Haus von Oma geerbt, Opa wohnt noch darin

15 Antworten

Da hilft wohl nur eine Räumungsklage, die bekanntlich sehr sehr lange dauern kann. Wenn Enkel Pech hat, stirbt Opa, bevor dem Enkel per Gesetz Recht gesprochen wurde. Blöde Situation. Da bietet sich an, den Pflichtteilsanspruch des Opas mit der von ihm zu zahlenden Miete aufzurechnen und sich vielleicht mithilfe eines Schiedsmannes mit ihm zu einigen. Ich bin übrigens nicht der Meinung -wie sämtliche Kommentatoren hier vor mir - dass man den Opa, nur weil er alt ist, im Haus wohnen lassen sollte. Wir, die Antwortenden, kennen den Opa nicht und ich gehe mal davon aus, dass Oma ihre Gründe für dieses Testament hatte und daher auch möchte, dass es respektiert wird und Opa auszieht.

Die Fragestellung allein ist beschämend für den Frager. Hier kann es doch nicht um "Recht" gehen, sondern schlicht und einfach nur um "Anstand", der es verbieten sollte, das Herausklagen des Opa überhaupt zu erwägen. Der Opa hat natürlich zumindest ein faktisches Wohnrecht im Haus seiner nun verstorbenen Ehefrau, das der erbende Enkel trotz aller offenbar vorhandnen Hab-. und Geldgier respektieren sollte. Der Vorschlag, den Pflichtteil Opas (immerhin 1/4 des Nachlasswerts !) gegen die Miete aufzurechnen, halte ich für sehr gut. Er wird dazu führen, dass der gierige Enkel an den Opa noch Zahlungen zu leisten haben wird. 1/4 dess Hauswertes "abzuwohnen" wird vermutlich länger dauern als der Opa noch leben wird.

Juristisch gesehen haben Sie recht. Sie können den alten Herrn aus der Wohnung klagen. Dabei sollten Sie bedenken, dass er, unabhängig von dem Pflichtteilsanspruch, Anspruch auf den gesamten Hausrat hat, der während der Ehe angeschafft und benutzt wurde.

Wenn Sie das jedoch so machen, werden sie ihr Leben lang an schlechtem Gewissen leiden.Gegen so etwas gibt es keine Heilung. Da hilft nur Verständnis und Güte.

imager761  26.10.2012, 07:43

Sie können den alten Herrn aus der Wohnung klagen.

Das dürfte n. der sog. Härtefall- und Sozialklausel gem. § 574 BGB schwierig werden :-O

G imager761

MosqitoKiller  26.10.2012, 08:29
@imager761

Wo siehst Du hier eine Anwendbarkeit des Mietrechts, wenn kein Mietvertrag besteht?

Klagen nötig?

Mal langsam. Zunächstmal sollte man versuchen solche Dinge einvernhemlich zu klären. Klagen kostet Geld und führt oft zu einer für alle Parteien ungünsigen Lösung.

Großvater und die drei Kinder der Verstorbenen haben Pflichtteilsansprüche ( Nur finanzieller Hinsicht, dar vorher enterbt).

Der Großvater hat u.U. noch Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Sowohl der Pflichtteil als auch der Zugewinnausgleich müssen aber angefordert werden. Sprich sie müssen nur gezahlt werden, wenn der berechtigte sie fordert.

Bezüglich der Pflichtteils wäre eine Aufrechnung des Pflichtteils gegen die Miete möglich. Miete hat allerdings den Nachteil, das es sich hier um steuerpflichtiges Einkommen handelt. Heißt, wenn Sie vom Opa Miete verlangen und damit den Pflichtteil zahlen ( oder aufrechen) müssen Sie die Mieteinnahmen versteueren.

Nur finanzieller Hinsicht, dar vorher enterbt

Das ist richtig, der Pflichtteil als solcher ist zunächstmal ein Anspruch in Geld.

Grundsätzlich können der Erbe und der Pflichtteilberechtigte aber einvernehmlich das vertraglich auch anders regeln. Am sinnvollsten erscheint es hier, das der Opa sich mit dem Pflichtteil ein lebenslanges Wohnrecht "erkauft". Heißt, das dem Opa ein lebenslanges Wohnrecht eingerichtet wird und er im Gegenzug auf den Pflichtteil und Zugewinnausgleich verzichtet.

Der Pflichtteil des Opas beträgt hier wertmäßig ein 1/8 des Erbes. Der der Kinder jeweils 1/12 zusammen also 1/4. Jeder berechtigte kann für sich den Pflichtteil verlangen oder auch nicht. Für den Zugewinnausgleich müßte man wissen, wie hoch das Anfangsvermögen in der Ehe war.

Der Wert eines lebenslangen Wohnrechts läßt sich durch die Lebenerwartung und die fiktive Jahresmiete berechnen.

Welche Möglichkeiten hat der Enkel?

Das hängt von seiner Skrupellosigkeit, finanziellen Möglichkeiten (Prozesskostenrisiko) ab und der Frage, was er mit dem Haus selbst denn vorhat :-)

Selbst Eigenbedarf unterstellt, dürfte es schwierig, mindestens aber langjährig und sehr teuer werden, Räumungsklage letzlich auch durchzusetzen.

Denn eine Eigenbedarfskündigung dürft an der Härte- und Sozialklausel n. § 574 BGB scheitern und vielmehr bei den persönlichen Verhältnisses des Großvaters ("Einen alten Baum verpflanzt man nicht") seinen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Wohnens mindestens für einen ausreichenden Zeitraum (Pflegeheimerfordernis) höher bewerten als die Eigentums- und Verwertungsrechte des Erben :-O

Da wäre es deutlich zielführender und kostensparender, einen ordentlichen Mietvertrag zu schließen, der, für die ersten Monate oder gar Jahre in Anrechnung auf das Pflichtteilsrecht des Großvaters, immerhin 1/4 pauschaliertem Zugewinnanspruch und Pflichtteilsrecht von 1/8 des Reinnachlasses (i. W. also 3/8 vom Verkehrswert der Immobilie!) sowie hälftigem Hausratanspruch (Inventar) zu gewähren.

G imager761

MosqitoKiller  26.10.2012, 08:27

Selbst Eigenbedarf unterstellt, dürfte es schwierig, mindestens aber langjährig und sehr teuer werden, Räumungsklage letzlich auch durchzusetzen. Denn eine Eigenbedarfskündigung dürft an der Härte- und Sozialklausel n. § 574 BGB scheitern

Ähm, Du gehst hier anscheinend von einem bereits bestehenden Mietverhältnis aus, daher Dein Hinweis auf Eigenbedarf. Dieses existiert aber gar nicht, der Opa kann jederzeit zur Räumung aufgefordert und nach Ablauf der Räumungsfrist ohne Angabe eines Grundes aus dem Haus geklagt werden. Das Mietrecht kommt hier gar nicht zur Anwendung...