Hauskauf Kaufzusage Immobilienmakler falsches Baujahr angegeben
Hallo,
ich bin gerade dabei ein Haus zu kaufen. Der Hauseigentümer ist 2011 verstorben. Das Nachlassgericht in Dortmund hat einen Nachlassverwalter eingesetzt. Erben wurden in Polen gefunden und haben dem verkauf zugestimmt. Dieser Nachlassverwalter hat wiederum einen Immobilenmakler mit dem Verkauf des hause beauftragt.
Das Haus wurde im Expose mit Baujahr 1970 an anderer Stelle wiederum mit ca. 1970 angegeben. Im Bieterverfahren habe ich den Zuschlag für das Haus erhalten. Kurze Zeit später habe ich eine schriftliche Kaufzusage vom Immobilenmakler erhalten. Zugleich wird, wie vereinbart, in diesem Schreiben auch schon der Notar mit dem Entwurf des Kaufvertrages beauftragt.
Nun zum Problem:
Ich habe vom Nachbarn nun erfahren, dass das Haus nicht wie im Expose angeben 1970 erbaut wurde sondern 1952. Ein Unterschied von 18 Jahren! Damit ist das Haus bei weitem nicht soviel wert wie ursprünglich vom Immobilenmakler mit 260.000 € angegeben. Ich will dieses Haus unbedingt kaufen. Aber über den Tisch ziehen lassen, will ich mich aber auch nicht!
Meine Fragen:
1.Ist der Tatbestand der arglistigen Täuschung durch den Immobilenmakler erfüllt?
2. Kann der Immobilenmakler die Kaufzusage widerrufen?
3. Kann der Immobilenmakler das Haus an jemand anderes Verkaufen obwohl ich den
Zuschlag (unter den Bedingungen Baujahr 1970 mit entsprechenden Kaufgebot) erhalten habe?
4. Welche Ansprüche, kann ich gegenüber dem Immobilenmakler geltend machen?
5. Was soll ich machen, außer mich zu ärgern?
Auf eine schlaflose Nacht!
4 Antworten
Die Makler vermitteln nur und haften für nichts. Das Baujahr hättet ihr problemlos bei der Bauaufsicht oder dem Gemeindebauamt erfragen können; außerdem erkennt jeder Fachmann, ob ein Gebäude 1952 oder 1970 gebaut wurde. Und die Höhe des Kaufpreises ist nicht vom Baujahr abhängig, nur vom Verkehrswert. Warum habt ihr nicht ein Gutachten nach der offiziellen ImmoWertVO verlangt?
Beim Hauskauf gelten andere Regeln als beim Autokauf!
Das Baujahr sagt grundsätzlich überhaupt nichts aus über den eigentlichen (Verkehrs)Wert.
Ein 10 Jahre altes Haus kann in einem deutlich schlechteren Zustand sein bzw. ein älteres Haus kann wesentlich besser "in Schuss" sein. Von arglistiger Täuschung kann da eigentlich keine Rede sein. Der Makler hat die Informationen bekommen, in dem Fall vom Nachlassverwalter u. sofern nicht komplett klar ist, dass dies nicht stimmen kann, sehe ich da keinerlei "versuchter Betrug".
Sie entscheiden ganz allein, ob Sie z.B. trotz des älteren Baujahres die Immobilie erwerben wollen. Klar, kann man versuchen den Preis nach unten zu verhandeln.
Entweder Sie entscheiden jetzt: "Ja, ich möchte das Haus kaufen, trotz des älteren Baujahres zu dem festgesetzten Preis" oder "Nein, aufgrund der geänderten Situation nehme ich das Kaufangebot NICHT an.
Sie können sich zwar ärgern, wenn Sie jetzt kaufen oder ärgern, weil Sie dann doch nicht kaufen unter den geänderten Bedingungen. Doch der Makler wäre m.E. nur der "Sündenbock".
Niemand zwingt Sie, unter den geänderten Bedingungen zu kaufen. Einfach bei ungutem Gefühl es lassen u. weitersuchen ODER kaufen und es gut sein lassen.
1.Ist der Tatbestand der arglistigen Täuschung durch den Immobilenmakler erfüllt? Nur wenn er von dem Fehler gewusst hat und durch den Eigentümer davon informiert wurde. Er kann ja nur das weiter geben was er selbst weiss.
Welche Ansprüche, kann ich gegenüber dem Immobilenmakler geltend machen? Wahrscheinlich keine
- Was soll ich machen, außer mich zu ärgern? Dich nicht ärgern. Das ist besser für die Gesundheit
Was steht denn im Grundbuch? Nur diese Angaben sind bindend. Wenn die Nachbarn 1952 betrunken waren, dann zählt das nicht! Ansonsten gilt: Die Angaben aus dem Notarvertrag sind für den Kauf/Verkauf bindend, alles andere nicht.
Was soll denn alles im Grundbuch stehen? Das Baujahr des Hauses bestimmt nicht!!