Hauptforderung bezahlt Inkasso Nervt!

3 Antworten

Ich muss trotz der Debatte um Inkassokosten und fragwürdige Referenzen für deren "Rechtmäßigkeit" warnen, dass Mahnkosten von 3€ und Verzugszins durchaus einklagbar sind, wenn es zu Verzug gekommen ist. Da können in der Tat Beträge von wenigen Cent Anlass für eine Verurteilung sein, wobei man dann auch die Gerichts-, im schlimmsten Fall sogar Inkassokosten bezahlen muss (die dann ohnehin der geringere Posten wären).

Zwar gibt es auch Urteile, die nur 2,50€ Mahnkosten zugestehen, 3€ sind da aber nicht aus dem Rahmen. Der Verzugszins (5% über Basis, außer, wenn höherer Zinsschaden beweisbar) ist ein gesetzlicher Anspruch, da kennen Gerichte kein Pardon, wenn den jemand nicht zahlt, in der Hoffnung, dass ein paar Cent nicht eingeklagt werden.

Habe selbst 3 Jahre in einem gr Inkassobüro gearbeitet

Eine erfolgreiche Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren hat es zu meiner zeit kein einziges mal gegeben und das bei einem Postausgang von ca 25 Tausend briefen in der Woche

Würde das Inkasso schriftlich darüber in Kennntnis setzen das Du die Forderung nicht begleichen wirst und der Weitergabe Deiner daten gem BDSG untersagst

Schläft irgendwann ein

rainerendres  04.05.2013, 11:43

AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12 Leitsatz Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.

(Auszüge) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.

Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.

Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. 23 Die von den Inkassounternehmen „besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der „Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

LG Berlin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 08.02.2012 Aktenzeichen: 4 O 452/11 Dokumenttyp: Versäumnisurteil Verzugsschadensersatz: Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei Einschaltung eines Inkassounternehmens durch einen geschäftserfahrenen Leasing-Finanzierer

Leitsatz

Eine Gläubigerin mit hinreichender Geschäftserfahrung (hier: Leasing-Finanzierer) verstößt gegen ihre Schadenminderungspflicht, wenn sie durch Einschaltung eines Inkassounternehmens weitere Kosten verursacht.

rainerendres  04.05.2013, 11:45
@rainerendres

AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12

Der Beklagte schuldet keine Inkassokosten in Höhe von 45,00 €. Die Klägerin ist ein geschäftserfahrenes Großunternehmen, dass zur vorgerichtlicher Anmahnung ihrer Vergütungsforderungen keiner externen Hilfe bedarf (Woitkewitsch, MDR 2012, 500 mit Hinweisen auf die divergierende Rechtsprechung). Da die Klägerin zur konkreten Tätigkeit des Inkassodienstes und zu dessen Abrechnung/Vergütung nicht substantiiert vortrug, war die Berufung nicht zuzulassen. Dass die geltend gemachten Gebühren vollkommen überhöht sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass eine gegebenenfalls erstattungsfähige 0,65er Geschäftsgebühr bei einem Streitwert bis 300,00 € - inkl. Auslagen und MWSt - lediglich 23,21 € beträgt (vgl. Palandt, 71. A., § 286, Rn. 46). Kontoführungsgebühren sind - auch mangels näheren Vortrags - ebenso wenig wie Auskunftskosten erstattungsfähig (Woitkewitsch, a.a.O.). Wegen einer erheblichen Zuvielforderung sind auch die Kosten für wenigstens 2 Mahnschreiben in Höhe von 5,00 € nicht geschuldet. Aus diesem Grunde und mangels Hinweises nach § 286 III BGB sind lediglich Prozesszinsen nach § 291 BGB zu erstatten. In Höhe von 25,00 € ist die Klage bereits unschlüssig. Es wird nicht ausgeführt, weshalb der Klägerin eine Hauptforderung in Höhe von 185,34 € zustehen soll. Die Rechnungen vom 31.03.2011, 02.05.2011, 31.05.2011 und 01.07.2011 belaufen sich insgesamt auf einen Zahlungsbetrag von lediglich 160,34 €. Die geltend gemachten Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (25,00 €) unterfallen der Kostenentscheidung und sind im Kostenfestsetzungsverfahren anzusetzen. Diese Kosten können aufgrund des Risikos der zweifachen Geltendmachung und mangels Rechtsschutzbedürfnis als Hauptforderung nicht eingeklagt werden.

AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11 Dokumenttyp: Urteil Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

rainerendres  04.05.2013, 11:47
@rainerendres

(Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. VIII ZR 271/09).AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 ...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .

Die Mahnkosten und die Inkassokosten sind durch Dein Verschulden (!) entstanden (nämlich durch Nichtzahlung) .. Du hattest bisher nur Glück, das die Gläubiger darauf verzichtet haben ..

DykeNE 
Fragesteller
 04.05.2013, 10:33

Abgesehen davon sind Inkassokosten nicht Erstattungsfähig. Informier Dich mal =)

frodobeutlin100  04.05.2013, 11:09
@DykeNE

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2005,2991) sind Inkassokosten hingegen grundsätzlich ein erstattungsfähiger Verzugsschaden. (!!!)

Nur dann, wenn der Gläubiger nach dem Verhalten des Schuldners damit rechnen musste, dass er in jedem Fall den Klageweg werde beschreiten müssen, sind sie wegen Verstoßes des Gläubigers gegen seine Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Denn dann müsste zusätzlich noch ein Rechtsanwalt eingeschaltet, also dessen Kosten vom Schuldner ebenfalls erstattet werden.

es ist so wie fast immer .... es kommt drauf an ....

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/erstattungsfaehigkeit-von-inkassokosten-schlechte-karten-fuer-schuldner/

frodobeutlin100  04.05.2013, 11:10
@frodobeutlin100

und hier

http://www.heise.de/resale/artikel/Urteil-Inkasso-Kosten-sind-ein-Verzugsschaden-1498338.html

Zahlt der Kunde seine Rechnung nicht fristgerecht, kommt es zu einem sogenannten Zahlungsverzug. Dieser hat unter anderem auch eine Schadensersatzpflicht zur Folge. In der Praxis bedeutet das unter anderem, dass der Gläubiger dem Schuldner auch Zinsen in Rechnung stellen darf. Aber auch die Kosten, die dem Gläubiger entstehen, muss der Schuldner bezahlen. Das gilt auch, wenn ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der Schulden beauftragt wurde. Die Gebühren dafür dürfen als Verzugsschaden geltend gemacht und dem Schuldner auferlegt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung bestätigt (Urteil vom 7. September 2011 – 1 BvR 1012/11).

rainerendres  04.05.2013, 11:36
@frodobeutlin100

frodobeutlin100

Schau Dir das 2005 er BGH Urteil doch mal genauer an ;-))

(Forderung war bereits tituliert inkl Schuldanerkenntnisse !!)

Das Gegenteil ist hier eher richtig

Inkassogebühren sind zwar "rechtens" allerdings kaum durchsetzungsfähig

rainerendres  04.05.2013, 11:56
@rainerendres

Bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichttes ging es nur (!!) um einen Verfahrensfehler des Brandenburger Gerichts (Nicht zugelassene Berufung des BRandeburger Richters)

(...Dem Gericht stand frei so zu entscheiden ..jedoch hätte es die Berufung zulassen müssen...)

frodobeutlin100  04.05.2013, 13:30
@rainerendres

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110907_1bvr101211.html

Quote:

Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 <2994> m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. Unberath, a.a.O., m.w.N.; Ernst, a.a.O., m.w.N.).


das ist eindeutig .... sorry ....

rainerendres  04.05.2013, 20:51
@frodobeutlin100

Was verstehst Du unter eindeutig ??

Du hast das AZ m.m .n nicht wirklich verstanden - Niemand hat behauptet das die Einschaltung von Inkassobüros nicht rechtmäsig sein soll !

Angesichts von einigen tausend Inkassobüros in Deutschland wäre das ja auch unlogisch

Bei der Beschwerde ging es aber nun mal expl um die Nichtzulassung der Berufung durch das Brandenburger Gericht

Am Rande :

Das Urteil wurde bekanntermasen aufgehoben und an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen Bis heute - 16 Monate sind immerhin inzwischen vergangen - ist es zu keiner Klage expl wg diesen Kosten gekommen

rainerendres  04.05.2013, 21:00
@rainerendres

......wobei allerdings zugegebenermasen 39 € Inkassokosten angesichts der 4 stelligen HF tatsächlich extremst niedrig sind - Bei einem RA wäre das wesentlich teurer gewesen

whiteTree  05.05.2013, 08:11
@frodobeutlin100

@frodobeutlin100: Kriminelle Praktiken als Referenz?

Aha, dieses Inkasso-Urteil für Verbrecherforderungen, wo mit Gewinnversprechen Warenbestellungen erreicht und trotz Nichtauszahlung des Gewinns eigetrieben und die Unkenntnis einer alten Oma ausgenutzt wurde.

Die hatte sich zu ungerechtfertigten Schuldanerkenntnissen drängen lassen und es versäumt, den ungerechtfertigten Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zu widersprechen!

whiteTree  05.05.2013, 09:48
@frodobeutlin100

Das Urteil des BVerfG bedeutet keine Bezahlpflicht für Inkassogebühren!

Das ist gar nicht die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts, dem geht es nur um Grundrechte!

In dem Fall ging es darum, dass ein Inkasso seine Klagen auch in höheren Instanzen weiter führen wollte und in der Nichtzulassung der Revision durch ein Amtsgericht sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt sah. Es gewann einzig in der Hinsicht, dass diese Nichtzulassung eine Grundrechsverletzung darstellte und die Revision zugelassen wurde, weil es auch einzelne Entscheidungen zugunsten von Inkassogebühren gab.

frodobeutlin100  05.05.2013, 09:49
@whiteTree

Inkasso ist rechtmäßig --- nichts anderes sagt der BGH und das BVerfG ....

wie die (einzutreibende) Forderung zustande gekommen ist, ist eine ganz andere Sache .... und da kann man sich (juristisch) zur Wehr setzen oder eben alles versäumen ...

nicht immer alles vermischen ....

whiteTree  05.05.2013, 10:11
@frodobeutlin100

"Rechtmäßig" heißt nur, dass die Forderung geltend gemacht werden darf und nicht von Grund auf als Betrug zu gelten hat.

Es heißt aber NICHT, dass der -echte oder angebliche- Schuldner zu ihrer Begleichung verpflichtet ist!

Das sollte nicht vermischt werden!

rainerendres  05.05.2013, 11:35
@whiteTree

" Rechtmäsig " sind z.b auch die Astro Hotlines ;-)