Hat Generalbevollmächtigter eine Informationspflicht?

1 Antwort

Ein Miterbe hat die Generalvollmacht über den Tod hinaus. Hat er die Pflicht die Miterben einer Erbengemeinschaft über die Höhe der Erbschaft zu informieren.

Nein. Jeder Miterbe muss sich schon selbst informieren.

Oder muss er dies erst auf Nachfrage tun?

Nein.

Zwei Erbberechtigte haben das Konto geschlossen und beim Kreditinstitut unterschrieben die Alleinerben zu sein.

Einer von ihnen muss der Bevollmächtigte gewesen sein oder es lag ein dementsprechendes notarielles Testament mit deren Erbeinsetzung vor - ohne Erbscheine, die ausweisen, wieviele zustimungspflichtige Erben es gibt, hätte die Bank das wg. Regressforderungen sonst nie gemacht.

Die Kinder der verstorbenen Geschwister wurden ausgeschlossen.

Waren sie denn erbberechtigt? Das Erbrecht zweier ihrer Kinder konnte der Erblasser ausschliessen, mithin auch deren Nacherbfolge. Oder Ersatzerbfolge der Enkel nach dem Tod ihrer Kinder.

G imager761

Es gibt kein Testament, Erbberechtigt sind 2 lebende Kinder und 4 Enkel (die Nachkommen der beiden verstorbenen Kinder)- die bei der Verteilung ausgeschlossen wurden (diese wurden nicht über das Barvermögen informiert). Bei der Kontoauflösung gaben beide Kinder an das es keine weiteren Erben gibt.

@Mutti9911

Noch einmal: Gibt es kein Testament oder kennst du (noch) keins? Die Benachrichtigung des Nachlassgerichtes hierüber dauert bisweilen Monate.

Die Bank durfte auf Zuruf keine Konten löschen, da die Erbengemeinschaft nur übereinstimmend einvernehmlich oder garnicht handelt, lediglich dem ohne Widerruf der Erben unverändert Kontobevollmächtigtem Vefügungen, gar vollständige Abhebungen vornehmen lassen.

So denn mangels anderslautender Verfügung des Erblassers die Enkel zur (Ersatz-)Erbfolge gelangt sein sollten, könne sie mittels Teilerbschein, den man auf Anforderung mittels Auszug aus dem Familienregister glaubhaft gemachten Erbrechts beim Nachlassgericht bekäme, bei der Bank Einblick in die Kontounterlagen nehmen, beim Grundbuchamt Auszüge über Immobilienbesitz bekommen und hat nicht nur einen Anspruch, sondern die Pflicht, den Nachlass im Übrigen selbst zu sichten, also Nachlassgegenstände aufzunehmen, Unterlagen einzusehen usw.

Denn 6 Wochen nach dem automatischen Erbanfall haftet jeder erbende Enkel für die Schulden des Erblassers, auch allein und in voller Höhe, sogar mit eigenem Vermögen :-O

Niemand päsentiert ihnen diese Informationen auf dem Silbertablett, die müssen die Enkel bzw. ihre gesetzlichen Vertrteter schon selbst ermitteln.

Und dann zu der Erbquote anteiligen Auszahlunganspruch an dem verbleibenden Reinnachlass stellen, ob das Geld noch auf dem Konto des Erblassers wäre oder nicht.

Andernfalls kann man die ungerechtfertigte Bereicherung des Bevollmächtigten als Unterschlagung strafverfolgen lassen, wenn er Verfügungen über die Konten nach dem Erbfall nicht für den Erblasser traf und als solche belegen kann.

G imager761



@imager761

Es gibt definitiv kein Testament. Die Kontobevollmächtigte hat das Konto so weit abgeräumt das die Bank sich eine Nachlassverfügung mit Haftungserklärung unterschreiben lassen hat. Somit wurde das Konto von 2 Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgelöst und das Geld durch 2 geteilt.Diese Information haben die Enkel schriftlich vom Kreditinstitut auf Nachfrage erhalten. Nun wurde von den Enkeln versucht einen Gesprächstermin zu vereinbaren um die Sache zu klären.Die Generalbevollmächtigte Tante blockt. Sie möchte die anderen beiden Enkel nicht von der Erbschaft informieren. Sie sollen ausgeschlossen werden. Darf sie das? Was ist wenn die 2 "wissenden" Enkel die anderen nicht davon in Kenntnis setzen machen sie sich strafbar? (Es soll der Tante die Möglichkeit gegeben werden sich gütlich mit allen Erben zu einigen und alles offen zu legen).