Hat ein nicht zugestellter Beschluss Rechtskraft?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich denke, es kommt auf den Inhalt des Beschlusses an.

Wenn du ein Rechtsmittel gegen den Beschluß einlegen kannst, dann beginnt die Rechtsmittelfrist mit Eingang bei dir. Das heißt, der Beschluß wird förmlich zugestellt.

Es gibt aber auch unanfechtbare Beschlüsse, die mit der normalen Post versandt werden können.

Ohne mehr Hintergrundinformationen kann deine Frage nicht beantwortet werden.

Hatte Beschwerde gegen einen fehlerhaften Beschluß eingelegt. Hoffe das reicht

@youngdevil60

Die Frage ist, ob es überhaupt ein Rechtsmittel gegen den Beschluß gab. Wenn nicht, nützt deine Beschwerde nichts.

Da ich den Beschluß nicht kenne, kann ich leider nicht mehr dazu sagen. Sorry. (Ich bin keine Rechtsanwältin. Das Obige kann also falsch oder richtig sein).

@Mignon5

gegen den Beschluss war die sofortige Beschwerde möglich.

Hier geht es um den Beschluss über die Entscheidung dieser Beschwerde."""" (Der Beschluss soll laut Aussage vom Gericht am 23.01.2017 ergangen sein und via Post versendet wurden sein, jedoch ging bis heute kein Beschluss bei mir ein. was ich dem Gericht auch mitteilte und eidesstaatlich versicherte das mir der Beschluss nicht zuging.Da mir bis 31.01.2017 kein Beschluss habe ich am 31.01.2017 meine Klage zurückgezogen, mit der Begründung das kein Beschluss ergangen ist und ich keinen Erfolg mehr für meine Klage sah.Das Gericht beruft sich nun aber auf den angeblich erstellten Beschluss vom 23.01.2017 und geht nicht auf meine Einwände ein. ) """"

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss soll laut ZPO eine Anschlussbeschwerde sein.

Hoffe das hilft weiter.

Aber danke erstmal für Antworten

@youngdevil60

Sehr gerne und danke für das Sternchen.

Mehr kann ich zu dem Thema leider nicht beitragen. Sorry! Ich bin keine Rechtsanwältin.

Hallo.

Wenn du bei Gericht Widerspruch eingelegt hast, ist es ungültig.

Beim Gericht kann nur Einspruch einlegen.  Widerspruch ist als nicht zugegangen zu werten.

Mit Gruß

Bley 1914

Wenn du bei Gericht Widerspruch eingelegt hast, ist es ungültig.

Nein, Prozesshandlungen sind interessengerecht auszulegen. Eine falsche Bezeichnung schadet nicht.

Wenn aber eine falsche Bezeichnung zur Unwirksamkeit des Rechtsmittels führte, wäre Deine Bemerkung wenig hilfreich, denn Beschlüsse werden mit einer (sofortigen) Beschwerde angegriffen, nicht mit einem Einspruch.

Aber wo spricht der Fragesteller eigentlich davon, dass er Widerspruch eingelegt habe?

@john4711

Du hast Recht. Danke für den Hinweis.

@john4711

Er hatte Beschwerde eingelegt.

@ Bley1914

Beim Gericht kann nur Einspruch einlegen.  Widerspruch ist als nicht zugegangen zu werten

Nein, das stimmt nicht. Kein Gericht erwartet von einem Nichtjuristen, dass er die Unterschiede zwischen Einspruch, Widerspruch, Beschwerde, Berufung, Revision usw. kennt. Jede auch falsche Bezeichnung wird als Rechtsmittel anerkannt.

Das, was du geschrieben hast, gilt nur für Instanzen, in den Anwaltszwang herrscht. Dann dreht es sich aber um Beschwerden bzw. Berufung und Revision.