Hat ein Erbe Anspruch auf die Papiere und Unterlagen des Verstorbenen

5 Antworten

Angenommen, die Erben schlagen das Erbe nicht aus, geht der Nachlass als ganzes auf die Erben über. Damit sind die Erben automatisch Eigentümer der Unterlagen des Erblassers und können diese Selbstverständlich herausverlangen.

Darüberhinaus haben die Erben Anspruch auf Auskunft gegenüber den Hausgenossen des Erblassers. Das heißt die Witwe muß offenlegen, was Sie über den Nachlass weis.

Die Witwe verkehrt mit den Kindern nur über ihren Anwalt, der auch nicht koooerativ ist.

Dann wäre es stark zu überlegen selbst auch einen Anwalt einzuschlaten. Wichtig wäre es hierbei, die Gegenseite durch schriftliche Aufforderung in Verzug zu setzen um später die Möglichkeit zu haben die Anwaltskosten gegenüber der Gegenseite geltend zu machen.

Daher sollten sie die Herausgabe schriftlich mit Fristsetzung fordern.

Da wird Dir auch nichts anderes übrig bleiben als auf Herausgabe der notwendigen Papiere zu klagen - lasse Dich von einem Anwalt beraten.

Die Dame als Witwe hat natürlich auch ein Recht auf diese Papiere, muss Dir aber zumindest Kopien (auch beglaubigte) zukommen lassen, wenn Du die Kosten für die Beglaubigung der Papiere trägst.

Manche Dinge lassen sich - leider - nur gerichtlich klären wenn die Menschen nicht miteinander reden.

Der Hinweis auf BGB 2022 - 2041 wurde ja schon gegeben.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2032.html

Geht zum Amtsgericht oder zum Nachlaßgericht mit dem Totenschein des Verstorbenen. Die Witwe hat kein Recht, als Pflichtteilberechtigte die Papiere nicht rauszurücken. Das Amtsgericht wird Sie in die Schranken weisen. Da arbeiten Notare die sich auskennen.

Du musst mal unter den §§ 2032 BGB und folgende nachlesen. Sicher findest du im Net auch Gerichtsentscheidungen dazu.

Damit müsste ein Testament vorliegen, die Testamensteröffnung abwarten, vorher wird da nix gehen, oder Erbschein beim Amtsgericht beantragen Die Witwe könnte auf Herausgabe verklagt werden. Pflichtteilsberechtigte können nur mit Barem abgegolten werden.

Es sollte ein Rechtsanwalt mit Erbrecht beauftragt werden!