Hat "Zahlung unter Vorbehalt" gesetzliche Wirkung?

6 Antworten

Es ist egal ob er es anerkennt oder nicht. Du hast unter Vorbehalt mit angegeben. Das reicht. Solltest du gewinnen, wird er dir das zurückzahlen müssen.

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Das angerufene Vollstreckungsorgan darf nur tätig werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Diese sind in §§ 704 - 802 ZPO geregelt

a) Antrag des Gläubigers Die Zwangsvollstreckung kommt nicht von Amts wegen in Gang, sondern nur auf Antrag des Gläubigers, d.h. das Gesetz folgt wie im Erkenntnisverfahren der Dispositionsmaxime.

b) Titel, Klausel, Zustellung Die Zwangsvollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus. Das ist die Urkunde, in der das Bestehen des durchzusetzenden materiellen Anspruchs festgestellt worden ist. Der bedeutsamste Vollstreckungstitel ist das formell rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteil (§ 704 Abs. 1 ZPO), von dem das Gesetz in seiner Regelung ausgeht. Soweit das Gesetz dies vorsieht (§§ 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO), findet die Zwangsvollstreckung auch aus Vorbehaltsurteilen statt. Bei dem zu vollstreckenden Urteil muss es sich um ein Leistungsurteil handeln, weil Feststellungs- und Gestaltungsurteile ihrem Inhalt nach nicht vollstreckbar sind. Weitere Vollstreckungstitel stehen in § 794 ZPO. Praktisch bedeutsam sind hier der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), der Vollstreckungsbescheid (Nr. 4) und die notarielle Urkunde, in der sich eine Partei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (Nr. 5).

Das klingt alles ein wenig komisch. Wie will man denn ein Konto ohne entsprechenden Titel pfänden? Ohne Gericht und Gerichtsvollzieher ist das nicht möglich!

Ich sag es jetzt mal ganz krass. Ob Du einen Vorbehalt geltend machst, oder in Frankfurt platzt ne Bratwurst. Der Empfänger hat erstmal seine Dollars. Ob der Empfänger den Vorbehalt anerkennt, ist ebenfalls egal. Denn Deine Einwände ändern sich dadurch ja nicht. Oder?

ob er das anerkennt oder nicht, ist erstmal uninteressant. es ist ein verfahren anhängig und du hast die zahlung unter vorbehalt geleistet - fertig. einen widerspruch brauchst du nicht zu tätigen.

http://srbg.de/was-bedeuted-eine-zahlung-unter-vorbehalt.html

DH - Danke für den Link!

Ja das ist die Aufrechterhaltung eines Rechtsweges. Häufig betroffen davon Mieter, Werkstattkunden, usw.