Hat man als Abrufkraft Anspruch auf Urlaubsgeld?

4 Antworten

Einen Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr ja. man muss dann halt ermitteln, wie viele Arbeitstage das dann sind.

Auf Krankengeld von der Krankenkasse hat man nur einen Anspruch, wenn es sich um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhaeltnis handelt.

Oder meinst du die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber? Darauf hast du natuerlich einen Anspruch. Die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfaehigkeit ausgefallene Arbeit ist so zu bezahlen, als haettest du gearbeitet (wegen der gleichen Erkrankung allerdings nur bis zu 6 Wochen). Bei unregelmaessiger Arbeit auf Abruf laesst es sich allerdings nicht immer so einfach feststellen, ob die Arbeit nun wegen Krankheit ausgefallen ist oder weil gar kein Einsatz geplant war. Einsatz

Anspruch auf bezahlten Urlaub wie auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hast du. Urlaubsgeld ist eine freiwillige Zahlung bzw. tariflich geregelt. Anspruch auf Krankengeld hast du, wenn es sich um ein sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis handelt und du eigene Beiträge in die KV einzahlst.

Ich denke nicht, dass man Anspruch auf Urlaubsgeld hat. Ich bekomme keines.

Steht im Arbeitsvertrag drin ob man Urlaubsgeld bekommt oder nicht.

Urlaubsgeld (bezahlte Urlaub)

Hier ist offensichtlich kein Urlaubsgeld gemeint sondern das Urlaubsentgelt. Ebenso scheint mit "Krankengeld" tatsaechlich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemeint zu sein.

Das verwechseln viele.

@DerCaveman

Achsooo. In dem Fall ist die Frage schon sinnvoller.

Wenn die Vollzeitkräfte im Betrieb Urlaubsgeld erhalten, dann haben auch Teilzeitkräfte (und dazu gehören auch "Abrufkräfte" Anspruch auf - anteiliges (da muss dann eben nur gerechnet werden) - Urlaubsgeld, unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag etwas dazu steht!

Hier geht es aber nicht um Urlaubsgeld, sondern um das Urlaubsentgelt (Bezahlung während des Urlaubs)!!

Grundsätzlich gibt es kein "Recht auf Urlaubsgeld" es ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.

Aus der Frage geht aber dann doch ziemlich deutlich hervor, dass tatsaechlich das Urlaubsentgelt gemeint ist und eben nicht ein Urlaubsgeld.

@DerCaveman

Dann sollte die frage entsprechend formuliert werden.

@emer90

Nun, da steht: "Urlaubsgeld (bezahlte Urlaub)".

Viele kennen den Unterschied nicht. Wie auch viele denken, ein Krankenschein sei eine Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung.

Einmal abgesehen davon, dass es hier um das Urlaubsentgelt geht und nicht um das Urlaubsgeld:

Die Tatsache, das Urlaubsgeld eine "freiwillige" Leistung des Arbeitgebers ist, bedeutet nur, dass es keinen gesetzlichen Anspruch gibt.

Das schließt aber noch lange nicht aus, dass es einen Rechtsanspruch aufgrund mehrerer anderer Rechtsgründe geben kann!

@emer90

Andere Rechtsgründe, aus denen sich eine Verpflichtung zur Zahlung dieser "freiwilligen" Leistung ergeben kann, sind:

> Einzelvertrag, > Tarifvertrag, > Betriebsvereinbarung, > Betriebsordnung, >betriebliche Übung, > allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, > Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG, > Diskriminierungsverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG

Weitere Gründe fallen mir "spontan" nicht ein - aber ich denke, das reicht auch erst einmal! 😊

@Familiengerd

Touche. Allerdingt habe ich solche eigentlich schon mit bedacht. Aber wenn es derartige "Regelungen" gäbe, hätte ich vom Fragensteller erwartet dies zu erwähnen. ;)

@emer90

Wahrscheinlich viel mehr Arbeitnehmer, als man denkt, haben leider keine Ahnung von ihren Rechten und Ansprüchen (neben ihren Pflichten), wenn sie sie nicht im Arbeitsvertrag (sofern es überhaupt einen schriftlichen gibt) formuliert finden - und selbst dann werden sie oft nicht verstanden.