Hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser einen Wasserschaden in dem gemieteten Raum zu spät bemerkt?

8 Antworten

Wenn der Vermieter dem Mieter NACHWEISEN kann, dass er von diesem Schaden wissen musst, kann er ihn für die daraus entstehenden MEHRKOSTEN haftbar machen.

Das Gleiche wird auch seine private Haftpflichtversicherung dann dazu verlassen, diese Mehrkosten zurück zu weisen.

Vielen Dank. Also stellt sich doch die Frage, ob der Mieter verpflichtet ist, regelmäßig in der Wohnung nach dem Rechten zu sehen oder?

Ja, das ist möglich, denn der Mieter ist zur Mängelanzeige verpflichtet und auch wenn er die Mieträume nicht nutzt ,muss er z.B. regelmäßig lüften und heizen.

Dann kommt es darauf an wodurch/ durch wen der Schaden verursacht wurde.

Zudem sollte man erreichbar sein oder dem Vermieter eine Person nennen für den Notfall.

Ist zwar keine Pflicht kann aber Kosten sparen.

Wenn Du z.B. in den Urlaub fliegst und Dein Auto wird auf öffentlichem Parkstreifen abgeschleppt, weil dort eine Baustelle  errichtet wird, hast Du ebenso Pech.

Du hast Dich in bestimmten Zeitabständen zu vergewissern, dass alles in Ordnung ist und ob nicht plötzlich ein Parkverbotsschild dort steht.

Danke für die Antwort. Kannst du mir sagen, ob das auch irgendwo im Gesetz steht, dass der Mieter sich regelmäßig erkundigen muss, ob in der gemieteten Wohnung alles i.O. ist?

@johnnymcmuff

Aller klar, hast mir sehr geholfen, danke dir!

@jpthx

Gern geschehen.

Eine der wichtigsten Nebenpflichten des M nennt sich Obhutspflicht. Der Mieter muss im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs alles ihm Zumutbare tun, um die Wohnung gegen Schäden zu sichern, bzw. er muss alles unterlassen, was solche Schäden verursachen könnte, dies gilt selbstverständlich auch während längerer Abwesenheit.

Nun käme es bei der Bewertung des Zumutbaren entscheidend darauf an, wie der Wasserschaden entstand.

Dem M ist nämlich nicht zuzumuten, alle Absperrventile zu schliessen, gar die Rohre leerlaufen zu lassen, um allen Eventualitäten vorzubeugen.

Anders sieht es bei der Wasserspülung des WC oder unter Dauerdruck stehenden Zuleitungen zu Spül- und Waschmaschinen aus: Hier haftet der M wg, grober Fahrlässigkeit, die Eckventile bei Abwesenheit nicht geschlossen zu haben.

(Dies gälte selbst bei unbeaufsichtiger Inbetriebnahme während kurzer Abwesenheit, etwa wg. des Einkaufs, so der BGH).

G imager761

.... Nein!

Meine Versicherung zickt erst rum, wenn denn der Mietgegenstand 6 Monate nicht bewohnt wird.

Ich kenne auch keinen Kollegen, der sich mit dem läppischen Beträgen aus einer PH abspeisen läßt, wenn denn die VGV die volle Reparatur bezahlt.

Im konkreten Fall hat der Mieter sich schon neue Räume gemietet und die Alten deshalb nicht mehr aufgesucht für ca 2 Wochen. Also hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz?

@jpthx

Wenn kein Leitungsdefekt , dann Fahrlässigkeit des Mieters !

@schoschi06

... und? Auch dann wuppt die VGV, also bitte.

Auch wenn die VGV die Kosten übernimmt, wird DIESE aber nicht auf den Regress verzichten, wenn sie irgendeine Möglichkeit sieht einen Verantwortlichen zu benennen.

Dazu ist sie sogar verpflichtet, weil sie die Schäden ja aus den Beitragsaufkommen bezahlt.

@DerHans

... danach wird nicht gefragt und in unserem Bestand habe ich noch nie erleben dürfen, daß eine VGV den Mieter zu Gericht zerren läßt. Nicht einmal bei Fummelei am Durchlauferhitzer!

@schleudermaxe

danach wird nicht gefragt und in unserem Bestand habe ich noch nie erleben dürfen, daß eine VGV den Mieter zu Gericht zerren läßt.

 

Das vermutlich nicht, allerdings wird sich die Gebäudeversicherung mit der PHV des Mieters in Verbindung setzen, wenn hier eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Der Vermieter gegen den Mieter?

Ist es ein Leitungswasserschaden, dann gegenüber der Wohngebäudeversicherung.

Ist es ein Wasserschaden wegen Wassereinbruch aufgrund defektem Dach, defekter oder verstopfter Dachrinne, Anspruch keinesfalls gegenüber dem Mieter.

Wurde ein Aquarium des Mieters undicht, dann haftet sowieso der Mieter.

Hat er im Bad das Wasser laufen lassen und das Bad wochenlang nicht aufgesucht und deswegen nicht bemerkt, ist auch erst mal die Wohngebäudeversicherung dran.

Keinesfalls verlagert sich die Schadensersatzforderung auf den Mieter, nur weil dieser es versäumt hat, während seiner Weltreise alle paar Tage mal nach Hause zu kommen, um nach dem Rechten zu sehen. Er hätte in so einem Fall zwar schon die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ab und zu mal jemand in die Wohnung schaut, aber das muss sicher nicht jeden Tag oder jede Woche sein.

Angenommen, der Mieter verreist für vier Wochen und gleich am zweiten Tag der Reise bekommt ein Rohr einen Riss und es tritt langsam Wasser aus, sodass es keine Sturzfluten gibt, aber eine immer nasser werdende Wand, kann man ihn nicht verantwortlich machen, wenn er erst nach vier Wochen zurück kommt und den Schaden bemerkt. Selbst, wenn er in dieser Zeit jemand beauftragt hatte, der alle paar Tage nach dem rechten schaut, ist nicht davon auszugehen, dass diese Person auch einen solchen Wasserschaden frühzeitig entdeckt.

Das ist Vermieterschicksal.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. In meinem konkreten Fall hat der Mieter sich schon vor Ablauf des Mietvertrages neue Räumlichkeiten gemietet und deshalb die Alten ca 2 Wochen nicht mehr aufgesucht, weshalb der Schaden verspätet bemerkt wurde. Davon wusste der Vermieter allerdings auch. Der Mieter hat also nicht die Pflicht, hin und wieder mal nach dem Rechten zu sehen?

@jpthx

die Alten ca 2 Wochen nicht mehr aufgesucht, weshalb der Schaden verspätet bemerkt wurde.

Und was, wenn er zwei Wochen in Urlaub verreist wäre oder drei Wochen auf Geschäftsreise?

Warst Du selbst noch nie für länger als zwei Wochen verreist?

Ein sorgsamer Mieter hat schon die Pflicht, dafür zu sorgen, dass bei längerer Abwesenheit zwischendurch mal jemand nach dem rechten sieht. Wenn er nicht gerade Blumen zu gießen oder Haustiere zu versorgen hat, muss das aber sicher nicht öfters als einmal pro Woche sein und selbst dann ist nicht sicher gestellt, ob ein beauftragter Kontrolleur jeden Schaden entdeckt.

Pfützen würde so jemand sicher gleich sehen, wenn sie offen auf dem Fußboden und nicht hinter irgendwelchen Schränken oder unter dem Bett verborgen sind. Wasserflecken an Wänden oder Decken dagegen, bleiben wohl unentdeckt, wenn nicht jemand mit absolutem Kennerblick beauftragt wurde.

Abgesehen davon, wenn ein Wasserschaden schon nach zwei Wochen entdeckt wird, ist das doch nicht zu spät. Kommt natürlich auch auf die Art des Schadens an.