Hartz4: ich möchte zu meinem freund in sein haus ziehen

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Vorausgesetzt, er ist nicht  Vater des Kindes, gilt Folgendes (hab's zum Teil der Einfachheit halber aus einer anderen Antwort von mir kopiert):

Im ersten Jahr des Zusammenlebens, darf die ARGE nur dann eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen, wenn sie euch nachweisen kann, dass ihr  zusammen wirtschaftet und bereit seid, in Notsituationen vor allem finanziell für einander einzustehen, und/oder dass er sich wie ein Partner an der Erziehung des Kindes beteiligt. Um letztere Vermutung zu widerlegen reicht in der Regel eine wahrheitsgeäße Erklärung, dass dem nicht so ist. Das gemeinsame Wirtschaften kann zunächst nur dann angenommen werden, wenn ihr tatsächlich gemeinsame Konten habt und ggf. die Zahlungen z.B. in Verbindung mit der Wohnung zumindest nicht untereinander abrechnet.

Alles andere - wie ihr konkret wohnt, kochtet, haushaltet - ist für die Beurteilung als BG im ersten Jahr vollkommen unerheblich, denn ihr habt das Recht (vor allem gesetzt durch die Rechsprechung) in diesem ersten Jahr wie ein Paar zusammen zu leben (auch mit Kind).

Viele ARGEn versuchen es mit Druck und Unterstellungen am Gesetz vorbei; z.B. Außendienst vorbeischicken usw. Nicht nervös werden; der Besuch des Außendienstes ist zumindest im ersten Jahr nicht geeignet, eine BG festzustellen.

Also: wenn ihr tatsächlich getrennt wirtschaftet und er das Kind nicht wie ein Partner/Elter erzieht/erziehen wil, behalten du und dein Kind Anspruch auf vollen Regelsatz zzgl. Alleinerziehendenmehrbedarf  zzgl. einer Miete, die am Besten in einem Untermietvertrag fixiert sein sollte.

Er ist der ARGE weder zur Auskunft verpflichtet, noch darf sein Einkommen bei euch berücksichtigt werden.

Zickt die ARGE rum, standhaft bleiben und schleunigst einen Fachanwalt kontaktieren; in der Regel ist dann ganz schnell Schluss mit den Belästigungen.

Im zweiten Jahr ändert sich die Sachlage insofern, als ihr nachweisen müsstet, dass keine BG vorliegt; das ist mehr oder weniger schwierig, je nachdem wie streiterfahren man ist ;)

ach super schon mal zu hören,also heisst das dann ganz normal neuantrag stellen ,vorher unkosten in untermietsvertrag festlegen und dann antrag stellen???sind wir dann offiziell auch kein paar,habe ic das richtig verstanden?

@lolaschlaeft

Jein.

Den Begriff "Paar" kennt das SGB II in diesem Zusammenhang nicht. Ihr bildet, wenn ihr nicht füreinander finanziell einsteht und er sich höchstens gelegentlich an der Erziehung beteiligt, keine Lebensgemeinschaft im des § 7 SGB II, keine Partnerschaft, in der der eine für den anderen in Notlagen fianziell einsteht. Dennoch könnt ihr euer Zusammenleben wie ein Ehepaar (also Paar) gestalten; d.h. gemeinsames Bett ist genauso erlaubt, wie gemeinsame Schränke usw..

Einige Jobcenter versuchen daraus eine BG zu unterstellen; in dem Fall sofort wehren, da das letztlich illegal ist, was die SB auch genau wissen.

Wenn ihr zusammenzieht, seid ihr eine Einstandsgemeinschaft, wo einer für den anderen einsteht. Ein Einkommen bis 1200,-€ wird, glaube ich, abzügl. 10% Freibetrag angerechnet (hoffe, das ist noch aktuell).

Das Zusammenziehen alleine begründet noch keine BG bzw. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.

@VirtualSelf

Es wird aber automatisch davon ausgegangen, wenn du nicht schlüssig das Gegenteil klarmachen kannst.

@nimmerlein

Nö.

Im ersten Jahr muss du gar nichts beweisen oder darlegen; die ARGE ist in der Nachweispflicht. Erst im zweiten Jahr kehrt sich die Beweislast um.