Mitgliedern, die sich z.B. "ungebührlich" benehmen.

 

 

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