Harz IV - Fernstudium - Absetzung als Werbungskosten möglich?

3 Antworten

Nun habe ich ein bisschen recherchiert und gelesen, dass man bei ALG II im sozialversicherungspflichtigen Job, Fortbildungskosten als Werbungskosten absetzen kann.

Da interessiert mich dann doch die Quelle.

Im Alg2 sind die Werbungskosten des § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II im Grundsatz nur dann absetzbar, wenn sie für die Erzielung des Einkommens notwendig und in der Höhe angemessen sind.

Also: No Chance.

Hallo,

Leider kann man die Kosten für ein Fernstudium nicht als erhöhte Werbungskosten beim ALG II geltend machen. Erhöhte Werbungskosten fänden nur bei direkter Aufrechterhaltung / Anbahnung eines konkreten Arbeitsverhältnisses mögliche Berücksichtigung, sofern sich dadurch in direktem Bezug der Grad der Bedürftigkeit ergänzender Leistungen reduzieren würde.

Diese Kriterien sind durch eine kostenpflichtige ( private ) Fortbildung leider nicht gegeben. Hier wäre die einzige Möglichkeit die Beantragung eines Bildungsgutscheins. Aber auch daran sind Bedingungen zu möglichen Fördermittelvergabe geknüpft:

  • Die Fortbildung muss an sich dahingehend als dermaßen notwendig eingestuft werden, dass darin allgemein eine Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt geknüpft werden könnte. Dieses wäre aber eher der Fall, wenn die Person weder einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Berufsausbildung hätte.
  • Die Fortbildung in sich ( Art und Bildungsziel ) muss schon mal allgemein den möglichen Förderkriterien durch das Jobcenter entsprechen. Und da stehen die Chancen für Fernlehrgänge eher schlecht.

mfg

Parhalia

DH

Genau so.

Die Studienkosten stehen nicht mit dem aktuellen Einkommen in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang.

Wenn du aufstockend Hartz IV erhältst, wirst du ja wohl kaum Steuern zahlen. Was willst du denn da absetzen. Wieso willst du denn überhaupt da 200 € im Monat zahlen. Das kannst du bei der Fernuni Hagen genauso gut und fast kostenlos.

Es gibt eine direkte Absetzbarkeit von sog. Werbungskosten im Rahmen des § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II.

Werbungskosten vermindern ggf. monatlich das auf den Bedarf anrechnungsfähige Einkommen unmitelbar.

Das hat nichts mit irgendwelchen steuerrechtlichen Möglichkeiten zu tun.