Haus gekauft, Eigentumsübergang ist der 01.01.2017. Werden Anschaffungen aus dem Jahr 2016 steuerlich berücksichtigt?

3 Antworten

Ich nehme an, dass es wegen der angefragten Steuerbegünstigungen um ein Grundstück das vermietet wird, handelt, da es ja für selbstgenutzte Objekte keine Steuerbegünstigungen (mehr) gibt.

Anschaffungsnahe Renovierungen gehören zu den Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts, also kann man diese Kosten zu den Anschaffungskosten zurechnen (auch Notarkosten und Grunderwerbsteuer gehören dazu), vom Gesamt-Anschaffungspreis wird der Anteil des Grund- und Bodens herausgerechnet, von den restlichen Anschaffungkosten wird dann (2 %) abgeschrieben aber steuerlich erstmalig im Jahr der Bezugsfertigkeit.  

Da muss ich aber widersprechen bzw. sehr viel klar stellen.

Erstens: "da es ja für selbstgenutzte Objekte keine Steuerbegünstigungen (mehr) gibt". Falsch! §35a EStG!

Zweitens, der Teil mit den "Anschaffungsnahmen Renovierungen gehören zu den AK". So pauschal auch falsch bzw. man sollte schon alles schreiben!

Richtig ist, nach § 6 Abs.1 Nr.1a EStG gibt es anschaffungsnahe Herstellungskosten. Aber dazu zählen eben nicht pauschal alle Aufwendungen für eine Renovierung. Nur wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, werden u.a. die Renovierungskosten dem Gebäude zugerechnet und abgeschrieben:

"die Renovierungskosten, innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie, netto 15 Prozent, der Anschaffungskosten für das Gebäude übersteigen"

Sind die Renovierungskosten z.B. netto unter den 15% dann sind es sofort abziehbare Werbungskosten!

Also, in Zukunft die Rechtslage richtig und vollständig darstellen!

PS: Die Frage hat sich auch auf den Zeitpunkt (und nicht die Art) bezogen. Kosten sind ja in 2016 angefallen, Grundbucheintragung erst 2017!

Auf die Umschreibung im Grundbuch haben Sie keine unmittelbaren Einfluß, da Sie nicht wissen, mit welchem Tempo "der Amtsschimmel wiehert"!

Für Sie ist zudem der Abschluß des Kufvertrages maßgebend. Sie werden Eigentümer mit erfolgter Zahlung des Kaufpreises.

Der "Besitzübergang" der gemeint sein dürfte, findet dann zum 01.01.2017 statt, was aus abgrenzungstechnischer Sicht für Grundbesitzabgaben und Versicherungen auch Sinn machen kann.

Sie können Kosten für das jeweilige Jahr geltend machen, in dem solche auch im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen.

Ernsthaft. Ihr Kommentar enthält so viele Fehler, dass man nur den Kopf schütteln kann.

Schon der erste Satz ist "abenteuerlich". Ob man nun Einfluss hat oder nicht, spielt doch überhaupt keine Rolle.

Nein, der Abschluss des KV ist nicht maßgebend!

Man wird nicht Eigentümer mit "erfolgter Zahlung".

Der "Besitzübergang" findet ja i.d.R. nicht zum 01.01.2017 statt. Der wird i.d.R. vertraglich geregelt und liegt ja vor der Eintragung ins Grundbuch.

Ernsthaft, haben sie die Begriffe irgendwo aufgeschnappt und dann wahllose in Sätze eingefügt?

@Hefti15

Meine Antwort ist i.O.

Zu Ihrem Kommentar bleibt folgendes festzuhalten:

Ernsthaft. Ihr Kommentar enthält so viele Fehler, dass man nur den Kopf schütteln kann.

Dann dürfte Ihr Kopf mangels erforderlicher Bewegung dran bleiben!

Schon der erste Satz ist "abenteuerlich". Ob man nun Einfluss hat oder nicht, spielt doch überhaupt keine Rolle.

Der mittelbare Einfluß beginnt mit dem Antrag, den der Notar durch die Einreichung der aufgrudn des Kaufvertages vereinbarten Vertagsbedingugen gegenüber dem Grundbuchamt stellt.

Nein, der Abschluss des KV ist nicht maßgebend!

Ohne den Abschluß eines Kaufvertrages käme nichts weiter in Gang; insoweit ist der Kaufvertrag schon wichtig!

Man wird nicht Eigentümer mit "erfolgter Zahlung".

Bevor man nicht nachweislich bezahlt hat, dies gilt auch für die Grunderwerbsteuer - die Erklärungen der Kommune vorausgesetzt -, erfolgt seitens des Notars kein Antrag an das Grundbuchamt zur Umschreibung des Grundbesitzes auf den neuen Eigentümer. 

"De jure" wir man selbstverständlich erst mit der erfolgten Umschreibung im Grundbuch rechtmäßiger Eigentümer.

Der "Besitzübergang" findet ja i.d.R. nicht zum 01.01.2017 statt. Der
wird i.d.R. vertraglich geregelt und liegt ja vor der Eintragung ins
Grundbuch.

Wo haben Sie denn diesen Text aufgeschnappt um ihn dann selber mißverstädlich zu kommentieren?

Ernsthaft, haben sie die Begriffe irgendwo aufgeschnappt und dann wahllose in Sätze eingefügt?

Das mag für Ihre Ausführungen durchaus gelten; die möchte man daher  weiter nicht kommentieren!

Wenn in diesem Jahr Werbungskosten anfallen, dann werden die auch in diesem Jahr berücksichtigt.

Die "Umschreibung im Grundbuch" ist i.d.R. irrelevant. Weil der das Jahr der Anschaffung ist das Jahr, in dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber übergehen. Dies ist meist schon vor der Eintragung.

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/allgemeines-zur-abschreibung-von-gebaeuden-5-abschreibungsbeginn-und-ende_idesk_PI11525_HI2538415.html

Weil der das Jahr der Anschaffung ist das Jahr, in dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber übergehen.

Muß man diesen Satz irgendwie verstehen?

Könnten Sie den Satz noch korrigieren, so dass man ihn versteht?

@schelm1

Nochmals

Als Jahr der Anschaffung ist das Jahr, "indem Besitz, Nutzen und Lasten und Gefahr auf den Erwerber" übergehen.

Ok, im obigen Satz war nun ein "der" zu viel....