Hausfriedensbruch Alle 16Wir waren jetzt in den Sommerferien in der Realschule. Wir haben nichts kaputt gemacht oder so. Polizei kam. Rufen die an oder Brief?

6 Antworten

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Hallo Bananenjesus,

also, wer durch eine geöffnete Tür in ein Schulgebäude widerrechtlich eindringt, könnte des Straftatbestand des folgenden Gesetzes erfüllen:


§ 123 StGB - Hausfriedensbruch 

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Wie Du dem fett da gestellten Gesetzestext entnehmen kannst, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

 Antragsberechtigt ist aber nicht die Polizei, sondern die Schulleitung. Stellt diese keinen Strafantrag, bleibt die Angelegenheit für Euch ohne Folgen.

Wird der entsprechende Strafantrag aber gestellt, leitet die Polizei gegen Euch ein Ermittlungsverfahren ein.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhalten alle Beteiligten von der Polizei eine schriftliche Vorladung als Beschuldigte in einem Strafverfahren. Da Ihr mit 16 aber noch nicht volljährig seid, werden auch Eure Eltern Vorgeladen, da sie ein Anrecht haben, dass sie bei der Vernehmung anwesend sind.

Dieser Vorladung muss zwar keiner Folge leisten, aber in der Vernehmung wird Euch die Gelegenheit gegeben sich Euch noch einmal zur Sache zu äußern.

Im Anschluss an das Ermittlungsverfahren geht die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft wird dann vermutlich das Verfahren gegen Euch (insofern ihr wirklich nichts beschädigt oder gestohlen habt) nach folgender Rechtsgrundlage einstellen:


§ 153 StPO - Einstellung wegen Geringfügigkeit

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.


Sollte das Verfahren wieder Erwarten nicht eingestellt werden, droht Euch aber weder die im § 123 StGB angeführte Freiheitsstrafe, noch die Geldstrafe.

Mit 16 findet bei Euch noch das Jugendrecht Anwendung, so dass Ihr allenfalls mit einer erzieherischen Maßnahme in Form von Sozialstunden rechnen müsst.

Die Verurteilung zu Sozialstunden steht übrigens später nicht im Führungszeugnis drinnen.

Ich an Eurer Stelle würde aber die Schulleitung aufsuchen, mich ganz lieb, vielleicht mit einem Blumenstrauß für das unerlaubte Betreten der Schule entschuldigen und drum bitten von der Stellung eines Strafantrages wegen Hausfriedenbruch abzusehen.

Vielleicht erfolgt ja kein Strafantrag, dann hat sich die Sache für Euch erledigt.

Schöne Grüße
TheGrow

Cool danke die Antwort hat mir echt weitergeholfen :D Das mit dem entschuldigen ist eine echt gute Idee 👍

Das war Hausfriedensbruch und wahrscheinlich habt ihr auch ein Schloss geknackt, um hinein zu kommen. Dann wäre es auch noch ein Einbruch und Sachbeschädigung. Das hat auf jeden Fall Konsequenzen. Es wird eine Anzeige folgen und ihr solltet auch mit dem Schulausschluss rechnen. So etwas ist kein Spaß mehr! Eure Eltern werden demnächst unangenehme Post bekommen.

Tatsächlich war es so dass die Tür zu dem Gebäude offen stand und wir waren nur kurz drin. Die Polizei hat gesagt es wird eine Verwarnung aber ich frag mich ob die dann jetzt anrufen oder einen Brief schicken oder so

@Bananenjesus

Gut, dann war es nur Hausfriedensbruch. Die Konsequenzen bleiben die gleichen.

Deine Eltern werden es schon erfahren, keine Angst :)

So etwas bekommst Du schriftlich zugeschickt.

Ich denke ein Brief wird mindestens kommen.