Haus überschreiben ohne in Besitz des Grundschuldbrief zu sein?

5 Antworten

ist das für Deutschland oder irgendwelche Bananenrepublik? Normalerweise werden die Grundschulden in das Grundbuch eingetragen und nicht in Papier ausgehändigt. Da der Verkauf nur Lastenfrei erfolgen kann muß der Vater die Grundschuld löschen lassen oder betätigen, daß keine Forderungen vorliegen

Dieses "Papier" nennt sich Grundschuldbrief und diesen gibt es bei Briefgrundschulden. Eine Löschung von Grundschulden ist zur Veräußerung nicht nötig, nur üblich. Der neue Eigentümer würde dann ggf. dinglich haften, sofern die Grundschulden noch valutieren. Siehe auch mein kommentierter Beitrag.

Wer irgendwelche Grundschuldbriefe hat, spielt dabei keine Rolle. Der Eigentümer kann mit seinem Grundstück machen, was er will. Sofern noch Grundschulden auf dem Grundstück lasten, die Darlehen sichern, haftet der neue Eigentümer aber natürlich weiterhin mit dem Grundstück. Ist der Vater nicht Grundschuldgläubiger und hat er aus irgendeinem Grund nur die Briefe in Besitz, kann er damit ohnehin nichts anfangen.

Quatsch, der neue Eigentümer haftet nicht für irgendwelche alten Schulden

Schonmal was von dinglicher Haftung gehört? Offensichtlich nicht.

Also wenn die Grundstücke auf deine Tante übertragen wurden und Deine Tante im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, dann ist die Übertragung zunächst einmal wirksam. 

Davon zu trennen ist die Frage, ob das Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist. Da Dein Vater noch Grundschuldbriefe besitzt und aller Wahrscheinlichkeit keine Aufgebotsverfahren durchgeführt wurden, sind die Briefe nicht ungültig, so dass Deine Tante Eigentümerin von mit Grundschulden belasteten Grundstücken ist.

Fazit: Überschreibung gültig, belastet mit Grundschulden zugunsten Deines Vaters als Inhaber der Briefe.

Der Tante gehören die Häuser und dem Vater die den Grundschuldbriefen zugundeliegenden Forderungen, die sich im Zweifel aus den Nominalbeträgen nebst vereinbarten Zinsen ergeben.

Die Überschreibung ist gültig; dies ebenso wie die verbrieften Forderungen.

Ist denn im Grundbuch überhaupt noch eine Grundschuld eingetragen?

Da die Briefe unterwegs sind, ist auch der entsprechende Eintrag im Grundbuch zu sehen, der auf die Briefgrundschulden hinweist.

Eine Erkenntnis hinschtlich eines evtl. Aufgebotsverfahrens und dessen Ergebnis liegt nicht vor.