Hartz-IV-Empfänger leiht sich Geld, Jobcenter bemerkt Zahlungseingänge

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A) Dem Leistungs-Empfänger kann es doch völlig wurscht sein, ob er vom Geld von Freunden und Verwandten lebt oder von Geld vom Jobcenter - warum will er da Geld freiwillig zurückzahlen?

Zudem hat er noch einen Freibetrag von 30,- im Monat auf Zuwendungen von Dritten - also statt 391,- nun 421,- jeden Monat frei verfügbar in der Tasche.

Die hat er nicht mehr, wenn er das Geld wieder zurückzahlt!

B) Zahlt der Leistungs-Empfänger aber sein Geld wieder zurück, dann greift automatisch eine Sanktion des ALG II laut SGB II § 31 Pflichtverletzungen:

"(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

  1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen ..." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html.

Das wären dann laut § 31a drei Monate lang je rund 120,- weniger ALG II.

C) Anders sieht es aus, wenn man einen Darlehens-Vertrag hat mit bindender Rückzahlungs-Verpflichtung. Die ernst gemeint ist. Und die auch eingehalten wird.

Dazu bei Bedarf mehr - oder selber nachschlagen in den Hinweisen der BA zu §§ 11 ff. SGB II.

Gruß aus Berlin, Gerd

HIer die <a href="

Hinweise der BA zu §§ 11 ff. SGB II.

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

Hallo Gerd, herzlichen Dank schon mal für Deine Hilfe und sachkundige Auskunft.

Dann also ein noch konkreteres Beispiel bzgl. Darlehensvertrag:

Ein Hartz-IV-Empfänger schließt mit drei Bekannten/Verwandten private Darlehensverträge ab (insg. ca. 2000 Euro, Rückzahlungsverpflichtung, Mai 2015), es werden darin keine Verwendungszwecke angegeben. Der Hartz-IV-Empfänger möchte mit dem Geld, welches - auf mehrere Überweisungen verteilt - auf seinem Konto ankommt, alte Schulden bei seiner Ex-Freundin begleichen. Das Geld wird nicht gleich weitergegeben, denn die Frau verlangt ihr Geld in einem Stück zurück. Also wird es auf dem Konto "zusammengespart", übersteigt dabei das erlaubte Vermögen nicht. Das Jobcenter bemerkt die Kontoeingänge und verlangt eine Begründung. Der Hartz-IV-Empfänger gibt an, dass hier kein wertmäßiger Zuwachs stattfindet. Er kann die Verträge auch nachweisen, die Darlehensgeber und die Gläubiger stehen zur Auskunft bereit. Der Hartz-IV-Empfänger wird auch bald seine Schulden bei der Freundin nachweislich zahlen. Ist damit der Fall für das Jobcenter erledigt?

@Philmemacher

Unter den genannten Umständen sollte der Zufluss der Darlehen nicht als Einkommens-Zufluss gewertet werden beim Bezug von ALG II:

"Das zentrale Abgrenzungskriterium zu Schenkung oder Unterhaltszahlung stellt die Verabredung über die Rückzahlung des Geldes dar. Eine solche muss spätestens dann vorliegen, wenn das Geld fließt, so das Sozialgericht Berlin."

Schreibt Rechtsanwältin Maike Hassel, Freiburg, in Bezug auf das Urteil vom 18.1.2011, Az.: S 157 AS 26445/08.

Die Anwältin verweist dort ebenfalls in diesem Sinne auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 17.6.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R: "Auf eine besondere Zweckbestimmung für die Zahlung kommt es nicht an, es geht lediglich darum, ob ein wirksamer Darlehensvertrag nach dem BGB abgeschlossen wurde, so das Bundessozialgericht. Es werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, wenn es darum geht, den ernst gemeinten Abschluss eines solchen nachzuweisen."

Unter den dort genannten Bedingungen sollte eine elegante Umschuldung möglich sein, die Zinsen spart und/oder Streit.

Gruß aus Berlin, Gerd

B) Zahlt der Leistungs-Empfänger aber sein Geld wieder zurück, dann greift automatisch eine Sanktion des ALG II laut SGB II § 31 Pflichtverletzungen:

Das bedarf der Ausführung, denn natürlich darf ein Leistungsempfänger Darlehen zurückzahlen und Geld verschenken, solange er nicht deshalb mehr Leistungen haben will.

Zudem muss das Jobcenter dem Leistungsberechtigten Wissen und Wollen nachweisen, was faktisch kaum möglich ist.

@VirtualSelf

Dankeschön auch für Deine Auskunft.

@VirtualSelf

Mein "automatisch" wirkt hier sehr aus dem Zusammenhang gerissen: Aus meinem Schon-Vermögen kann ich natürlich folgenlos meine Schulden tilgen, sogar aus meiner Regelleistung - und sogar aus Darlehen, s. meinen Kommentar dazu.

Überweist aber etwa der Opa an alle Enkel 200,- zum Frühlingsanfang, und ich überweise es zurück, weil es mir derzeit ungelegen kommt wegen des ALG II, dann sehe ich darin schon eine dieser SGB II § 31 Pflichtverletzungen!

Anders sicher anlässlich eines Buchungsfehlers: Da stünde ansonsten eine "ungerechtfertigte Bereicherung" meinerseits im Vordergrund.

Das muss ich quasi zurück überweisen - evtl. sogar eine vorfristige Gehalts-Anweisung des Chefs, die mir "derzeit ungelegen kommt wegen des ALG II" :-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Die Leute vom Amt fragen sich zurecht: Warum leiht sich der Junge Geld? Er kauft sich offenbar nichts Größeres davon, denn schließlich kriegt er das Geld häppchenweise. Er verbraucht das Geld also. Wenn er mit dem Hatz-IV-Geld nicht auskommt, wie können die Freunde erwarten, dass er es zurückzahlt? Sie rechnen doch offenbar nicht mit einer Rückzahlung. Also ist es ein Einkommen. Die Amtsleute mögen unsympathisch sein, blöd sind sie nicht.

Die Leute vom Amt geht das nichts an und die haben sich an die Bestimmungen zu halten und keine Fragen zu stellen oder Mutmaßungen über die Darlehen, die er genommen hat.

Denn das tut überhaupt nichts zur Sache!

Sinnvoll wäre es gewesen, von Anfang an mit offenen Karten zu spielen. Natürlich bemerkt das Jobcenter die Zahlungseingänge, die lassen sich ja von Zeit zu Zeit die Kontoauszüge vorlegen.

Mach einen Termin mit dem Sachbearbeiter aus und schildere wenigstens jetzt offen und ehrlich alles. Ob dir das hilft, bezweifle ich allerdings, sorry.

Du schreibst nicht, für was der Hartzi das Darlehen geliehen hat. Darauf kommt es ja an.

Wenn es "nur" darum geht, dass er zusätzlich zum Regelsatz mehr Geld zur Verfügung hat, hat er einen Betrug begangen. Er kann dann froh sein, wenn er nur das zuviel gezahlte Hartz IV-Geld zurückzahlen muss. Schlimmstenfalls landet er wegen Betruges vor dem Staatsanwalt und wird verknackt. Ersttäter kriegen dann die Strafe auf Bewährung.

Mit Darlehensvertrag und vor allem Rückzahlungsverpflichtung entsteht kein zusätzliches Einkommen, s. http://www.hartziv.org/news/20130619-hartz-iv-vorsicht-bei-zuwendungen-von-verwandten.html

Widerspruch einlegen, die Darlehensverträge und vor allem die Rückzahlungsverpflichtungen vorlegen. Natürlich muss der Hartz-IV-Empfänger bei Bedarf auch an Hand der Kontoauszüge nachweisen können, dass er die Darlehen wirklich zurückzahlt.

Irgendwo habe ich auch mal gelesen, dass ein Darlehen als Einkommen angerechnet wird, die entsprechende Rückzahlung dann aber den Hartz-IV-Anspruch erhöht. Dazu finde ich aber nichts mehr. Möglicherweise hat man diese Variante fallengelassen oder sie wurde vom nächst höheren Gericht kassiert.

Allerdings ist es blöd, wenn lauter kleine Kleckerbeträge auf dem Konto des Hartz-IV-Empfängers eingehen. Besser wäre ein einmaliger größerer Betrag.