Haus ausräumen ohne bestehenden Kaufvertrag?

6 Antworten

Ein Schadensersatzanspruch ist durchaus denkbar. Nach § 311 II Nr. 1 und 2 BGB entsteht auch ohne Einhaltung der nach § 311b BGB erforderlichen notariellen Beurkundung ein Schuldverhältnis, das nach §§ 241 II, 280 I BGB zum Schadenersatz verpflichten kann.

Hierbei wären aber die Einzelumstände zu berücksichtigen, so dass im Zweifel anwaltliche Hilfe angebracht wäre.

Da es hier 1:1 steht von den Meinungen her, melde ich mich mal noch zu Wort. Ratirats Antwort ist richtig, unter Umständen sind Schadenersatzforderungen möglich und auch berechtigt.

Konkret wäre dies hier denkbar, wenn die Arbeiten beispielsweise vom Verkäufer genehmigt wurden und im Falle eines Rechtsstreites ein Gericht entscheidet, dass der Käufer in Treu und Glauben gehandelt hat, da er aufgrund des anstehenden Notartermins von einem sicheren Kauf ausgehen konnte.

Natürlich ist das Handeln des Käufers vorschnell und optimistisch und eigentlich auch sein Risiko, aber auszuschließen ist hier ein möglicher Schadensanspruch von vornherein dennoch nicht.

Zitat: "Konkret wäre dies hier denkbar, wenn die Arbeiten beispielsweise vom Verkäufer genehmigt wurden und im Falle eines Rechtsstreites ein Gericht entscheidet, dass der Käufer in Treu und Glauben gehandelt hat, da er aufgrund des anstehenden Notartermins von einem sicheren Kauf ausgehen konnte. Natürlich ist das Handeln des Käufers vorschnell und optimistisch und eigentlich auch sein Risiko, aber auszuschließen ist hier ein möglicher Schadensanspruch von vornherein dennoch nicht."

Wir raten immer dringend davor ab, vor der notariellen Beurkundung als Käufer und auch als Verkäufer in irgendeiner Form in Vorleistung zu gehen. Es sollte zumindest die TINTE trocken sein.

Viele Grüße

@NowakAG

Man kann und sollte es in den meisten Fällen sogar noch enger auslegen und wenn irgend möglich den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten abwarten.

der Käufer war schon fleißig am Reißen und ausräumen

Da stellt sich mir die Frage, wie der Käufer das überhaupt machen konnte. Der Verkäufer wird ihm doch wohl nicht einfach so den Schlüssel in die Hand gedrückt haben?

lesen

Blöderweise hatte der Verkäufer vorher aber schon mündlich zugesagt und der Käufer war schon fleißig am Reißen und ausräumen

@gansh

@ gansh ... selbst lesen. Es wurde nichts von "Schlüssel übergeben" gesagt. Auch in Nebengebäuden, Scheunen, Garten etc könnte man "fleißig am Reißen und ausräumen" sein.

@gansh

Zwischen einer mündlichen Zusage beim Hausverkauf und der Schlüsselübergabe liegen Welten.

@Silverstring

Hallo zusammen! Das ist eine ganz idiotische Geschichte. Der Verkäufer ist umgezogen und da hat noch jemand drin gelebt, der das Haus verwahrlost hat. Und wie es aussieht, hat der "potenzielle Käufer" den Schlüssel vom Bewohner bekommen und dieser ist nun abgehauen.. die hatten unter einer Decke gesteckt, mehr weiß ich nicht und der Anwalt kann / will da anscheinend nich viel machen, habe dem Käufer geraten, dass er den vllt auch mal wechseln sollte..

Das ist einfach: Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, die Arbeiten, die der potentielle Käufer vorgenommen hat, waren insoweit seine Sache, als dass er sie nicht in Rechnung stellen kann. Aber umgekehrt hat der Mann ein Problem, denn der Verkäufer kann darauf bestehen, dass alles wieder in den Ursprungszustand versetzt wird. Dies kann argumentativ helfen, wenn der ehemalige Käufer etwas in Rechnung stellt. Denn schadenersatzpflichtig ist er, und nicht der Verkäufer.

Danke für die super Erklärung. Gibt es hier vllt einen Gesetzestext, den man vorlegen kann?

Ein Schuldverhältnis kann auch ohne wirksamen Kaufvertrag zustande kommen.

Zudem kann der Verkäufer keinen Anspruch auf Wiederherstelung des ursprünglichen Zustands berufen, wenn die Arbeiten mit seinem Wissen und seiner Duldung stattfanden, er selbst aber den Rückzieher macht.

Wer so "bl..d" ist, einem potenziellen Käufer ohne abgeschlossenen Notarvertrag, Zugang zu seinem Objekt zu gewähren gehört selbst "bestraft". Ob der plötzlich aufgetauchte Makler die Immobilie richtig bewertet hat sei dahingestellt, er will sich wohl jetzt selbst um die Vermittlung kümmern ;-). Um den Auftrag zu bekommen hat er natürlich nicht "zu niedrig" angesetzt. Dem potenziellen Käufer hier eine Schuld zuzuschieben ist dreist, man hat ihm ja zugesagt und herein gelassen. ER hat in "Treu und Glauben" gehandelt, da er davon ausging, dass es zum Kauf kam. Eine Entschädigung wäre hier fair.