Hat meine Schwester Mitspracherecht?

3 Antworten

Das ist alles etwas komplizierter und es gibt verschiedene mögliche Situation. Zunächstmal bilden Sie und Ihre Schwester eine Erbengemeinschaft in Bezug auf den Nachlass des Vaters.

und ob ich meine Anteile auch ohne ihre Zustimmung alleine verkaufen kann.

Hier muß man die Anteile an der Erbengemeinschaft und die Anteile am Grundstück unterscheiden. A priori gehört das Grundstück ( bzw. der Teil der dem Vater gehört hat ) nämlich der Erbengemeinschaft zur Gesamthand, d.h. die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam darüber verfügen.

Die Erbengemeinschaft kann im Zuge der Auseinandersetzung Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Erben verteilen. Dann ist jeder für sich Miteigentümer am Grundstück und kann diesen Miteigentumsanteile handeln. Wirtschaftlich sinnvoll ist jedoch in der Regel ein Verkauf des Gesamten Grundstücks. Mit Anteilen kann man normal nicht viel anfangen, es sei denn es gibt ein genaues Vertragswerk zwischen den Eigentümern.

In Bezug auf die Mutter ist es hingegen recht einfach. Sie sind Alleinerbin und werden damit Rechtsnachfolger der Mutter. Ihre Schwester hat Anspruch auf den Pflichtteil. Dies ist jedoch ein reiner Geldanspruch, also kein Miterbe.

falsch, wenn die Mutter ihre Schwester enterbt hat, fällt der Anteil der Mutter komplett ihen zu, d.h. sie haben 75%, die Schwester ihre 25%. Ihre Schwester kann aus dem Nachlass der Mutter (Grundsütck und alles andere) den Pflichtteil fordern, dieser ist jedoch Geld, kein Land. Der Nachlass ist zunächst zu bereinigen um die Kosten für die Bestattung etc. und besteht dann aus einem Geldanspruch in Höhe von 25%. Erbe 100% an Sie, Pflichtteil 50% vom eigentlichen "Erbe" der Schwester = 25%. Für das Grundstück bilden sie, seit dem Erbe vom Vater eine Besitzergemeinschaft, die nur gemeinsam, egal, wie hoch der Anteil ist, verfügen können. Verkaufen können sie nur gemeinsam. Stellt sie sich quer, können sie einen Antrag auf Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Besitzergemeinschaft stellen. Dann wird das Grundstück zwangsversteigert und bringt evtl. nicht den Wert ein, den es hat. Wenn ihre Schwester Interesse daran hat, ihren Pflichtteil ausbezahlt zu bekommen, dann sollte sie sich darauf einlassen. Um den genauen Wert des Nachlasses zu ermitteln, müssen sie ein bewertetes Nachlassverzeichnis aufstellen- hier sollten sie sich evtl. den Rat eines Anwaltes holen, beim Verkauf benötigen sie einen Notar.