Hauskauf: muss ich ausstehende Müllgebühren vom Vorbesitzer bezahlen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Kommt drauf an ob Du das im Vertrag geregelt hast. Steht nichts im Grundbuch, übernimmst Du keine Altlasten und der vorherige muss alles zahlen, es sei denn im Kaufvertrag steht was anderes.

Da der vorherige Hausbesitzer die entsprechenden Verträge geschlossen hat, muss er nach BGB auch dafür aufkommen.

Das braucht Ihr nicht auf Euch sitzen lassen. Alles was der Vorbesitzer nicht bezahlt hat, Grundstücksteuer und usw muß der Vorbesitzer bezahlen. Laßt es darauf ankommen. Ihr seit nicht verpflichtet für die Schulden des Vorbesitzers aufzukommen.

Das kann ja sein, nur der Vorbesitzer hat seine Grundstücksteuer für das komplette Jahr 2012 und 2013 nicht mehr bezahlt und die Müllgebühren auch schon seit Mitte 2012!

Die Sachbearbeiter vom Amt sagen:

"Da der Vorbesitzer Privatinsolvenz angemeldet hat und wir dieses Grundstück käuflich erworben haben, müssten wir nun für die entgangenen Steuern bzw. Gebühren aufkommen! Auszug aus dem Schreiben: Die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners blieben ohne Erfolg. Die Grundsteuer ruht nach § 10 Abs. 9 KAG als öffentliche Last auf Ihrem Eigentum. Sie haben deshalb als Eigentümer die Zwangsvollstreckung wegen der auf Ihrem Eigentum ruhenden Grundsteuer zu dulden. Diese Entscheidung beruht auf § 3 KAG in Verbindung mit dem § 77 Abs.1, u. 2 AO. Sie sind als Eigentümer nicht zugleich Beitragsschuldner, haten also nicht persönlich für die Beitragsschuld. Sie können jedoch die Zwangsvollstreckung abwenden, wenn Sie den o.g. Betrag entrichten.

Die drohen sogar mit dem Gerichtsvollzieher!!!

@CoolFlint

Moin,

leider ist die Behörde im Recht. Grundsätzlich obliegt es dem Verkäufer das Eigentum schuldenfrei zu übergeben. Tut er dies nicht, musst Du Ihm gegenüber Schadenersatz geltend machen. Die Behörde kann, unter Beachtung der Verjährungsfristen, einen Duldungsbescheid erlassen und Dir die Schulden aufs Auge drücken. Du hingegen kannst dann in gleicher Höhe (+ zinsen) Schadenersatz gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Tut mir leid, dass ich Dir keine bessere Nachricht geben kann.

Hier ein Gerichtsurteil dazu: OVG Saarlouis, 1 B 340/07 vom 12.10.2007