Hat ein Schülerjob Auswirkungen aufs Kindergeld oder UVG?

5 Antworten

Erst einmal musst du dich unter 18 Jahren an das Jugendarbeitsschutzgesetzt halten, dass kannst du dir aus dem Internet suchen und nachlesen wie lange du max. arbeiten könntest.

Beim Kindergeld spielt dein Einkommen keine Rolle mehr, da es hier schon seit dem 01.01.2012 keine Einkommensgrenze mehr gibt.

Würdest du allerdings monatlich mehr als 450 € Brutto verdienen, könntest du über deine Mutter nicht mehr kostenlos in deren Krankenversicherung ( Familienversicherung ) mitversichert werden.

Dann würdest du nämlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben und selber ein Mitglied einer eigenen Krankenversicherung werden, dann würde dein Arbeitgeber von deinem Bruttoeinkommen Sozialabgaben in die Kranken - Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abführen und ab mehr als 1080 € Brutto dann auch Lohnsteuern.

Solange du z.B. noch eine allgemeinbildende Schule besuchst und keine Ausbildung mit einer Vergütung machst, bleibt ein Nebeneinkommen aus einem Schülerjob beim Unterhaltsvorschussgeld ( UVG ) vom Jugendamt ohne Anrechnung.

In einer Ausbildung blieben dann von der Nettovergütung pauschal 100 € für den Ausbildungsaufwand und pauschal 83,33 € für Werbungskosten ohne Abrechnung, darüber würde die Nettovergütung dann zu 50 % vom UVG - in Abzug gebracht.

Wenn deine Mutter also zusätzlich nicht noch vorrangig Wohngeld und Kinderzuschlag, oder dann ALG - 2 ( Hartz - lV ) vom Jobcenter bekommt, sollte das dann erst einmal kein Problem sein.

Ich kann jetzt nur anhand von meiner Lehre reden. Meine Eltern bekommen durch meine Ausbildung jetzt nur mehr die Hälfte von dem gesamten Kindergeld. Wenn dein Job eine Art Praktikum ist denke ich, dass sich bei dem Kindergeld nichts ändern wird.

Vielen Dank! Allerdings handelt es sich nicht um ein Praktikum.

Verstehe ich nicht. Habe auch Kinder.

Dein "Einkommen" wird nur bei Bezug der Grundsicherung berücksichtigt

Die Supermarktkette heißt LIDL.

Dein Gehalt darf nicht angerechnet werden.

Ja es handelt sich um LIDL. Man darf mehr als 450€ verdienen, allerdings ist man dann steuerpflichtig.

@Alexander830

Leider falsch - du bist dann sozialversicherungspflichtig:

Bei einem 450-Euro-Minijob kann Ihr Minijobber regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen. Arbeitet er ein Jahr lang durchgehend, sind das höchstens 5.400 Euro – die jährliche Verdienstgrenze. Überschreitet Ihr Arbeitnehmer diese Verdienstgrenze, hat er keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/01_Entgeltgrenze/node.html;jsessionid=3E094265271585C6B8E2E993034CA41F

Lohnsteuer werden bei einem Single in Lohnst.klasse 1 erst ab ca. 1090€ mtl. Bruttolohn einbehalten ;-)

Augenroll. Das Resultat ist richtig, die Begründung dummes Geschwafel.