Hauptberuflich Angestellte und freiberufliche Lehrkraft an einer Sprachschule?

2 Antworten

Übungsleiterfreibetrag

Der kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Einrichtung, an der Du tätig bist, als gemeinnützig oder mildtätig steuerlich anerkannt ist, wenn es sich um eine Einrichtung einer Kirche handelt (Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts), oder es sich um eine andere öffentlich-rechtliche Institution handelt.

Sozialversicherung

Solange Du sv-pflichtig tätig bist, sind keine Sozialabgaben für die Nebentätigkeit zu entrichten.

Ansonsten muß geprüft werden, ob man tatsächlich selbständig, arbeitnehmerähnlich oder abhängig Beschäftigter ist; dazu ist bei Bedarf eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung zu empfehlen.

Selbständige Dozenten/Lehrer gehören zu den Katalogberufen, bei denen Rentenversicherungspflicht besteht.

Anmeldung Selbständigkeit

Eine Selbständigkeit, sofern sie dauerhaft ausgeübt wird, muß zu Beginn der Tätigkeit gemeldet werden; es werden dann ggf. Steuervorauszahlungen festgelegt; das liegt auch im eigenen Interesse, da ansonsten ggf. hohe Nachzahlungen auf einen schlag zu zahlen sind.

Allgemein gilt, wenn die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit überwiegt (zeitlich oder vom Einkommen her betrachtet), ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status in hauptberuflich selbständig mit der Folge, dass man sich dafür extra versichern muss.

Wenn du nur einen Auftraggeber hast, steht zudem grundsätzlich die Pflicht zur Rentenversicherung im Raum. Am besten du informierst dich über deinen sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Krankenkasse und zwar bevor du richtig durchstartest mit der Dozententätigkeit.

Die Übungsleiterpauschale setzt voraus, dass

- die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird und
- nicht hauptberuflich erfolgt

Auch wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt wofür kein Gewerbe notwendig ist, musst die Aufnahme beim Finanzamt angezeigt werden. Unterlässt du dies, kann es als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Da für diese Tätigkeit kein Steuerabzug im Vorfeld vorgenommen wird (kein Lohnsteuerabzug wie bei deinem Bürojob), musst du eine Einkommensteuererklärung abgeben. Darin werden alle Einkünfte erklärt (also Anlage N für nichtselbständige Arbeit + Anlage S für Dozententätigkeit).

Bei der Dozententätigkeit wird dein Gewinn als Grundlage für die Besteuerung herangezogen. Dieser ergibt sich als Differenz deiner Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Des Weiteren solltest du dir über die Umsatzsteuerpflicht Gedanken machen, falls noch nicht geschehen. Generell sind Unterrichtsleistungen, die auf das Ablegen einer Prüfung für einen ordnungsgemäßen Beruf vorbereiten, von der Umsatzsteuer befreit. Du solltest dir von der Schule eine Bescheinigung vorlegen lassen, die eben dies bestätigt und diese mit den Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Falls es sich nicht um einen Unterricht im Sinne § 4 Nr. 21 UStG handelt, ist deine angebotene Leistung umsatzsteuerpflichtig. Da gäbe es dann aber die Möglichkeit der Anwendung der Kleinunternehmerregelung - das ausführlich darzustellen würde hier aber den Rahmen sprengen.