Hat das Sozialamt nach dem Tod eines pflegebedürftigen Angehörigen noch Anspruch auf die Kosten für das Pflegeheim rückwirkend?

2 Antworten

Ich denke nur wenn das Geld aus dem Erbe stammt,dann können meiner Ansicht nach Leistungen rückwirkend bis zu 10 Jahre vom Sozialamt gefordert werden,aber nicht wenn du z.B. nach dem Tod mehr verdienst oder im Lotto gewinnen würdest !

Auf ein evtl.Erbe hat man auch einen Freibetrag.

danke! Und wenn das Erbe aber nicht von der unterhaltsberechtigten Person kommt? Sondern wenn das Kind von seinem Ehepartner, der zwischenzeitlich verstarb, geerbt hat?

 Denn ein Erbe vom Pflegebedürftigen, der Bezüge vom Sozialamt fürs Pflegeheim erhält, kann es ja sowieso nicht geben, da das Sozialamt ja auch erst an Kinder herantritt, wenn sämtliches Vermögen des Pflegebedürftigen aufgebraucht ist! Also geht das ja eigentlich gar nicht...........

@meisengeige

Bis auf das Schonvermögen hätte man das Vermögen verbrauchen müssen,bevor dann das Sozialamt einspringen würde,wenn es sonst keine weiteren leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen geben würde !

Wenn das Erbe mit dem verstorbenen nichts zu tun hatte,kann auch keine Forderung vom Sozialamt kommen.

§ 102 SGB XII Kostenersatz durch Erben

 (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

 
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
 
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
 
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
 
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Danke! Aber der Unterhaltspflichtige hat nicht von der leistungsberechtigten Person geerbt, sondern vom eigenen Ehemann...Wie sieht es dann aus?