Hat Mieter Recht auf Einsicht in den Gebäuderversicherungsvertrag?

5 Antworten

Du hast ein Recht auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege. Ferner muss der Vermieter die Wirtschaftlichkeit seiner Rechnungslegung im Zweifel nachweisen...

Einen konkreten Zweifel kann ich hier aber nicht sehen, denn die Versicherungskosten bewegen sich durchaus im absolut üblichen Rahmen. Allein die Aussage "Mir kommt dieser Betrag ziemlich hoch vor" reicht dafür sicher nicht. Der Vermieter muss auch nicht ständig überprüfen, ob er die Versicherung nicht irgendwo noch 2 Euro billiger bekommen könnte. Ohne konkreten Hinweis auf z.B. eine erheblich billigere Versicherung hast Du daher kein Recht auf Einsicht in die Verträge, schließlich bist Du nicht Vertragsnehmer, letztlich gehen Dich die nichts an...

Die Beitragsrechnung liegt ja auch vor. Die Police ist ein Vertrag des Hausbesitzers mit dem Versicherer. Die möglichst umfassende Absicherung kommt auch den Mietern zu Gute.

Gem. d. Verordnung zur wohnwirtschaftlichen Berechnung II.B.V ist unter Punkt 13 festgelegt, wie und in welcher Form die Betriebskostenabrechnung die Gebäudeversicherung mit umfassen darf.

Wichtig für den Mieter ist die Tatsache, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, die Berechnungsgrundlagen beim Vermieter einsehen zu können. Auf diese Weise soll für den Mieter eine entsprechende Transparenz geschaffen werden.

G imager761

Für ein Vier-Familenhaus sind die beiden Beiträge durchaus normal. Das Haftungsrisiko des Eigentümers erhöht sich ja mit der Besuchsfrequenz in seinem Hazs. Verkehrssicherungspflicht. Und die Gebäudeversicherung ist ebenfalls durchaus im Rahmen. Ihr könnte der Verwaltung auch nicht vorschreiben, bei einem "günstigeren" Versicherer abhzuschließen.

Also ich bezahle 252,-- für knappe 110 qm. Da ist aber auch alles wirklich alles mit versichert. Es kommt immer drauf an, was er alles versichern läßt. Was das mit der Schweigepflicht zu tun hat, weiß ich nicht, mein damaliger Vermieter hat mich grundsätzlich die Original anschauen lassen, dazu mußte ich dann aber in sein Büro kommen.

In diesem Fall hat der HV seiner Informationspflicht genüge getan. Ausserdem ist nicht nur die Wohnfläche, auch der Gebäudewert für die Tarifeinstufung entscheidend.