Hausdurchsuchung Gründe?
Was braucht die Polizei, um dein haus zu durchsuchen. Reicht schon die Anschuldigung einer anderen Person,?
7 Antworten
Hallo notheone2,
eine Hausdurchsuchung darf im Wesentlichen auf den Grundlagen der folgenden Gesetze durchgeführt werden:
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§ 102 StPO - Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
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§ 104 StPO - Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit für jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glückspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel‐ und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
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§ 105 StPO - Verfahren bei der Durchsuchung
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um die Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
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Das bedeutet im Bezug auf Deine Frage, das folgende Voraussetzungen vorliegen müssen.
- Die Wohnung darf bei demjenigen durchsucht werden, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Person, bei der die Durchsuchung durchgeführt der Tat beschuldigt wird, der reine Verdacht langt schon aus. Hierzu langt, wenn:
- Ein Verdacht aufgrund von Zeugenaussagen vorliegt
- Ein Verdacht aufgrund am Tatort gefundener Beweismittel vorliegt
- Bei einem Tatverdächtigen hinweise gefunden wurde, dass weitere Beweise in den zu durchsuchenden Räumen gefunden werden
- Es muss die Vermutung vorliegen, dass in der Wohnung Beweismittel gefunden werden oder das der flüchtige Täter selbst dort gefunden wird
- Die Durchsuchung der Wohnung darf bis auf Ausnahmefälle zur Nachtzeit nicht durchsucht werden
- Die Durchsuchung muss durch einen Richter angeordnet werden. Ausnahme: es liegt Gefahr im Verzug vor. Von Gefahr im Verzug spricht man, wenn die Einholung der richterlichen Anordnung soviel Zeit in Anspruch nimmt, dass der Zweck der Durchsuchung gefährdet wird.
Schöne Grüße
TheGrow
Deine Frage von soeben wurde gelöscht.
Planst du einen Racheakt oder weswegen willst du das wissen? Warum rufst du nicht die Polizei an und fragst, wann eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird????
Dann gehe doch zur Polizei und erstatte Strafantrag. Die Polizei entscheidet dann, was zu unternehmen ist. Warum legst du so großen Wert auf eine Hausdurchsuchung? Du willst demjenigen ganz offenbar Schwierigkeiten bereiten.
Deine vorherige Frage, die gelöscht wurde, las sich nach einem Racheakt.
ich will gar nicht das von irgendwen das haus durchsucht wird
Ach so. Dann hat man dir gedroht und du hast Angst???
Naja so ähnlich und ich will halt wissen ob das der polizei reicht um einen durchsuchungsbeschluss zu bekommen weil das könnte ja jeder behaupten...
Wenn die Behauptung falsch wäre, bräuchtest du keine Angst vor einer Hausdurchsuchung zu haben.
Du hast aber Angst und das zeigt, dass du dich irgendeiner Straftat schuldig gemacht hast. Also bist du doch Dealer und man könnte bei einer Hausdurchsuchung Drogen bei dir finden.
ja aber woher soll die Polizei den wissen das das einfach ne Behauptung ist??
Da du solche Angst vor der Polizei und einer Hausdurchsuchung hast, wird es keine leere Behauptung sein, sondern stimmen.
ja selbst wenn könnte ich das ja alles selbst jetzt noch schnell beseitigen...
abee mich nehme an, das das der Polizei nicht als Grund reicht wenn zwei 12 jährige so was behaupten...
Warum nicht? Auch Kinder können Zeugen sein.
Vielleicht ist das gar nicht nötig. Ich bin mir nicht sicher, aber Polizei und Staatsanwaltschaft sind in vielen Netzwerken unterwegs. Vielleicht auch hier. Dann könnten sie beim Betreiber nach deiner IP fragen und dich sowieso dingfest machen. Die Frage ist gespeichert und kann nicht von dir gelöscht werden. :-)
es geht nicht um mich hab ich doch gesagt
Doch! Aber egal, dass wird man herausfinden.
bin erst 11
Hahaha! Auch das läßt sich herausfinden.
Hallo, geht's noch???
In dubio pro rei... schon mal gehört? Es gibt einen Grund, warum der Bürger vor unverhältnismäßiger Staatsgewalt geschützt werden soll. 1000 Jahre europäischer Geschichte geben da genug Anschauungsmaterial.
Ich würde mir an deiner Stelle seeeehr schnell überlegen, was du weiter sagst. Jemanden des drogenhandels mit Minderjährigen ohne Beweise zu beschuldigen ist üble Nachrede. Und die datenspeicherung gilt auch für dich.
Hahaha! Aber danke für deine Mühe. Und ja, "in dubio pro reo" ist mir bestens bekannt.
Sie braucht einen Durchsuchungsbeschluss von einem Ermittlungsrichter.
Den bekommt sie, wenn sie überzeugende Beweise für die Notwendigkeit vorlegen kann.
Eine Ausnahme besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass Beweismittel vernichtet oder beiseite geschafft werden sollen. Dann darf die Polizei sofort handeln kann kann den Beschluss nachträglich einholen.
Wenn eine Durchsuchung ohne Beschluss durchgeführt wurde. (Gefahr in Verzug) muss nachträglich kein Beschluss erwirkt werden.
Das ist eine Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen.
Die Polizei muss einen Durchsuchungsbeschluss beantragen.
Der Richter wird fragen: "was erwarten Sie und warum?"
Wenn die Polizei sagt, "wir haben zwei Leute die sagen, dass ihr Nachbar dealt," wird es vermutlich zuwenig sein.
Wenn die Polizei sagt: "Wir haben den X mit 10 Gramm erwischt. Er hat gesagt, der Y ist sein Dealer," dann kann das reichen.
Also die Polizei brauch einen richterlichen Beschluss um die Wohnung durchsuchen zu dürfen, außer es besteht der konkrete Verdacht von Gefahr im Verzug dann darf die Polizei direkt eindringen.
Heißt wenn eine Person dich beschuldigt das du jemanden gefangen hälst darf die Polizei rein, wirst du beschuldigt einen geklauten Fernseher bei dir zu haben wirst du gefragt ob sie rein dürfen sagst du nein brauchen sie einen richterlichen Beschluss.
Ganz so einfach ist das nicht - ein einfache Anschuldigung reicht nicht, das muss es schon einige Verdachtsmomente mehr geben.
nein ich plane keinen racheakt