Haus geerbt - Darf die Versicherung den Vertrag zur Gebäudeversicherung ändern?

4 Antworten

Da es sich hier vermutlich um einen sehr "alten" Vertrag handelt, solltest Du die Bedingungen sorgfälltig durchlesen. Mit "Leerstand" ist "nicht ständig bewohnt" gemeint. 

Eine Änderung des Vetrags könnte sich ergeben, weil sich das Risiko geändert hat. Nämlich Leerstand = nicht ständig bewohnt !

Nachgang:

Gefahrerhöhung 

In der Wohngebäudepolice gibt es den Begriff der

„Gefahrerhöhung“

. Das heißt: Die Versicherung muss über Ausnahmesituationen informiert werden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird. Dazu zählt beispielsweise, wenn das

Gebäude nicht genutzt wird

oder wegen Baumaßnahmen vorübergehend leer steht. Gleiches gilt, wenn in das Haus ein Gewerbe einzieht.

Tipp: Kunden sollten den Versicherer so schnell wie möglich über solche Ausnahmesituationen informieren. Oftmals genügt hier ein Anruf.

http://www.gdv.de/versicherungen/wohngebaeudeversicherung/

@EgonL

Mathias Zunk , Gesamtverband der Deutschen

Versicherungswirtschaft e.V.
Verbraucherservice
Wilhelmstraße 43 / 43 G
10117 BerlinBeratung/Bestellung:
0800 33 99 399(kostenlos)

Nun, die Versicherung kann jederzeit den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Das sollte im Vertrag stehen, außerdem stellt sich die Frage auf wessen Name der Vertrag gin, wenn er auf den Namen der verstorbenen Mutter lief ist die Kündigung rechtskräftig, denn der Vertragspartner ist ja tot.

Um eine präzisere natwort geben zu können müssten man schon den Vertrag selbst vor Augen haben, sonst ist es fast unmöglich genaue und vollumfänglich Information die rechtlich relevant sein können mitzuteilen.

@Gazi200stellt [...]die Kündigung rechtskräftig, denn der Vertragspartner ist ja tot.

Bei Immobilien, Schiffe und Schiffbauwerke geht der Versicherungsvertrag auf den Käufer oder Erben über.

@EgonL

Naja ich kann immer nur von Luxemburgischenr und Französischer Gesetzeslage ausgehen,. D

ies kann schon sein aber muss nicht, üblich ist es  schon aber nicht immer verbindlich außer es steht im Vertrag,

Doch sind die Gesetze zwischen den Ländern in vilen Punkten ähnlich LUX, FR, DE.., weshalb ich ja erneut auf den Vertrag verwiesen habe und eindeutig auch betont , dass dieser alles Regelt.

Nimm es mir nicht überl ich wollte nur helfen, denn bei uns wird gefragt ob man die Versicherung weiter übernehmen will oder eben nicht, denn man kann ja seine eigene auch dafür nehmen.

@Gazi200

OK, in DE gilt das, was ich geschrieben habe. Ich gehe auch davon aus, das für den Vertrag deutsches Recht gilt.

@EgonL

Klar wenn es in DE ist, ist das sicher der Fall. Ich glaube kaum, dass du den Vertrag jetzt hier einstellen willst um eine präzise und vollkommene antwort auf deine Frag ezu bekommen, jedoch empfehle ich noch einmal einfach den Vertrag zu lesen, und falls zweifel bestehen kannst du sicherlich einen Rechtsanwalt fragen für so eine Info, wird ein Anständiger Rechtsanwalt dir nicht das Geld vehement aus der Tasche ziehen. Vielleicht 60-80€.

@Gazi200
@Gazi200,einen Rechtsanwalt fragen für so eine Info, wird ein Anständiger Rechtsanwalt dir nicht das Geld vehement aus der Tasche ziehen. Vielleicht 60-80€.

Sorry, zuerst müsste der Ra sich in die "alten" Bedingungen einlesen. Dann das Beratungsgespräch.

Bei einem Ra (ob anständig oder unanständig) kostet die Erstberatung 190,- EUR + Steuer (19%)

Sofern sie die gültigen

Versicherungsbedingungen

nicht hat, bzw. den Inhalt nicht versteht,

soll sie zu der Versicherung gehen, sich dort in den Bedingungen zeigen lassen wo das steht, was die Versicherung ihr schreibt.

@Gazi200

 Naja ich kann immer nur von Luxemburgischenr und Französischer Gesetzeslage ausgehen,. D

Wir sind hier aber in einem deutschen Forum, und auch die Fragestellerin hat ja nicht in französisch ihre Frage gestellt.

@Apolon

Naund, es kann doch nicht dein Ernst sein, dass in Deutschland derjenige der Die Erbschaft bekommst den Vertrag übernehmen muss.

@Gazi200

Doch, er "erbt" auch den Vertrag. Kann ihn dann allerdings bei der nächsten Fälligkeit kündigen. 

Es stellt sich dann bei deiner Auffassung die Frage, wer erhält das Beitrags-Guthaben? 

Antwort: Keiner, weil der Vertrag erst einmal weiter läuft!!!

@Gazi200

@Gazi200,

warum antwortest du überhaupt, wenn du dich mit dem deutschen Versicherungsrecht nicht auskennst ?

Doch die Gebäudeversicherung geht auf den Erben über und dieser kann den Vertrag zum Vertragsablauf kündigen.

@EgonL

@EgonL

 Doch, er "erbt" auch den Vertrag. Kann ihn dann allerdings bei der nächsten Fälligkeit kündigen.

Diese Einschätzung ist falsch.

Als Erbe, kann er den Vertrag erst zum Vertragsablauf kündigen.

Als Käufer, kann er den Vertrag nach Übergang im Grundbuch innerhalb eines Monats kündigen, entweder zum sofortigen Zeitpunkt oder zum nächsten Zahlungstermins.

Gruß N.U.

Als Alleinerbin treten Sie in die Rechtsstellung Ihrer Mutter ein. Von daher kann der Vertrag nur geändert werden, wenn sich das Risiko geändert hat.

Das könnte der sog. Leerstand sein. Leerstand ist ein versicherungstechnischer Begriff und bedeutet, dass der ständige Aufenthalt eines Hausbewohners nicht gegeben ist.  Ob aber hier ein erhöhtes Risiko besteht, kann bezweifelt werden, da das Haus ständig kontrolliert wird.

Es ist zur Zeit leider so, dass die Versicherungswirtschaft im Gebäudebereich tiefrote Zahlen schreibt und daher jeden Strohhalm ergreift, um deutlich erhöhte Prämien zu erhalten. Da wird auch mal  mit Repressalien gedroht.

Sie sollten sich meines Erachtens fachmännischen Rates versichern und Maklerauftrag erteilen. Am besten Sie rufen die Webseite des Maklerpools ASC mit der Maklersuche in Ihrer Nähe auf http://www.asc-online.de/Vermittler/Suche. wenn Sie schon die ersten drei Ziffern Ihrer Postleitzahl angeben, reicht das um eine Auswahl zu erhalten.

Schließen Sie einen schriftlichen Maklervertrag ab, aus dem sich der Umfang der Tätigkeit ergibt. Jeder gute Makler wird wird Ihnen helfen können.


Hallo Juliette12,

die Versicherung ändert ja nicht den Vertrag, weil du das Haus geerbt hast, sondern auf Grund einer Gefahrerhöhung, wo mit Sicherheit auch in den Vertragsbedingungen hingewiesen wird.

Und zwar bezüglich eines nicht bewohnten Hauses.

Wir haben z.B. in unseren Versicherungsbedingungen stehen, vorrübergehendes Unbewohntsein des ansonsten ständig bewohnten Gebäudes bis 6 Monaten.

Frage doch mal beim Versicherer nach, ob bei Wechsel in einen anderen Tarif der Versicherungsschutz noch ein paar Monate bestehen kann, ohne Leistungseinschränkung.

Gerade jetzt in den Sommermonaten dürfte dies meist kein Problem sein.

Gruß N.U.

PS: vielleicht findet sich auch ein Nachbar der ab und zu mal nachschauen kann.  Wenn du einen findest, hilft dies auch oft bei dem Versicherer.