Hausrecht gegenüber der Polizei

10 Antworten

es kommt drauf an wie kooperativ du dich verhälst. wenn du auf Bitten der Polizei deine Mucke leiser machst, und auch zuschaust, dass die Party nicht mehr so laut wird, dann werden die Beamten, sofern kein anderer dringlicher Grund wie z.b. ein süßlicher Geruch, der aus deiner Wohung dringt vorliegt, in der regel auch wieder abziehen. sollten sie das nicht tun, hast du dann noch die chance, die Herren freundlich aber bestimmt zu bitten dass sie gehen mögen.

wie hier schon geschrieben wurde, ist die Wohnung laut Grundgesetz heilig. meiner Auffassung nach ist es allerdings nicht so, dass das Grundgesetz hier das Hausrecht ersetzt, sondern eher dass das Grundgesetz das Hausrecht darstellt. aber ich will jetzt hier nicht in den Krümeln suchen...

problematischer wird es schon, wenn die Polizei mehrfach anrücken muss. dann besteht nämlich irgendwann so etwas wie Gefahr im Verzug (Lärmbelästigung der Anlieger) was die Polizei dann letztenendes berechtigt, in die Wohung vorzudringen, und die Lärmquelle zu beschlagnahmen. das kann die Anlage sein, aber auch der DJ...

lg, Anna

Die Polizisten können mit dem Organisator vor der Tür oder auf dem Revier reden. Wobei ich dazu sagen muss, dass der Organisator gar nicht verpflichtet ist, mit der Polizei zu reden oder auf dem Revier zu erscheinen, wenn er eine Vorladung erhält (Meist verstandenes Missverständnis, das durch TV- u. Kino-Filme verursacht wird).

Wollen Sie in die Wohnung, dürfen sie das nur mit richterlichem Beschluss. Das Zutrittsrecht aus "Gefahr in Verzug" hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren extrem eingeschränkt, da dieses von den Polizeibehörden allzu oft missbraucht wurde. In diesem Fall muss schon offensichtlich das Leben eines Menschen akut bedroht sein.

Aber alles und ausführlich im Video.

Gefahrenabwehren, wie im Beispiel hier geht das recht fix.

§ 41 Polizeigesetz NRW

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1)Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn:

Nr.1 ... Nr.2 ...

Nr.3 von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,

@Kihlu

Selbstverständlich besteht das Zutrittsrecht bei "Gefahr in Verzug". Ich habe ja auch nicht behauptet, dass dies gekippt sei, sondern nur strenger gehandhabt wird als früher, nachdem dieser Paragraph allzu oft missbraucht wurde und im Nachhinein nachgewiesen werden konnte, dass Zeit für die Einholung eines richterlichen Beschlusses möglich gewesen wäre.

In der von dir angeführten Rechtsnorm geht es ausdrücklich um eine erhebliche Belästigung. Nicht zu verwechseln mit einer Belästigung, wie z. B. normaler Gestank, etc. Der Gesetzgeber unterscheidet hier bewusst zwischen "erheblich" und "nicht erheblich". "Erheblich" wäre z. B. Gasgeruch, so dass Explosionsgefahr bestünde.

@kosy3

Richtig erheblich, das ist mir bekannt.

Wir befinden uns hier aber im Polizeigesetz bzw. in der Gefahrenabwehr, nicht in der StPO. Das bedeutet wir haben hier keinen Richtervorbehalt. Also muss auch keine Gefahr um Verzug vorliegen.

Ansonsten hast du natürlich vollkommen recht.

PS: Wenn wir die erhebliche Belästigung umgehen wollen gehen wir über Nr. 2

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

das wäre hier die Musikanlage (je nach Verhältnismäßigkeit)

@Kihlu

Ein nicht rechtmäßig verschafftes Zutrittsrecht wird aber später möglicherweise vor einem Gericht verhandelt, wenn der vermeintlich Geschädigte klagt. Dann gibt es Disziplinarverfahren, die mit Ausführungsbestimmungen und Weisungen an alle Polizeibehördern einhergehen.

Das ist doch immer so. Selbst nach dem Fall "Metzler" ging an alle Polizeibehörden die Warnung, dass Folterandrohung verboten ist, obwohl das auch vorher schon so war und sich nur eine Polizeidienststelle nicht dran gehalten hat.

In dem von dir gebrachten Beispiel müssten sich die Beamten möglicherweise von einem Richter die Frage gefallen lassen, warum sie nicht die Sicherung der Wohnung gezogen haben oder einen Richter kontaktiert haben; vorausgesetzt, der Ruhestörer fährt mit der Ruhestörung fort. Noch einmal: Auch eine Ruhestörung rechtfertigt nicht, die Wohnung zu betreten, wenn nicht vorher sämtliche Mittel ausgeschöpft wurden. "Gefahr" liegt hier nicht vor. Schon gar keine "unmittelbare".

In den allermeisten Fällen schaltet der Ruhestörer seine Musik aus, wenn die Polizei kommt. Da kann man nicht die Wohnung stürmen und sich auf "Gefahr in Verzug" berufen.

@kosy3

Ich schreibe oben (!)

das hier im Polizeirecht keine Gefahr im Verzug begründet werden muss!

Richtig die Ruhestörung muss mit den mildesten und erforderlichen sowie geeigneten Mittel bekämpft werden.

In der Theorie kann da eine Sicherstellung der Anlage inkl. Betreten in Betracht kommen.

Du hast kein echtes hausrecht gegenueber der polizei, sondern das recht aus GG, demnach darf die polizei nur bei gefahr im verzug oder aufgrund richterlichem Beschluss oder staatsanwaltlicher verfuegung wohnraeume gegen den willen des berechtigten betreten. Dir Ordnungsbehoerden haben dabei noch geringere rechte. Was allerdings verlangt und durchgesetzt werden darf ist die stoerung durch die party einzustellen. Geregelt in Strafprozessordnung, Landespolizeigesetz, GG und dort jeweils nachzulesen ... aber nicht nur den reinen gesetzestext ;-)

Wenn du die Musik runter drehst kommen sie eher nicht rein, bei wiederholung oder Verdacht auf eine Straftat z.B. drogen dürfen sie rein und z.B. die Anlage mitnehmen

Du mußt zwischen dem Betreten und Durchsuchen einer Wohnung unterscheiden. Der Grundrechtseingriff durch ein reines Betreten wird als nicht allzuhoch angesehen und muß schon bei Ordnungswidrigkeiten hingenommen werden. Die Beamten wollen schließlich nicht in deiner Sockenschublade wühlen, sondern nur in der Wohnung für Ruhe sorgen. Da wirst du bei Gericht schlechte Chancen haben, wenn die Beamten sich mit Zwang Zugang verschaffen müssen.